Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Leistungen für Patienten, die mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt werden müssen. Pflichtversichert in den Pflegekassen sind - mit wenigen Ausnahmen - alle Mitglieder der Krankenkassen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt für die pflegerische Versorgung von Personen ein, die mindestens für 6 Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen (Pflegebedürftigkeit).
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 11 (SGB XI).
Der Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegeantrag) ist bei den Pflegekassen zu stellen.
In den Schutz der Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Versicherungspflicht besteht daher für dieselben Personenkreise, auch für Familienversicherte. Zuständig sind die (bei den Krankenkassen errichteten) Pflegekassen.
Grundsatz: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitglied der zugehörigen gesetzlichen Pflegekasse werden möchte, muss bei der Pflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nicht widerrufbar, außer der freiwillig Versicherte wird aufgrund veränderter Voraussetzungen wieder zum Pflichtversicherten (§ 22 SGB XI).
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von monatlich 5 € (sog. "Pflege-Bahr"). Näheres unter Private Pflegezusatzversicherung.
Es gibt zwei unterschiedliche Beitragssätze:
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt jeweils 1,525 %
Besonderheit Beitragsaufteilung Sachsen: In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil erhöht: Arbeitnehmer zahlen 2,025 % (bzw. 2,275 %), Arbeitgeber nur 1,025 %.
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind:
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
Pflegestützpunkte Pflegeberatung
Private Pflegezusatzversicherung
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Gesetzesquelle: § 1 SGB XI