Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 1.1.2009 gibt es den Gesundheitsfonds und einen einheitlichen Beitragssatz für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesundheitsfonds ist eine zentrale Sammelstelle, in die alle Beiträge von Arbeitgebern, Versicherten, anderen Sozialversicherungsträgern sowie Bundeszuschüsse eingezahlt werden. Die Gelder werden anschließend nach bestimmten Kriterien, z.B. Alter und Krankheiten der Versicherten an die Krankenkassen verteilt. Seit 2015 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Die Krankenkassen können einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
Näheres zum Krankenkassenbeitrag, zu den Kassenleistungen und zur Versicherungspflicht unter Gesetzliche Krankenversicherung.
Gesetzlich Versicherte können wählen, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Eine Liste aller Krankenkassen mit Angabe des Zusatzbeitrages gibt es unter www.gkv-spitzenverband.de > Service > Krankenkassenliste.
Wer den Arbeitgeber wechselt oder eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann direkt auch die Krankenkasse wechseln – ohne Kündigungsformalitäten und Einhaltung einer Bindungsfrist. Notwendig ist innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn nur ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Den Rest wickeln die bisherige und die neue Krankenkasse sowie der Arbeitgeber elektronisch miteinander ab. Die bisherige Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeberwechsel entfällt. Wenn eine versicherte Person bei einem Arbeitgeberwechsel bei der selben Krankenkasse bleibt, gilt keine Bindungsfrist.
Bei der Erhebung und Erhöhung des Zusatzbeitrags oder der Reduzierung der Prämienzahlung einer Krankenkasse besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Kalendermonate, die Bindungsfrist entfällt. Die Kündigungserklärung muss der Krankenkasse spätestens am Ende des Monats vorliegen, der auf die Beitragserhöhung folgt.
Ausnahme: Bei Abschluss eines Krankengeld-Wahltarifs besteht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags kein Sonderkündigungsrecht.
Wenn Sie wegen der Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags Ihre Krankenkasse fristgerecht kündigen, müssen Sie diesen Beitrag auch nicht bezahlen.
Seit 1.1.2021 ist der Krankenkassenwechsel einfacher geworden. Es sind folgende Schritte erforderlich: