Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten. Die Teilnahme ist für Patienten freiwillig. DMP sollen eine möglichst gute und umfassende Behandlung chronisch kranker Patienten sicherstellen und die verschiedenen an der Behandlung Beteiligten koordinieren.
Unter Disease-Management-Programm (DMP) versteht man die strukturierte Behandlung einer chronischen Erkrankung unter Einbeziehung aller, die an der Behandlung beteiligt sind. Die Behandlung muss sich an evidenzbasierten Leitlinien orientieren, d.h. Basis der Behandlung sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, die auf Wirksamkeit, Sicherheit und Nutzen überprüft wurden.
Ein Arzt übernimmt die Lotsenfunktion und koordiniert die leitlinienorientierten Behandlungsschritte bei einem Patienten. Für die Umsetzung der Behandlungsprogramme hat er exakte Vorgaben und eine umfassende Dokumentationspflicht.
Voraussetzung ist, dass sich der Patient in das Programm einschreibt und dabei unter anderem der Datenweitergabe an verschiedene Stellen zustimmt. Die Einschreibung ist freiwillig und setzt eine umfassende und gut verständliche Information durch die Krankenkasse voraus. Man kann auch während des Programms ausscheiden. Zudem gibt es krankheitsbezogene Voraussetzungen für die Einschreibung, die der Arzt attestiert.
Wenn ein Patient die Teilnahmeerklärung an einem Disease-Management-Programm unterschrieben hat, kann er sie innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen bei der Krankenkasse widerrufen. Die 2-Wochen-Frist beginnt aber nur zu laufen, wenn mit der Info über das Behandlungsprogramm auch eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit erfolgt ist.
Ziele von Disease-Management-Programmen sind,
Für folgende Erkrankungen bieten die Krankenkassen DMP-Programme an:
Für folgende Erkrankung wird derzeit ein DMP entwickelt:
Patienten mit den oben genannten Diagnosen wenden sich an ihre Krankenkassen. Dort bekommen sie genaue Informationen und Ärzte in ihrer Nähe genannt, die am jeweiligen Programm teilnehmen.
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Gesetzesquelle: § 137f SGB V