Bei Bezug von Pflegesachleistung wird die pflegebedürftige Person von professionellen Pflegekräften gepflegt, die zu ihr ins Haus kommen. Die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad 125 bis 2.095 € monatlich. Pflegesachleistungen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege und können mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung z.B. Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln kombiniert oder ergänzt werden.
Auch ambulante Betreuungsdienste können vom Budget der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person betreut wird, um ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt. Näheres unter Vollstationäre Pflege.
Die Pflegeversicherung zahlt keine Pflegesachleistung im europäischen Ausland. Eine Zahlung von Pflegegeld im europäischen Ausland ist jedoch möglich.
Die professionelle Pflege- oder Betreuungskraft erhält jeweils monatlich bis zu:
Pflegegrad |
Leistungsbetrag |
1 |
(Anspruch auf Entlastungsbetrag: 125 €) |
2 |
724 € |
3 |
1.363 € |
4 |
1.693 € |
5 |
2.095 € |
Nähere Informationen zur Einstufung unter Pflegegrade.
Die Pflegesachleistungen steigen zum 1.1.2024 um 5 % und ab 1.1.2025 um weitere 4,5 %.
Werden Pflegesachleistungsbeträge nicht in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu einer Höchstgrenze von 40 % den Pflegesachleistungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Besuch von Demenzcafés oder Fahr- und Begleitdienste) verwenden. Diese Unterstützung wird oftmals von ambulanten Betreuungsdiensten, aber auch von ambulanten Pflegediensten angeboten. Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse kann nur erfolgen, wenn die Leistungserbringung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können bei der Pflegekasse vorab erfragt werden oder online z.B. unter www.pflegeberatung.de oder www.pflegelotse.de gefunden werden.
Als Sachleistung im Pflegegrad 3 stehen der pflegebedürftigen Person 1.363 € zur Verfügung. Von dem verfügbaren Betrag werden aber in einem Monat nur 65 % durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse verrechnet = 885,95 €. Damit bleiben 35 % ungenutzt = 477,05 €. Dieser restliche Betrag kann im gleichen Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.
Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einem Haushalt (z.B. Senioren-WG), können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben, z.B. für Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten. Das Poolen von Pflegeleistungen spart Zeit und Geld, davon können zusätzliche Leistungen finanziert werden, z.B. weitere hauswirtschaftliche Versorgung, die allen Pflegebedürftigen zugutekommen.
Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich normalerweise aus. Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung.
Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können mit dem Entlastungbetrag die Pflegesachleistung ergänzen. Dabei ist es möglich den zusätzlichen Betrag für Angebote von einem ambulanten Pflegedienstes zu verwenden. Ebenso kann der Entlastungsbetrag für unterstützende Leistungen von Nachbarn, Bekannten oder Freunden eingesetzt werden. Die Voraussetzung für die Kostenerstattung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und reichen von einer einfachen Registrierung der helfenden Person bis hin zur Absolvierung von vorbereitenden Pflegekursen.
Es besteht auch die Möglichkeit neben Pflegesachleistung die pflegebedürftige Person in einer Tages- und Nachtpflege betreuen zu lassen.
Kann häusliche Pflege trotz Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung und durch teilstationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege) zeitweise nicht erbracht werden, kann eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr auch in einer Kurzzeitpflege aufgenommen werden.
Neben der Pflegesachleistung können auch Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und digitale Pflegeanwendungen beansprucht werden.
Wenn die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung bei Ihnen nicht erfüllt sind bzw. der Umfang der Leistungen nicht ausreicht, können Sie ggf. Hilfe zur Pflege beanspruchen.
Die Pflegefachkräfte sind bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.
Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste und Einzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie müssen Pflegebedürftigen Auskunft darüber erteilen, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflegesachleistungen anbieten. Die Pflegekassen verfügen zudem über eine Preisliste der einzelnen Pflegeleistungen, die Versicherten auf Nachfrage übermittelt wird. Nähere Informationen zur Vergütung ambulanter Pflegedienste unter Leistungskomplexe.
Mit dem Sachleistungsbudget können ambulante Pflegedienste und auch ambulante Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. Ambulante Betreuungsdienste leisten jedoch nur häusliche Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Beschäftigungen.
Um das Pflegegeld in voller Höhe zu beziehen, muss eine Pflegeberatung
durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Umfeld stattfinden.
Bei Pflegegrad 1 kann eine Beratung durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung dazu. Termine für die Beratungseinsätze müssen eigenständig mit dem ambulanten Pflegedienst vereinbart werden. Die Betreuungsdienste dürfen keine Beratungseinsätze durchführen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo-Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 36, 37 Abs. 9, 45a SGB XI