Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 770 bis 2.005 € für die Kosten der Pflege. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten spezielle Regelungen.
Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findet immer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der "Besonderheit des Einzelfalls" nicht in Betracht kommt und folglich eine sog. Heimbedürftigkeit besteht. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD).
Besonderheiten im Einzelfall sind z.B.:
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt, eine Heimbedürftigkeit vorliegen und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Vollstationäre Pflege wird in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sog. Pflegeheimen, erbracht. Hierunter fallen nicht:
Leistungen der Häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel) und der vollstationären Pflege schließen sich gegenseitig aus.
Wenn Pflegebedürftige in Pflegeheimen und daneben, z.B. an Wochenenden, zu Hause gepflegt werden, besteht auch Anspruch auf die Leistungen der Häuslichen Pflege.
Die Pflegekasse übernimmt pauschal
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) trägt der Pflegebedürftige selbst (§ 87 SGB XI).
Pflegegrad |
monatliche Leistung |
1 |
(Zuschuss von 125 € über Entlastungsbetrag) |
2 |
770 € |
3 |
1.262 € |
4 |
1.775 € |
5 |
2.005 € |
Näheres unter Pflegegrade und Entlastungsbetrag.
Wählt der Pflegebedürftige die vollstationäre Pflege, obwohl dies nach den Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhält der Pflegebedürftige für die pflegebedingten Aufwendungen nur einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung bzw. des Entlastungsbetrags.
Der Pflegebedürftige muss neben den Hotelkosten zusätzlich einen Eigenanteil zu den Kosten der vollstationären Pflege leisten. Die Höhe des sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) ermittelt die Einrichtung mit der Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger. Er gilt einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5 und erhöht sich daher nicht, wenn eine Höherstufung erfolgt, dies ist seit Januar 2017 gesetzlich geregelt. Bei Pflegegrad 1 muss ein großer Teil der Kosten selbst getragen werden. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Aufnahmetag und endet an dem Tag, an dem der Heimbewohner auszieht oder stirbt.
Wenn der Pflegebedürftige den Eigenanteil aus seinem Einkommen (in der Regel die Rente) und seinem Vermögen nicht leisten kann, werden seine Eltern, Ehepartner sowie Kinder und indirekt deren Ehepartner herangezogen. Durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes müssen Kinder seit 1.1.2020 jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 € zum Unterhalt der Eltern beitragen. Näheres unter Unterhaltspflicht. Können die Unterhaltspflichtigen nicht zahlen, leistet das Sozialamt.
In 3 Bundesländern können pflegebedürftige Pflegeheimbewohner mit geringem Einkommen Pflegewohngeld beantragen. Es unterstützt die Zahlung des Investitionskostenzuschusses:
Das Pflegewohngeld als Zuschuss zu den Investitionskosten erhält das Pflegeheim direkt von der Pflegekasse und reduziert dann die Kosten, die an den Pflegebedürftigen berechnet werden. Zuschüsse zu teilstationärer und vollstationärer Pflege erhalten Einrichtungen nur, wenn ein Sozialhilfeträger des Bundeslands die Kosten trägt.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben eine vorrangig andere Zielsetzung als die der Pflege.
Zweck der vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen sind Leistungen zur
Zudem zählen zu den Einrichtungen Räumlichkeiten,
Die Pflegekasse übernimmt einen Zuschuss, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 besteht.
Die Pflegekasse zahlt pauschal 15 % des Heimentgelts der vollstationären Pflegeeinrichtung, maximal jedoch 266 € monatlich.
Andere Leistungen der Pflegeversicherung können während des Aufenthalts in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen in der Regel nicht gewährt werden.
Wenn Häusliche Pflegeleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen kombiniert werden, zahlt die Pflegekasse den pauschalen Betrag der vollstationären Pflegeleistung (15 % des Heimentgelts bzw. maximal 266 €) und das Pflegegeld für die tatsächlichen Pflegetage im häuslichen Bereich.
Dabei zählen Teiltage (z.B. Häusliche Pflege ab Freitagabend) als volle Tage. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Bei der Ermittlung der zu Hause verbrachten Pflegetage ist der Kalendermonat immer mit 30 Tagen anzusetzen.
Das sich ergebende anteilige Pflegegeld darf zusammen mit der Leistung bei vollstationärer Pflege den jeweiligen Pflegegrad festgelegten maximalen Sachleistungsbetrag bei Häuslicher Pflege nicht übersteigen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo-Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Vollzeitpflege (Erziehungshilfe des Jugendamts)
Gesetzesquelle: §§ 43, 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI