Krankenhausbehandlung

Das Wichtigste in Kürze

Eine Krankenhausbehandlung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist und eine ambulante Versorgung nicht ausreicht. Sie umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall aufgrund der Erkrankung im Krankenhaus erforderlich sind. Versicherte ab 18 müssen meist 10 € pro Tag zuzahlen, allerdings maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Voraussetzungen und Leistungen

Eine Krankenhausbehandlung wird verordnet, wenn die notwendige Behandlung nur mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen kann. Vor einer Einweisung wird geprüft, ob eine ambulante Behandlung ausreicht. Für die Einweisung ist eine ärztliche Verordnung notwendig, außer im Notfall.

Die Behandlung kann vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfasst ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie Leistungen zur Frührehabilitation.

Kostenübernahme

Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung, bei Arbeitsunfällen ist die Unfallversicherung zuständig.

In Einzelfällen übernimmt das Sozialamt die Kosten als sog. Krankenhilfe. Dabei richtet sich das Sozialamt nach den Leistungen der Krankenkassen.

Zuzahlung

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für die vollstationäre Krankenhausbehandlung (stationärer Aufenthalt über mindestens einen Tag und eine Nacht) eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.

Eine innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Zuzahlung zu einer Anschlussrehabilitation (im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung) oder zu einer stationären medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung wird angerechnet.

Keine Zuzahlungspflicht besteht bei:

  • Krankenversicherten bis zum 18. Geburtstag
  • vor-, nach- und teilstationärer Krankenhausbehandlung
  • stationärer Entbindung
  • Versicherten der Unfallversicherung. Die Unterbringung erfolgt in der normalen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer). Wünschen Unfallversicherte die Verlegung und Unterbringung in eine höhere Klasse, so tragen sie die Mehrkosten.
  • Schäden, die unter Leistungen der Sozialen Entschädigung fallen

Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

Wahl des Krankenhauses

Wird ohne einen wichtigen Grund ein anderes Krankenhaus gewählt als in der ärztlichen Einweisung vorgesehen, müssen dadurch entstehende Mehrkosten, z.B. Fahrtkosten teilweise oder ganz selbst getragen werden. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Krankenhaus sein, weil eine negative Vorerfahrung gemacht wurde.

Keine Krankenhäuser sind

  • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen,
  • Müttergenesungswerke,
  • Sanatorien und Kuranstalten,
  • psychotherapeutische oder heilpädagogische Kinderheime,
  • Alten- und Pflegeheime sowie
  • Hospize (Sterbebegleitung).

Entlassmanagement

Krankenhäuser unterstützen den Übergang in die häusliche Umgebung im Rahmen des Entlassmanagements. Sie können für maximal 7 Tage Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen sowie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Auch eine Haushaltshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Außerdem helfen sie bei der Organisation der weiteren Versorgung, z.B. bei Pflegeleistungen oder Rehabilitation.

Praxistipps

  • Krankenhäuser in Ihrer Region finden Sie bei der Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.gesund.bund.de.
  • Bei bestimmten schweren oder seltenen Erkrankungen, z.B. Tuberkulose oder Krebs im Magen-Darm-Bereich, kann die Krankenhausbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) durchgeführt werden.
  • Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, kann vorübergehend eine Übergangspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Auch ohne Pflegegrad ist eine Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit im Heim möglich.
  • Der Bundes-Klinik-Atlas unter www.bundes-klinik-atlas.de ist eine Online-Plattform vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Vergleich von Krankenhäusern in Deutschland. Sie können sich dort über die Qualität der medizinischen Versorgung der jeweiligen Klinik informieren und das richtige Krankenhaus für Ihre Bedürfnisse finden.
    Grundlage für die Bereitstellung des Bundes-Klinik-Atlas ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz-KHTG) vom 27.3.2024.

Richtlinie

Näheres zur Behandlung im Krankenhaus bestimmt die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Kostenloser Download unter www.g-ba.de > Richtlinien > Krankenhauseinweisungs-Richtlinie.

Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Krankenhaussozialberatung

Krankenbehandlung

Entlassmanagement

Zuzahlungen Krankenversicherung

Häusliche Krankenpflege

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Vollstationäre Pflege

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Kinder im Krankenhaus

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Demenz > Krankenhausaufenthalt

Fahrtkosten Krankenbeförderung

 

Rechtsgrundlagen: § 39 SGB V - § 33 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 17.06.2026

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