Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sollen pflegebedürftigen Menschen jeden Alters ermöglichen, ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen, möglichst lange im häuslichen Umfeld, ggf. auch in teil- und vollstationären Einrichtungen. Die Leistungen umfassen gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Leistungen müssen von Versicherten aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Pflegeleistungen erhalten Versicherte, die mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt werden müssen und die sog. Vorversicherungszeit erfüllen.
Häusliche Pflege der Pflegeversicherung sind alle Leistungen, die Pflegebedürftige zu Hause erhalten.
Werden die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht erfüllt oder können selbst zu finanzierende Anteile nicht getragen werden, kann Hilfe zur Pflege vom Sozialamt weiterhelfen.
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 11 (SGB XI). Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
Anträge auf Pflegeleistungen sind bei den Pflegekassen zu stellen, Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Die aus der Begutachtung resultierende Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten.
Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt für die pflegerische Versorgung von Personen ein, die mindestens für 6 Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen, Näheres unter Pflegebedürftigkeit.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen Pflegebedürftigen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Hilfe soll pflegebedürftige Menschen unterstützen, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte, auch in Form von aktivierender Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.
Pflegebedürftige können Dienste und Einrichtungen selbst wählen. Dabei haben Leistungen der häuslichen Pflege Vorrang. Vor den Leistungen der vollstationären Pflege sollen Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die Pflegeversicherung ist ein Teilleistungssystem. Es umfasst Dienst-, Sach- und Pflegeleistungen
Die Höchstbeträge für die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht den gesamten Bedarf decken. Darüber hinausgehende Bedarfe an Leistungen müssen von Pflegebedürftigen selbst und aus eigenen Mitteln finanziert werden oder können, bei finanzieller Bedürftigkeit, durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzt oder vollständig erbracht werden.
Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war, und bei dem eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Bei Personen, die aus der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln mussten, ist die dort ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit anzurechnen.
Grundsatz: Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
In den Schutz der Pflegeversicherung sind also alle einbezogen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Versicherungspflicht besteht daher für dieselben Personenkreise, auch für Familienversicherte. Zuständig sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Pflegekassen angesiedelt sind.
Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitglied der zugehörigen gesetzlichen Pflegekasse werden möchte, muss bei der Pflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nicht widerrufbar, außer die freiwillig krankenversicherte Person wird aufgrund veränderter Voraussetzungen wieder zur pflichtversicherten Person (§ 22 SGB XI).
Eine private Pflegezusatzversicherung kann sinnvoll sein, um finanzielle Risiken durch eine Pflegebedürftigkeit abzufedern.
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von monatlich 5 € (sog. "Pflege-Bahr"). Näheres unter Private Pflegezusatzversicherung.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Alter und der Kinderzahl ab. Es gelten folgende Gesamtbeiträge:
Als Kinder zählen auch Pflegekinder und Stiefkinder.
Kinderlose Versicherte zahlen ausnahmsweise nur 3,4 %, wenn sie
Die Arbeitgebenden zahlen davon kinderzahlunabhängig 1,7 %. In Sachsen zahlen sie aber nur 1,2 %, weil nur dort kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft worden ist.
Die Arbeitnehmenden zahlen den Rest, also folgende Beiträge:
Kinderlose Versicherte zahlen ausnahmsweise nur 1,7 % (Sachsen: 2,2 %), wenn sie
Versicherte müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes einen Nachweis bei der Pflegekasse vorlegen, damit ihr Kind bei der Beitragsbemessung ab dem Geburtsmonat berücksichtigt wird, sonst wird es erst ab dem Monat nach dem Monat, in dem der Nachweis erbracht wurde berücksichtigt. Bis zum 31.12.2023 vorgelegte Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder wirken ab dem 1.7.2023. Bis zum 30.6.2025 reicht es, wenn Versicherte ihre unter 25-jährigen Kinder nach Aufforderung der Pflegekasse oder ihrem Arbeitgeber mitteilen, sie müssen also nicht von sich aus aktiv werden.
Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ist ein Gesetz zur Reform der Pflege in Deutschland.
Der 1. Reformschritt ist am 1.7.2023 in Kraft getreten: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 wurde umgesetzt, nach der die Anzahl der Kinder bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss.
Ab dem 1.1.2024 sowie in den Folgejahren werden unter anderem folgende Änderungen in Kraft treten.
Bei einigen Leistungen, z.B. Wohnumfeldverbesserung, bezahlen Pflegebedürftige den Umbau zunächst selbst und erhalten dann eine Erstattung durch die Pflegekasse.
Erben können nach dem Tod der pflegebedürftigen Person entstandene Ansprüche auf Kostenerstattung noch bis 12 Monate nach dem Tod bei der Pflegekasse geltend machen.
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind:
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
Pflegestützpunkte Pflegeberatung
Private Pflegezusatzversicherung
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Rechtsgrundlagen: §§ 1-4, 20, 22, 35, 55 SGB XI