Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gilt als Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung und muss beim Arztbesuch oder im Krankenhaus vorgelegt werden. Sie dient gleichzeitig als Europäische Krankenversicherungskarte.
Durch das Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte kommt ein Behandlungsvertrag zustande, welcher die Rechte und Pflichten von Arzt und Patient regelt. Näheres unter Patientenrechte.
Legt der Versicherte die elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch nicht vor, kann er das innerhalb von 10 Tagen nachholen. Nach Ablauf der Frist stellt der Arzt eine private Rechnung. Die Kosten werden dann vom Arzt rückerstattet, wenn die Gesundheitskarte bis zum Quartalsende vorliegt. Diese Fristen gelten nicht bei einem Notfall.
Die elektronische Gesundheitskarte enthält auf ihrem Chip die Stammdaten des Versicherten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Daten zu speichern.
Folgende Stammdaten sind auf jeder elektronischen Gesundheitskarte gespeichert (§ 291 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 291a Abs. 2 SGB V):
Auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte können auch folgende Gesundheitsdaten hinterlegt werden:
Die Nutzung dieser Anwendung ist freiwillig und erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Versicherten sowie die Zusendung einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch die Krankenkasse, d.h.: Versicherte können, aber sie müssen diese Daten nicht hinterlegen.
Diese freiwillig hinterlegten Gesundheitsdaten werden so verschlüsselt, dass nur berechtigte Personen mit einem elektronischen Heilberufsausweis, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Hebammen oder Apotheker, auf diese Daten zugreifen können.
Die elektronische Gesundheitskarte ermöglicht auch den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA), falls der Versicherte eine solche anlegen möchte (freiwillig). Dafür ist ein PIN erforderlich. Weitere Informationen zu den Funktionen und der Anwendung unter elektronische Patientenakte.
Für Jugendliche ab dem 16. Geburtstag und Erwachsene ist ein Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtend. Es soll dazu beitragen, Missbrauch zu verhindern.
Ausnahmen gelten für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, z.B. bettlägerige pflegebedürftige Patienten.
Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte dient als europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in allen EU/EWR-Staaten sowie in Staaten, mit denen Deutschland ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, Näheres unter Auslandsschutz.
Ausführliche Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Themen > Krankenversicherung - Die elektronische Gesundheitskarte.
Gesetzesquelle: § 291a SGB V