Widerspruch im Sozialrecht

1. Das Wichtigste in Kürze

Im Sozialrecht lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch, da falsche Bescheide häufig vorkommen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Behörde selbst den Bescheid (für Betroffene meist kostenfrei) noch einmal prüft. Außerdem können Betroffene ihre Ansprüche nur einklagen, wenn sie vorher mit einem Widerspruch keinen Erfolg hatten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat.

2. Form und Frist des Widerspruch

Die betroffene Person selbst (bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten), eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer (Näheres unter Rechtliche Betreuung) kann den Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift bei der Behörde oder Sozialversicherung oder digital unter strengen Voraussetzungen einlegen.

2.1. Schriftlicher Widerspruch

  • auf Papier:
    • ausgedruckt oder mit der Hand geschrieben
    • mit einer eigenhändigen Unterschrift
    • Abgabe persönlich, per Bote oder per Post
  • per Fax:
    • nur, wenn direkt ein Papier mit Originalunterschrift über ein klassisches Faxgerät verschickt wird
    • Original nachreichen

2.2. Widerspruch zur Niederschrift

Wer den Widerspruch bei der Behörde oder Sozialversicherung zur Niederschrift einlegen möchte, muss dort persönlich hingehen und den Bescheid und einen Ausweis mitnehmen. So können Betroffene ihren Widerspruch zwar mündlich einlegen, aber er ist nur gültig, wenn ihn die Behörde oder Sozialversicherung zu Protokoll nimmt.

2.3. Digitaler Widerspruch

Ein digitaler Widerspruch ist möglich, wenn die Behörde oder Sozialversicherung dafür einen Zugang eröffnet hat. Es gibt folgende Möglichkeiten dafür:

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur (kostenpflichtig und aufwändig)
  • mit einem speziellen dafür vorgesehenen Identitätsnachweis, z.B. mit der Online-Ausweis-Funktion des Personalausweises oder mit der Elektronische Gesundheitskarte, aber nur, wenn die Behörde oder Sozialversicherung spezielle Online-Formulare extra dafür zur Verfügung stellt, z.B. über eine besondere App oder ein Online-Portal
  • elektronisch signiert aus einem speziellen elektronischen Postfach, für das vorher ein besonderes Identifizierungsverfahren nötig ist (das haben z.B. alle Anwaltskanzleien, für Privatpersonen ist es aber schwer einzurichten)

2.4. Unzulässige Form

Wer andere Methoden verwendet, dessen Widerspruch wird in der Regel abgelehnt, weil er unzulässig ist.

Beispiele für unzulässige Methoden:

  • digitales Fax (z.B. Web-to-Fax oder E-Mail-to-Fax, egal ob kostenlos oder über einen kostenpflichtigen Faxdienst)
  • Fax einer Kopie oder eines Scans oder eines Papiers mit ausgedruckter Unterschrift
  • E-Mail, auch wenn sich im Anhang ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben befindet
  • per E-Mail verschickte Datei mit einer normalen elektronischen Signatur (z.B. mit einer PDF-Software erstellte digitale Signatur, eingescannte Unterschrift)

2.5. Praxistipps

  • Sie können z.B. bei folgenden Stellen erfragen, ob dort ein klassisches Faxgerät vorhanden ist, mit dem Sie Ihren Widerspruch faxen dürfen:
  • Wenn Sie einen digitalen Widerspruch einlegen wollen, suchen Sie im Internet oder erfragen sie bei der Behörde oder Sozialversicherung, welche Möglichkeiten diese für einen digitalen Widerspruch anbietet. Die Möglichkeiten sind sehr unterschiedlich und müssen auch auf Ihrem Bescheid bei der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung stehen.
  • Unter Umständen kann auch ein Sozialverband den Widerspruch digital oder per Fax für Sie einlegen, wenn Sie dort Mitglied sind. Das können Sie dort erfragen.

2.6. Widerspruchsfrist

Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein. Das heißt, es reicht nicht aus, wenn er nur innerhalb der Frist losgeschickt wurde. Er muss vor Ablauf des Monats bei der Behörde angekommen sein.

Die Frist berechnet sich in der Regel so:

Fristbeginn:

Poststempel des Briefs mit dem der Bescheid verschickt wurde / Tag der elektronischen Übermittlung
+ drei Tage


bei persönlicher Übergabe des Bescheids: am Tag der Übergabe

Fristende:

24 Uhr des Tages vor Ablauf des Monats nach Fristbeginn. Wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

 

Fallbeispiel: Herr Melnik erhält einen Bescheid von der Krankenversicherung mit Poststempel vom 2. April 2024. Die Widerspruchsfrist beginnt 3 Tage später, also am 5. April 2024. Die Frist würde eigentlich am Ende des Tages vor Ablauf des Monats nach Fristbeginn enden, also um 24 Uhr am 5. Mai 2024. Das ist allerdings ein Sonntag. Deswegen verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, also auf den 6. Mai 2024 um 24 Uhr.

2.7. Zugang des Widerspruchs beweisen

Um nachweisen zu können, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wurde, gibt es z.B. folgende Möglichkeiten:

  • Vor Ort bei der Behörde abgeben und sich dort den Eingang auf einer Kopie des Widerspruchs bestätigen lassen
  • Fax-Sendebericht mit einer Kopie des gefaxten Widerspruchs anfertigen (Sozialgerichte erkennen das meist als Nachweis an)
  • Boten bitten, den Brief direkt zur Behörde zu bringen, der den Inhalt des Briefs kennt, damit dieser im Zweifel bezeugen kann, dass der Brief rechtzeitig angekommen ist

Es ist hingegen eher nicht sinnvoll, den Widerspruch per Einschreiben (auch mit Rückschein) zu senden: Belege von Postunternehmen reichen den Sozialgerichten nicht als Nachweis für die Einhaltung der Frist.
Besser ist es, bei der Behörde telefonisch nachzufragen, ob ein normaler Brief eingegangen ist und eine umgehende Eingangsbestätigung anzufordern.

2.8. Notwendige Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch

Es ist keine Pflicht, aber unbedingt ratsam, eine Begründung beizufügen. Zur Fristwahrung reicht es, sie zunächst wegzulassen und später nachzureichen. Dafür kann die betroffene Person sich dann auch in Ruhe Hilfe holen.

Diese Voraussetzungen muss der Widerspruch erfüllen, damit er wirksam ist:

  • Der Widerspruch muss den Namen und die Adresse der betroffenen Person enthalten,
  • es muss eindeutig erkennbar sein, dass die Behörde den Bescheid noch einmal überprüfen soll („hiermit lege ich Widerspruch ein“),
  • es muss eindeutig erkennbar sein, um welchen Bescheid es geht (Aktenzeichen und Datum des Bescheids),
  • der Widerspruch muss unbedingt unterschrieben sein.

Wird der Widerspruch fälschlicher Weise anders bezeichnet (z.B. als Einspruch oder Beschwerde) ist das nicht schlimm, solange die Behörde erkennen kann, dass die betroffene Person wünscht, dass die Behörde den Bescheid erneut überprüft.

Muster-Widerspruch

2.9. Rechtsbehelfsbelehrung

Die Behörde muss auf dem Bescheid über Form und Frist des Widerspruchs informieren. Diese Information heißt Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie falsch, so verlängert das die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

3. Kosten des Widerspruchs

Für Betroffene kostet der Widerspruch im Sozialrecht grundsätzlich nichts. Anwaltskosten können aber anfallen. Die Anwaltskosten für einen erfolgreichen Widerspruch muss die Behörde erstatten, wenn anwaltliche Hilfe notwendig war.
Wer anwaltliche Hilfe benötigt, sich das aber nicht leisten kann, kann dafür Beratungshilfe bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragen. Manchmal übernehmen das auch die Rechtsanwaltskanzleien selbst.
In Bremen und Hamburg gibt es statt dessen öffentliche Rechtsberatungsstellen, welche die Beratung übernehmen. In Berlin kann man zwischen Beratungshilfe durch Anwaltskanzleien und der öffentlichen Beratung wählen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten für einen Widerspruch nur, wenn der außergerichtliche Bereich und das Sozialrecht ausdrücklich erfasst sind. Ob das der Fall ist, kann vorab bei der Versicherung erfragt werden.

4. Entscheidung über den Widerspruch

Nicht selten korrigieren Behörden im Widerspruchsverfahren ihre Fehler selbst und schicken einen neuen Bescheid, der die Fehler korrigiert. Ein solcher Bescheid heißt Abhilfebescheid. Anderenfalls erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid, gegen den dann eine Klage zum Sozialgericht möglich ist. Diese Klage ist erst nach einem erfolglosen oder nur teilweise erfolgreichen Widerspruch zulässig.
Manchmal ist ein Widerspruch nur teilweise erfolgreich. Dann erlässt die Behörde einen Teilabhilfebescheid und einen Widerspruchsbescheid (manchmal kombiniert in einem Schreiben).

5. Begründung des Widerspruchs

Die Begründung des Widerspruchs richtet sich nach dem Einzelfall.
Um den Widerspruch begründen zu können, ist es bei schwierigeren Fällen ratsam, zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Für die Begründung ist anwaltliche Hilfe oft sinnvoll, aber nicht unbedingt erforderlich.

6. Praxistipps

  • Um einen Widerspruch möglichst einfach einzulegen, reicht es, wenn Sie die erste Seite des Bescheids kopieren und darauf schreiben: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.“ Dann müssen Sie nur noch Datum, Name und Unterschrift ergänzen und fertig ist der fristwahrende Widerspruch.
  • Haben Sie im Sozialrecht die Widerspruchsfrist versäumt oder befürchten, die Frist nicht mehr einhalten zu können, bedeutet das nicht unbedingt, dass nichts mehr zu machen wäre. Denn oft ist dann noch ein Überprüfungsantrag oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung möglich. Ergänzen Sie Ihren Widerspruch um eine Erklärung, warum es Ihnen nicht möglich war, den Widerspruch früher einzulegen und um den Satz: „Aus den genannten Gründen beantrage ich Wiedereinsetzung. Sollte die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sein, ist dieses Schreiben als Überprüfungsantrag zu werten.“

7. Wer hilft weiter

8. Verwandte Links

Widerspruch Klage Berufung

Eilverfahren im Sozialrecht

Beratungshilfe

 

Rechtsgrundlagen: §§ 64, 78, 83 ff. SGG (Sozialgerichtsgesetz), Beratungshilfegesetz, § 25 Abs. 4 und § 64 SGB X

Letzte Bearbeitung: 06.11.2025

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