Bei Bezug von Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige von professionellen Pflegekräften gepflegt, die zu ihm ins Haus kommen. Die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad 125 bis 2.095 € monatlich. Pflegesachleistungen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur Häuslichen Pflege.
Durch die Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) können seit dem 11.5.2019 auch ambulante Betreuungsdienste vom Budget der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Die Pflegefachkräfte sind bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder sie haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.
Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste und Einzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie müssen den Pflegebedürftigen Auskunft darüber erteilen, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflegesachleistungen anbieten. Die Pflegekassen verfügen zudem über eine Preisliste der einzelnen Pflegeleistungen.
Mit dem Sachleistungsbudget können ambulante Pflegedienste und auch ambulante Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. Ambulante Betreuungsdienste leisten jedoch nur häusliche Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Beschäftigungen.
Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der der Pflegebedürftige betreut wird, um ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt. Näheres unter Vollstationäre Pflege.
Die Pflegeversicherung zahlt keine Pflegesachleistung im europäischen Ausland. Eine Zahlung von Pflegegeld im europäischen Ausland ist jedoch möglich.
Die professionelle Pflege- oder Betreuungskraft erhält jeweils monatlich bis zu:
Pflegegrad |
Leistungsbetrag |
1 |
(Anspruch über Entlastungsbetrag: 125 €) |
2 |
724 € |
3 |
1.363 € |
4 |
1.693 € |
5 |
2.095 € |
Näheres unter Pflegegrade und Entlastungsbetrag.
Werden Pflegesachleistungsbeträge nicht in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu einer Höchstgrenze von 40 % den Pflegesachleistungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Besuch von Demenzcafes oder Fahr- und Begleitdienste) verwenden. Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse kann nur erfolgen, wenn die Leistungserbringung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Anbieter von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag können bei der Pflegekasse vorab erfragt werden oder online z.B. unter www.pflegeberatung.de oder www.pflegelotse.de gefunden werden.
Berechnungsbeispiel: Als Sachleistung im Pflegegrad 3 stehen dem Pflegebedürftigen 1.363 € zur Verfügung. Von dem verfügbaren Betrag werden aber in einem Monat nur 65 % durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse verrechnet = 885,95 €. Damit bleiben 35 % ungenutzt = 477,05 €. Dieser restliche Betrag kann im gleichen Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.
Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einem Haushalt (z.B. Senioren-WG), dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben, z.B. für Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten. Das Poolen von Pflegeleistungen spart Zeit und Geld, davon können zusätzliche Leistungen finanziert werden, z.B. weitere hauswirtschaftliche Versorgung, die allen Pflegebedürftigen zugute kommt.
Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich normalerweise aus. Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung.
Neben der Pflegesachleistung können auch der Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel beansprucht werden.
Es besteht auch die Möglichkeit neben Pflegesachleistung den Pflegebedürftigen in einer Tages- und Nachtpflege betreuen zu lassen.
Um das Pflegegeld in voller Höhe zu beziehen, muss eine Pflegeberatung
durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Umfeld stattfinden.
Bei Pflegegrad 1 kann eine Beratung durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung dazu. Termine für die Beratungseinsätze müssen eigenständig mit dem ambulanten Pflegedienst vereinbart werden. Die Betreuungsdienste dürfen keine Beratungseinsätze durchführen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo-Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Gesetzesquelle: §§ 36, 37 Abs.9, 45a SGB XI