Elektronische Patientenakte

1. Das Wichtigste in Kürze

Die elektronische Patientenakte (ePA) muss seit Januar 2021 allen gesetzlich Versicherten von ihrer Krankenkasse angeboten werden. Versicherte können mit der ePA theoretisch ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen) und verwalten. Die Nutzung ist freiwillig. Die Versicherten steuern, was in die ePA eingegeben wird und wer die Daten sehen darf.

Hinweis: Die Umsetzung der elektronischen Patientenakte stockt seit Jahren immer wieder. Es ist schwierig, verlässliche Informationen zu bekommen. Deshalb sind alle Informationen auf dieser Seite als vorläufig zu betrachten.

2. Allgemeines

Im Rahmen der Beschlüsse des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Viele Krankenkassen vergeben dafür eigene Namen und/oder bieten die ePA auf einer Plattform mit anderen Services an.

Folgende Informationen können abhängig von der jeweiligen App der verschiedenen Krankenkassen schon gespeichert werden:

  • Diagnosen und Befunde, z.B. Blutwerte oder Röntgenbilder
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte und Arztbriefe
  • Notfalldatensatz, z.B. mit Infos zu Diagnosen, Allergien oder Unverträglichkeiten, die für die Notfallversorgung wichtig sind
  • Medikationsplan
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • Impfpass

 

Ab 2022 sollten zudem gespeichert werden können:

  • Mutterpass
  • Untersuchungsheft für Kinder
  • Zahnbonusheft

Es soll allerdings noch einmal überprüft werden, welche Inhalte genau in die ePA kommen sollen.

3. Einführung in Phasen

Die Einführung hat mehrere Phasen:

  • Seit 1.1.2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der diese Zugang zur elektronischen Krankenakte bekommen. Damit können Versicherte ihren ePA-Zugang über ein Smartphone oder Tablet selbstständig einrichten und nutzen. Wer kein Handy oder Tablet hat, kann seine ePA-Zugangsdaten auch schriftlich bei der Krankenkasse anfordern.
  • Ebenfalls seit 1.1.2021 läuft eine praktische Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen in Berlin und Westfalen-Lippe und einigen Krankenhäusern.
  • Seit 1.4.2021 werden Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit der ePa verbunden.
  • Seit 1.7.2021 müssen eigentlich alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Verträge mit der Krankenkasse haben, in der Lage sein, elektronische Patientenakten zu nutzen und zu befüllen. Hier kommt es aber zu technischen Verzögerungen.
  • Seit 1.1.2022 müssen theoretisch auch die Krankenhäuser die elektronischen Patientenakten nutzen und befüllen können.
  • Stand Mai 2022: Die Umsetzung stockt. Es soll eine elektronische Patientenakte für jeden Patienten angelegt werden. Wer das nicht wünscht, muss widersprechen, sog. Opt-out-Lösung.
  • Stand Januar 2023: Die elektronische Patientenakte soll technisch neu aufgesetzt werden.

Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen und Apotheken, seit 2022 auch die Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Letztlich geht es darum, dass Informationen leichter zwischen Gesundheitseinrichtungen ausgetauscht werden können.

4. Wie die ePA funktionieren soll

4.1. Einrichtung der ePA mit App auf dem Handy

Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.

  1. Download: Die Versicherten laden die entsprechende App der Krankenkasse kostenlos auf ihr Handy.
  2. Login: Sie legen Login-Daten fest und bestätigen sie.
  3. Anmeldung: Sie beantragen über die App die Erstellung einer ePA.
  4. Sie fordern bereits vorhandene Daten von der Krankenkasse an, befüllen die Akte mit eigenen Dokumenten oder lassen sie von Arztpraxen befüllen.

4.2. Einrichtung der ePA ohne Handy

Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:

  1. Sie beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse.
  2. Mit der Bestätigung bekommen sie eine PIN von der Krankenkasse zugesandt.
  3. Bei Arztpraxen können sie dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der PIN die ePA freigeben und das Praxispersonal kann Daten in die ePA hochladen oder Daten in der ePA löschen.

4.3. Einstellen, Löschen und Kontrollieren von Daten in der ePA

  • Sowohl der Versicherte selbst als auch Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken etc. können Daten eingeben.
  • Der Versicherte bestimmt, ob Ärzte Zugriff auf die Daten bekommen. Diese technische Zugriffsfreigabe kann z.B. erfolgen, indem der Patient in der Praxis eine PIN eingibt. Die Freigabe kann für kurze Zeit erfolgen, z.B. für die Dauer des Arztbesuchs, oder für längere Zeit. Jeder Zugriff wird protokolliert.
  • Der Versicherte muss der Eingabe von Daten zustimmen.
  • Der Versicherte kann einzelne oder alle Daten löschen.

4.4. Praxistipp

Eine Übersicht über die Informationen und Apps der Krankenkassen bietet die gematik unter www.gematik.de > Anwendungen > E-Patientenakte > Die ePA-App.

5. Diskussionen zur elektronischen Patientenakte

5.1. Vorteile

  • Die elektronische Patientenakte dient als lebenslange Informationsquelle.
  • Vorausgehende Befunde stehen bei Bedarf schnell zur Verfügung. Papier und Postweg können eingespart werden.
  • Kostenintensive Doppeluntersuchungen können vermieden werden.
  • Vereinfachte Kommunikation zwischen Haus- und Krankenhausarzt (vereinfacht z.B. das Entlassmanagement).

5.2. Nachteile

  • Da Versicherte über die Einstellung und Löschung ihrer Dokumente verfügen können, können die behandelnden Ärzte nicht von einer medizinisch vollständigen Akte ausgehen.
  • Der Datenschutz in der elektronischen Gesundheitsakte ist umstritten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kritisiert, dass Versicherte bisher nur entweder alles freigeben oder alles sperren können. Noch ist es nicht möglich, dass z.B. ein Rezept über Psychopharmaka nur für den Neurologen und die Apotheke, nicht aber für den Zahnarzt sichtbar ist. Diese Möglichkeit sollte 2022 kommen, aber nur für die App auf dem Smartphone, nicht für anders genutzte Patientenakten.

6. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

7. Verwandte Links

Elektronische Gesundheitskarte

E-Rezept

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 

Rechtsgrundlagen: § 291a SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz

Letzte Bearbeitung: 04.01.2023

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