Der "Medizinische Dienst" (MD) arbeitet als Gutachter für Kranken- und Pflegekassen. Er wird z.B. hinzugezogen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit, bei Reha-Anträgen, bei strittigen (oft teuren) Entscheidungen über medizinische Versorgungsformen oder bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit.
Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit wurde der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) zum 1.7.2021 in eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und heißt nun "Medizinischer Dienst" (MD).
MD ist die Abkürzung für "Medizinischer Dienst. Er arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen und wird bei medizinischen Fragen zu Rate gezogen. Die Ärzte des MD (früher MDK) sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie dürfen nicht in die ärztliche Behandlung eingreifen.
Bei schwierigen medizinischen Fällen können Krankenkassen, Ärzte und Patienten den MD beratend hinzuziehen. Das Ergebnis der Beratung kann die Begutachtung des Patienten und eine gutachtliche Stellungnahme des MD sein. Typische Bereiche, in denen der MD hinzugezogen wird, sind:
Für die Pflegekassen begutachtet der MD die Pflegebedürftigkeit von Patienten. Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, stellt fest, ob und welche Vorsorge- und Reha-Maßnahmen notwendig sind, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten.
Aufgrund des MD-Gutachtens wird der Pflegegrad festgelegt. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Gutachten des MD sind verbindlich; das regeln der Bundesmanteltarifvertrag – Ärzte (§ 62 BMV/Ä) und der Ersatzkassen-Vertrag (§ 19 EKV).
Der MD sichtet alle von der Kasse vorgelegten Unterlagen und entscheidet, wenn ausreichend medizinisch aussagefähige Informationen vorliegen, oft nach Aktenlage. Wenn die Unterlagen nicht ausreichen, wird der Patient in eine wohnortnahe MD-Beratungsstelle zu einem Begutachtungstermin eingeladen. Dabei steht die körperliche, geistige und seelische Begutachtung des Patienten, gemessen an den Anforderungen des Arbeitsplatzes, im Vordergrund.
Bestehen zwischen dem behandelnden Vertragsarzt und dem MD-Arzt Meinungsverschiedenheiten
kann der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe ein Zweitgutachten beantragen. Dieses Zweitgutachten soll durch einen Arzt des Fachgebiets erstellt werden, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.
Bei Ablehnung von Leistungsanträgen aufgrund fehlender medizinischer Erforderlichkeit, bei deren Prüfung die Krankenkasse auf eine mögliche, aber nicht verpflichtend vorgegebene Beteiligung des MD verzichtet hat, wird verbindlich der MD eingeschaltet, wenn die Krankenkasse dem Widerspruch des Versicherten nicht entsprechen will.
Zum 1.1.2020 ist das MDK-Reformgesetz in Kraft getreten. Dabei wurde der MDK ab dem 1.7.2021 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und wird seit dem unter dem Namen "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Ziele waren, den Dienst zu stärken und zu einer von den Krankenkassen unabhängigen Organisation zu machen. Dadurch sollen die Beratungen und Begutachtungen durch den MD transparenter und unabhängiger werden.
Bei privat Versicherten wird die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Privaten – MEDICPROOF – festgestellt. Weitere Informationen unter www.medicproof.de > Begutachtung.
Krankenkassen und der Medizinische Dienst unter www.medizinischerdienst.de.
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Gesetzesquelle: §§ 275 ff. SGB V