Krankenkassen

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 1.1.2009 gibt es den Gesundheitsfonds und einen einheitlichen Beitragssatz für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 2015 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Die Krankenkassen können einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.

Näheres zum Krankenkassenbeitrag, zu den Kassenleistungen und zur Versicherungspflicht unter Gesetzliche Krankenversicherung.

2. Wahlrecht

Gesetzlich Versicherte können wählen, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Eine Liste aller Krankenkassen gibt es unter www.gkv-spitzenverband.de > Service > Krankenkassenliste.

3. Krankenkassenwechsel

3.1. Kündigungsrecht und Bindungsfrist

  • Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse kann jederzeit zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden.
    Beispiel:
    Versicherte, deren Kündigung zum 31. Januar bei ihrer bisherigen Krankenkasse eingeht, können zum 1. April Mitglied der neuen Krankenkasse werden.
  • Wenn Versicherte die Krankenkasse wechseln, sind sie seit 1.1.2021 meist nur noch 12 Monate an die neue Krankenkasse gebunden (= Bindungsfrist, früher 18 Monate).
  • Die Bindungsfrist für Versicherte, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, beträgt 3 Jahre.
  • Bei den Regelungen zur Kassenwahl wird nicht zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten unterschieden.

3.2. Arbeitgeberwechsel oder Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung

Wer den Arbeitgeber wechselt oder eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann direkt auch die Krankenkasse wechseln – ohne Kündigungsformalitäten und Einhaltung einer Bindungsfrist. Notwendig ist innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn nur ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Den Rest wickeln die bisherige und die neue Krankenkasse sowie der Arbeitgeber elektronisch miteinander ab. Die bisherige Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeberwechsel entfällt. Wenn ein Versicherter bei einem Arbeitgeberwechsel bei der selben Krankenkasse bleibt, gilt für ihn keine Bindungsfrist.

  • Dieser einfache Wechsel ist auch möglich beim Wechsel in einen anderen Versicherungspflichtstatus, z.B. bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze.
  • Er ist nicht möglich beim Wechsel in eine Private Krankenversicherung oder bei Umzug ins Ausland.

3.3. Sonderkündigungsrecht

Bei der Erhebung und Erhöhung des Zusatzbeitrags oder der Reduzierung der Prämienzahlung einer Krankenkasse besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Kalendermonate, die Bindungsfrist entfällt. Die Kündigungserklärung muss der Krankenkasse spätestens am Ende des Monats vorliegen, der auf die Beitragserhöhung folgt.

Ausnahme: Bei Abschluss eines Krankengeld-Wahltarifs besteht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags kein Sonderkündigungsrecht.

3.3.1. Praxistipp

Wenn Sie wegen der Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags Ihre Krankenkasse fristgerecht kündigen, müssen Sie diesen Beitrag auch nicht bezahlen.

3.4. Verfahren beim Kassenwechsel

Seit 1.1.2021 ist der Krankenkassenwechsel einfacher geworden. Es sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Der Versicherte teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit.
  2. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der gewünschten Krankenkasse (neues elektronisches Verfahren).
  3. Der Arbeitgeber erhält eine elektronische Mitgliedschaftsbestätigung zurück.

4. Verwandte Links

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenbehandlung

Letzte Bearbeitung: 21.12.2023

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