Das Wichtigste in Kürze
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist mittlerweile offiziell eingeführt und muss seit 1.10.2025 von Arztpraxen, Apotheken und Kliniken genutzt werden. Alle Krankenkassen-Versicherten, die nicht widersprochen haben, haben eine ePA. Versicherte können mit der ePA ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen), verwalten und auch selbst Gesundheitsdaten hinterlegen. Sie können entscheiden, wer welche Daten wie lange sehen darf und die hinterlegten Informationen auch ganz oder teilweise löschen (lassen).
Was ist die ePA?
Die ePA ist eine digitale Akte, in der individuelle Gesundheitsdaten einer versicherten Person (auch von familienversicherten Kindern und Jugendlichen) gespeichert werden können. Alle Daten werden auf Servern, die in Deutschland stehen, zentral gespeichert und verschlüsselt. Entschlüsselt werden die Daten z.B. durch berechtigte Arztpraxen, Kliniken oder die versicherte Person auf deren digitalen Endgeräten (z.B. Praxis-PC, Smartphone des Versicherten).
Informationen in der ePA
Welche Informationen in der ePA abgespeichert werden, ist nicht abschließend geregelt. Das Gesetz nennt folgende Beispiele:
- Befunde
- Diagnosen
- durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen
- Früherkennungsuntersuchungen
- Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
- elektronischer Medikationsplan
- elektronische Patientenkurzakte mit Notfalldaten
- elektronische Arztbriefe
- Zahn-Bonusheft
- elektronisches Untersuchungsheft für Kinder mit den U-Untersuchungen und J-Untersuchungen
- elektronischer Mutterpass und Daten zur Hebammenhilfe
- elektronische Impfdokumentation
- Gesundheitsdaten, die Versicherte selbst zur Verfügung stellen
- Hinweise auf Organspendeausweis, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
- Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende
- bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über in Anspruch genommene Leistungen der Versicherten
- Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
- Pflegedaten, z.B. zum Pflegegrad
- elektronische Rezepte bzw. Verordnungen
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Näheres unter Arbeitsunfähigkeit
- von den Leistungserbringern, also z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäusern für die versicherte Person bereitgestellte Daten, z.B. im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten, Näheres unter Disease-Management-Programme
- elektronische Kopien der Patientenakte für eine von der versicherten Person angeforderte Akteneinsicht
- Daten zu medizinischer Behandlung und/oder Reha von der Unfallversicherung
Was konkret in der ePA bei der jeweiligen Krankenkasse gespeichert werden kann, ist unterschiedlich und dort zu erfragen. Was in eine ePA hineindarf, steht im Gesetz in § 341 Abs. 2 SGB 5.
Zugriff auf die ePA
Gesetzlich Versicherte können ihre ePA selbst befüllen und verwalten. Dies soll in Arztpraxen, Apotheken oder Krankenhäusern möglich sein oder mit der ePA-App der Krankenkasse. Wer die App nicht selbst bedienen kann oder möchte, kann auch eine Vertretungsperson (z.B. Angehörige oder Betreuer) einsetzen. Alternativ gibt es die Ombudsstelle der Krankenkasse. Diese hilft bei allen Fragen und Problemen rund um die ePA, nimmt z.B. Widersprüche entgegen oder hinterlegt Zugriffseinstellungen. Widersprüche sind auch noch möglich, nachdem die ePA bereits eingerichtet wurde.
Ärzte und Pflegekräfte erhalten durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte automatisch einen 90-tägigen Zugriff auf die ePA, außer die Versicherten haben andere Zugriffseinstellungen hinterlegt. Die behandelnden Ärzte können so z.B. Diagnosen und Therapien in die ePA einpflegen.
Apotheken haben automatisch für 3 Tage nach Abholung der Medikamente Einsicht in die ePA, außer die Versicherten haben andere Zugriffseinstellungen hinterlegt. Die Einsicht wird ihnen gewährt, um mögliche Wechselwirkungen verschiedener Medikamente zu erkennen.
Im Rahmen einer Behandlung kann auch weiteres medizinisches Fachpersonal automatischen Zugriff auf die ePA bekommen, z.B. Psychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Hebammen oder Notfallsanitäter. Arbeitsmediziner, Betriebsärzte und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen auf die ePA erst nach Einwilligung der Versicherten zugreifen.
Dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden die Daten pseudonymisiert (ohne Namen und Adresse) weitergeleitet, außer die Versicherten haben dem widersprochen. Die Daten werden für statistische Gesundheitsberichte, Forschung und eine Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit genutzt.
Versicherte können aber auch zu jeder Zeit selbst bestimmen, wer wie lange Zugriff auf welche Inhalte hat. Sie können z.B. festlegen,
- wie lange der Zugriff gewährt wird: mind. 1 Tag bis hin zu unbegrenzt.
- welche Ärzte/Apotheker/Krankenhäuser (keinen) Zugriff bekommen.
- welche Daten auf der ePA von wem eingesehen werden dürfen.
Alle Rechte (z.B. Widerspruch, Verwaltung) in Bezug auf die ePA können Versicherte ab dem 15. Geburtstag selbst ausüben. Davor sind die Erziehungsberechtigten zuständig.
Wie funktioniert die ePA?
Einrichtung der ePA mit App auf dem Handy
Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.
- Download: Die Versicherten laden die entsprechende App der Krankenkasse kostenlos auf ihr Handy oder Tablet.
- ePA beantragen: Sie beantragen die ePA, falls diese noch nicht von der Krankenkasse eingerichtet wurde.
- Registrierung: Sie identifizieren sich und melden sich an, um die App freizuschalten.
- Sie fordern bereits vorhandene Daten von der Krankenkasse an, befüllen die Akte mit eigenen Dokumenten oder lassen sie z.B. von ihrer Hausarztpraxis befüllen.
Einrichtung der ePA ohne Handy
Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:
- Sie beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse oder warten, bis diese von der Krankenkasse eingerichtet wird.
- Mit der Bestätigung bekommen sie eine PIN von der Krankenkasse zugesandt.
- Bei Arztpraxen können sie dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der PIN die ePA freigeben und das Praxispersonal kann Daten in die ePA hochladen oder Daten in der ePA löschen. Auch über die Ombudsstelle der Krankenkasse können z.B. Daten gelöscht oder Zugriffseinstellungen vorgenommen werden.
Einstellen, Löschen und Kontrollieren von Daten in der ePA
- Sowohl Versicherte selbst als auch Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken etc. können Daten eingeben.
- Versicherte können selbst bestimmen, wer wie lange Zugriff auf welche Daten bekommt. Diese technische Zugriffsfreigabe kann z.B. erfolgen, indem Patienten in der Praxis die Versichertenkarte einlesen lassen oder individuelle Zugriffseinstellungen in der ePA-App selbst vornehmen. Die Freigabe kann für kurze Zeit erfolgen, z.B. für den Tag des Arztbesuchs, oder für längere Zeit. Jeder Zugriff wird protokolliert.
- Versicherte können einzelne oder alle Daten löschen (lassen).
Gesetzliche Grundlagen
Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Seit 2025 kommt mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die ePA für alle. Seit 1.10.2025 sind Arztpraxen und Kliniken verpflichtet, die ePA zu nutzen.
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Das am 26.3.2024 in Kraft getretene GDNG soll den Zugang zu Daten aus der ePA für Forschungszwecke und Qualitätssicherung erleichtern. Ziele sind medizinische Fortschritte und eine bessere Prävention und Behandlung.
Die Daten der ePA sollen bestmöglich abgesichert werden, nur auf Antrag zugänglich sein, nicht weitergegeben und nur in der sicheren Verarbeitungsumgebung des Forschungsdatenzentrum Gesundheit verfügbar gemacht werden. Die Potentiale der KI sollen anhand der Daten erprobt und genutzt werden, um in der Zukunft präzisere Diagnosen und passendere Therapieempfehlungen geben zu können.
Abrechnungsdaten der ePA können außerdem von Kranken- und Pflegekassen genutzt werden, um die bei ihnen Versicherten auf Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchen hinzuweisen oder Gesundheitsrisiken direkt kommunizieren zu können.
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)
Im DigiG ist unter anderem die Einrichtung der ePA für alle gesetzlich Versicherten ab 2025 geregelt, die privaten Krankenversicherer können ebenfalls eine ePA anbieten – beide widerspruchsbasiert.
Die ePA sollte Versicherten ab 2025 eine digitale Medikationsübersicht bieten und in Verbindung mit dem E-Rezept die Möglichkeit schaffen, ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden (wurde verschoben auf 2026). Außerdem soll mit der neuen bzw. erweiterten ePA-App ein weiterer Zugangsweg für das E-Rezept eröffnet werden. Das DigiG möchte digitale Gesundheitsanwendungen auch für komplexere Behandlungsprozesse nutzbar und die Telemedizin insgesamt zum festen Bestandteil der Gesundheitsversorgung machen.
Die Phasen der Einführung der ePA
- Seit 1.1.2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der diese Zugang zur elektronischen Krankenakte bekommen. Damit können Versicherte ihren ePA-Zugang über ein Smartphone oder Tablet selbstständig einrichten und nutzen. Wer kein Handy oder Tablet hat, kann seine ePA-Zugangsdaten auch schriftlich bei der Krankenkasse anfordern.
- Seit 1.4.2021 werden Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit der ePA verbunden.
- Seit 1.7.2021 müssen eigentlich alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (seit 1.1.2022 auch die Krankenhäuser), die Verträge mit der Krankenkasse haben, in der Lage sein, elektronische Patientenakten zu nutzen und zu befüllen. Hier kam es zu technischen Verzögerungen.
- 2024 wurde eine sog. Opt-Out-Lösung beschlossen: Die Nutzung bleibt freiwillig, aber wer die elektronische Patientenakte nicht will, muss ausdrücklich widersprechen.
- Seit 15.1.2025 haben alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte bekommen, die dem ePA-Angebot der Krankenkasse nicht widersprochen hatten.
- Seit 1.10.2025 sind die Leistungserbringer (z.B. Arztpraxen und Kliniken) verpflichtet, die ePA zu befüllen.
- Ab März 2026 soll der elektronische Medikationsplan (eMP) in der ePA gespeichert werden. Ziel ist, das Medikamentenmanagement zu verbessern, z.B. durch die Erkennung von Wechselwirkungen oder die Überprüfung, ob Rezepte eingelöst wurden oder nicht.
Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen.
Praxistipps
- Eine Übersicht über die bisherigen Apps der Krankenkassen bietet die gematik unter www.gematik.de/versicherte/epa-app.
- Informationen zur „ePA für alle” bietet die gematik unter www.gematik.de > Anwendungen > ePA für alle.
- Einige Krankenkassen bieten seit 1.1.2024 einen Zugang zur ePA über die GesundheitsID, also die digitale Identität. Näheres zur GesundheitsID unter elektronische Gesundheitskarte.
- Einen kostenlosen Online-Selbstlernkurs zur ePA und viele Informationen, auch zu Vor- und Nachteilen der ePA, finden Sie bei der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de > Suchbegriff ePA > Artikel vom 30.04.2025.
- Wenn Sie Ihre ePA nicht selbst bedienen können oder möchten, können Sie auch eine Vertrauensperson damit beauftragen, z.B. indem Sie die technischen Zugriffsdaten weitergeben oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht entsprechende Vollmacht(en) erteilen.
Wer hilft weiter?
Verwandte Links
Elektronische Gesundheitskarte
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Rechtsgrundlagen: § 341 ff. SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz, Digital-Gesetz (DigiG), Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)