Das Wichtigste in Kürze
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung legt fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende zwingend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sein müssen. Wer mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, ist nicht in der GKV versicherungspflichtig und kann zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV und einer privaten Krankenversicherung (PKV) wählen. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei monatlich 6.450 €. Ab 2027 soll sie zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um weitere 300 € pro Monat steigen.
Wer ist von der Versicherungspflichtgrenze betroffen?
Arbeitnehmende: Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist vor allem für Arbeitnehmende relevant. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die geltende Grenze, endet die Krankenversicherungspflicht. Die Person kann freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein.
Auszubildende: Auszubildende sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund ihrer Vergütung erreichen sie die Versicherungspflichtgrenze nicht.
Selbstständige: Für Selbstständige spielt die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle. Sie unterliegen ohnehin nicht der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmende und können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Beamte: Beamte müssen sich ohnehin nicht gesetzlich krankenversichern, da sie Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Ob ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, ist deshalb nicht entscheidend.
Geringfügig Beschäftigte (Minijob): Minijobs sind nicht krankenversicherungspflichtig. Wer einen Minijob hat und noch nicht anderweitig abgesichert ist, wird aber in der Auffangversicherung versicherungspflichtig, wenn keine verpflichtende Privatversicherung besteht. Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmende werden erst dann pflichtversicherungsfrei und können in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € bzw. monatlich 6.450 €) überschreitet.
Für Arbeitnehmende, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt für 2026 die niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 69.750 € (monatlich 5.812,50 €).
Zum Bruttoeinkommen zählen neben dem regulären Gehalt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen sowie regelmäßig zu erwartende Provisionen oder Zulagen.
Wichtig: In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Jeder muss gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Die Versicherungspflichtgrenze bezieht sich nur auf die Wechselmöglichkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung.
Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV)
Ein Wechsel in die PKV kommt für Arbeitnehmende in Betracht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und damit Versicherungsfreiheit besteht. Ein Wechsel in die PKV kann allerdings langfristige Auswirkungen haben. Deshalb sollten vor einem Wechsel folgende Punkte geprüft werden:
- Höhe der Beiträge im Alter
- Absicherung von Kindern und Ehepartnern, Näheres unter Familienversicherung
- Möglichkeiten einer späteren Rückkehr in die GKV
- Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss
Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jederzeit möglich sei. Tatsächlich ist eine Rückkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn erneut Versicherungspflicht in der GKV entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder Arbeitslosengeld bezogen wird.
Personen ab 55 Jahren können auch in solchen Fällen meist nicht mehr in die GKV zurückkehren, Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung.
Bei Eintritt einer Versicherungspflicht in der GKV besteht gegenüber der PKV ein Sonderkündigungsrecht.
Praxistipp
Wenn Sie im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, besteht in der Regel die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Ende des Jahres weiter. Bleibt es bei der Einkommenserhöhung, endet die Mitgliedschaft zum Jahresende. Jedoch können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen im Folgejahr freiwillig in der Krankenkasse weiterversichern lassen. Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung.
Wer hilft weiter?
Die Krankenkassen erteilen individuelle Auskünfte.
Verwandte Links
Gesetzliche Krankenversicherung
Krankenversicherung für Studierende
Rechtsgrundlagen: §§ 6, 7, 8 SGB V