Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim, zusätzlich zur pauschalen Leistung für ihren Pflegegrad, einen Leistungszuschlag von der Pflegekasse. Damit sollen in erster Linie die Kosten des pflegebedingten Eigenanteils reduziert werden. Der Zuschuss steigt mit der Dauer des Pflegeheimaufenthalts. Beide Leistungen für die vollstationäre Pflege werden direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet.

2. Was wird mit dem Leistungszuschlag bezahlt?

Pflegebedürftige erhalten für die vollstationäre Pflege Leistungen der Pflegekasse. Diese Leistungen reichen nicht aus, um einen Pflegeheimplatz vollständig zu finanzieren. Pflegebedürftige müssen z.B. Verpflegung, Unterkunft, Investitionskosten des Pflegeheims und auch Teile der Pflegeleistungen immer selbst bezahlen.

Details zu eigenen Kosten im Pflegeheim unter Vollstationäre Pflege.

Der Leistungszuschlag der Pflegekasse soll die Kosten des Eigenanteils für die Pflege und die Ausbildungsumlage reduzieren.

2.1. Praxistipp

Wenn Sie die Eigenleistungen aus Ihrem Einkommen (in der Regel Rente) und Vermögen nicht leisten können, können Sie ggf. die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe vom Sozialamt, zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung, beantragen.

3. Voraussetzungen

Pflegebedürftige erhalten den Leistungszuschlag unabhängig von Einkommen und Vermögen:

  • ab Pflegegrad 2 bis 5 und
  • wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim (vollstationäre Einrichtung) leben.

4. Höhe

Seit 1.1.2022 leistet die Pflegekasse den Zuschlag zum Eigenanteil. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungszuschläge zum 1.1.2024 erhöht.

Aufenthaltsdauer im Heim Leistungszuschlag bis 31.12.2023 Leistungszuschlag seit 1.1.2024
bis einschließlich 12 Monate 5 % 15 %
mehr als 12 Monate 25 % 30 %
mehr als 24 Monate 45 % 50 %
mehr als 36 Monate 70 % 75 %

Angefangene Monate des Pflegeheimaufenthalts werden als volle Monate angerechnet.

5. Berechnung

Bemessungsgrundlage für den Leistungszuschlag sind die tatsächlichen Eigenanteile der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Kosten und der Ausbildungsumlage abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung.

5.1. Beispiel

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 lebt seit 25 Monaten in einem Pflegeheim.
Die Pflege- und Ausbildungskosten betragen monatlich 2.853 €.
Davon abgezogen werden die Leistungen der Pflegeversicherung, bei Pflegegrad 4 ist dies ein Betrag von 1.775 €.
Der bisher zu leistende Eigenanteil betrug 1.078 €.

Der Leistungszuschlag der Pflegekasse reduziert diesen Betrag um 50 %, es sind somit noch 539 € von Seiten des Pflegebedürftigen als Eigenanteil zu leisten.

6. Änderung des Leistungszuschlags

Wenn sich die Kosten für den pflegebedingten Eigenanteil inklusive der Ausbildungsumlage ändern, muss der Leistungszuschlag durch die Pflegekasse neu berechnet werden. Das gilt bei einer Abwesenheit der pflegebedürftigen Person von mehr als 3 Tagen, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder bei Änderung des Pflegegrads.

7. Wer hilft weiter?

Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

8. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Vollstationäre Pflege

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: § 43c SGB XI

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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