Eine Krankenhausbehandlung beinhaltet für erkrankte Personen alle Leistungen, die je nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses möglich sind. Versicherte müssen 10 € pro Tag zuzahlen, allerdings maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Krankenhausbehandlungen werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung überwiegend, von der Unfallversicherung komplett übernommen. Sie können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfassen ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie Leistungen zur Frührehabilitation.
Krankenhäuser können im Rahmen des Entlassmanagements für maximal 7 Tage auch Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Auch eine Haushaltshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden.
In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an den Leistungen der Krankenkassen.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für die vollstationäre Krankenhausbehandlung (stationärer Aufenthalt über mindestens einen Tag und eine Nacht) eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.
Eine innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Zuzahlung zu einer Anschlussrehabilitation (im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung) oder zu einer stationären medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung wird angerechnet.
Keine Zuzahlungspflicht besteht bei:
Krankenversicherte, die die Belastungsgrenze überschreiten, können eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihm die Mehrkosten, d.h. sämtliche durch die Wahl des Krankenhauses verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden. Ein zwingender Grund wäre z.B. eine negative Vorbelastung mit den Behandlungen eines bestimmten Krankenhauses und damit ein gestörtes Vertrauensverhältnis.
Keine Krankenhäuser sind
Näheres zur Behandlung im Krankenhaus bestimmt die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Kostenloser Download unter www.g-ba.de > Richtlinien > Krankenhauseinweisungs-Richtlinie.
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Rechtsgrundlagen: § 39 SGB V - § 33 SGB VII