Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Behinderung und Anspruch auf Eingliederungshilfe haben seit 1.11.2022 die Möglichkeit, auch im Krankenhaus Begleitung und Assistenz durch eine vertraute Person zu erhalten. Entweder können Assistenzkräfte mitgenommen werden, die sonst im Rahmen der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen erbringen, oder es gibt Krankengeld als Lohnersatz für Angehörige oder Vertrauenspersonen, die als Begleitperson ins Krankenhaus bekommen.

Die Kosten des Aufenthalts (Unterbringung und Essen) der Begleitperson im Krankenhaus trägt die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung. Näheres unter Begleitperson.

2. Krankengeld für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen

Wenn zur stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen mit Behinderung zwingend eine Begleitpersonen mitkommen muss, kann diese seit 1.11.2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Die Begleitperson muss Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf reguläres Krankengeld reicht aber dafür aus.

2.1. Gesetzliche Voraussetzungen

Die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Der Mensch mit Behinderung
  2. Die Begleitung übernimmt
    • eine der folgenden Personen: Großelternteil, Elternteil, Schwiegerelternteil, Stiefelternteil, Ehegatte, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Bruder oder Schwester, Schwager oder Schwägerin (Ehegatte oder Lebenspartner von Bruder oder Schwester oder Bruder oder Schwester des Ehegatten oder Lebenspartners), Kind, Adoptivkind oder Pflegekind (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkind, Enkelkind
      oder
    • eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld.
  3. Die Begleitperson
    • erhält kein Geld für die Begleitung aus der Eingliederungshilfe
      und
    • hat durch die Begleitung einen Verdienstausfall.

2.2. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist nach einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses notwendig, wenn

  • ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist
    oder
  • ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können
    oder
  • ohne Begleitperson die erhebliche Gefahr besteht, dass die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können
    oder
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss
    oder
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einbezogen werden muss.

 

Die Richtlinie enthält verschieden Fallgruppen, bei denen anzunehmen ist, dass die Begleitung medizinisch notwendig ist:

  1. Begleitung zum Zweck der Verständigung für Menschen, die
    • spezielle Kommunikationsgeräte (z.B. einen Talker) oder Techniken benötigen
      oder
    • ihre Symptome oder Befindlichkeiten nicht deuten, beschreiben oder verstehen können
      oder
    • Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams des Krankenhauses nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen, verstehen oder umsetzen können.
  2. Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit mit mindestens einem der folgenden Probleme:
    • motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
    • eigen- und fremdgefährdendes Verhalten
    • Abwehr oder Verweigerung pflegerischer und anderer medizinischer Maßnahmen
    • Wahnvorstellungen
    • ausgeprägte Ängste
    • Zwänge
    • körperlich oder psychisch bedingte Antriebslosigkeit
    • sozial unangemessene Verhaltensweisen
  3. Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen bei erheblichen Schädigungen oder Beeinträchtigungen, z.B.
    • den unter 1. genannten Einschränkungen in der Verständigung und/oder den unter 2. genannten psychischen Besonderheiten
    • neuromuskuloskelettalen (= die Nerven, Muskeln, Gelenke und Knochen betreffend) und bewegungsbezogene Einschränkungen und Schädigungen
    • Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Atmungsfunktionen
    • Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme, insbesondere beim Schlucken

Unter www.g-ba.de/beschluesse/5595 steht die Richtlinie zum Download.

2.3. Bescheinigung der Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson

  • Auf der ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Krankenhauseinweisung wird auch bescheinigt, wenn die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich ist.
  • Alternativ können Menschen mit Behinderungen sich auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung vorsorglich ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch bescheinigen lassen, dass sie im Fall eines Krankenhausaufenthalts Begleitung benötigen. Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und muss dann neu ausgestellt werden.
  • Will die Begleitperson ihren Anspruch auf Krankengeld für die Begleitung geltend machen, ist eine Bescheinigung des Krankenhauses über die Notwendigkeit der Begleitung nötig.

2.4. Verhältnis zum Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld

Wer während der Begleitung eines Kindes mit Behinderung im Krankenhaus Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld hat, kann es statt des Krankengelds für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Das Kinderpflege-Krankengeld ist höher als das Krankengeld für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Krankenhaus, allerdings wird es nur zeitlich begrenzt gewährt. Derzeit wird es für höchstens 30 Tage im Jahr gezahlt.

Die Begleitperson kann entscheiden, welches Krankengeld sie in Anspruch nehmen möchte. Obwohl das Kinderpflege-Krankengeld höher ist, kann es sinnvoll sein, sich für das Krankengeld für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Krankenhaus zu entscheiden. Denn so kann der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für Krankheitszeiten des Kindes ohne Krankenhausaufenthalt aufgespart werden.

2.5. Ausgleich des Verdienstausfalls durch die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung

Derzeit gleichen die Krankenkassen kleiner Kinder im Krankenhaus in der Regel den Verdienstausfall einer notwendigen Begleitperson ganz oder zum Teil aus. Näheres unter Begleitperson. Bei diesem Ausgleich des Verdienstausfalls handelt es sich nicht um Krankengeld. Die Leistung ist daher zum Teil auch höher als das Krankengeld.

Bei der notwendigen Begleitung und Assistenz für ältere Kinder und Erwachsene mit Behinderungen hingegen gleichen die Krankenkassen den Verdienstausfall derzeit oft nicht aus. Sie finanzieren dann vielmehr nur die Unterkunft und das Essen der Begleitperson im Krankenhaus.

3. Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Seit 1.11.2022 gibt es einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf Begleitung und Assistenz für Menschen mit Behinderungen während einer stationären Krankenhausbehandlung. Diese Leistung gehört zu den Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

3.1. Voraussetzungen der Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Leistung bewilligt wird:

  • stationäre Krankenhausbehandlung eines Menschen mit Behinderung
  • Begleitung und Befähigung durch eine oder mehrere vertraute Personen im Krankenhaus ist notwendig zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung
  • Gründe dafür sind das Vertrauensverhältnis des Menschen mit Behinderung zur jeweiligen Bezugsperson und behinderungsbedingte besondere Bedürfnisse
  • der Mensch mit Behinderung bekommt im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe durch die vertraute Person/die vertrauten Personen

3.2. Umfang der Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Die vertrauten Personen dürfen im Krankenhaus folgende Leistungen für den Menschen mit Behinderung erbringen:

  • Leistungen zur Verständigung
  • Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen

3.3. Zuständigkeit für die Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Für die Leistung zuständig sein kann der jeweilige

3.4. Vorrangige Leistungen

  • Auch die Unfallversicherungsträger können verpflichtet sein, Begleitung und Assistenz im Krankenhaus zu finanzieren. Diese Leistung ist vorrangig gegenüber einer Leistung der Eingliederungshilfe.
  • Der Träger, der eine Krankenhausbehandlung finanziert (z.B. Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger) muss folgende Kosten für Menschen mit Hörbehinderungen und Sprachbehinderungen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen übernehmen:
    • Kosten für Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache
    • Kosten für Kommunikation mit lautsprachbegleitenden Gebärden
    • Kosten für andere geeignete Kommunikationshilfen

4. Praxistipp Haushaltshilfe

Wenn Sie als Begleitperson den Haushalt nicht weiterführen können und zuhause aber ein Kind unter 12 Jahren versorgen müssten, können Sie für die Zeit der Krankenhausbegleitung eine Haushaltshilfe beantragen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Näheres unter Haushaltshilfe.

5. Wer hilft weiter?

6. Verwandte Links

Krankengeld

Kinderpflege-Krankengeld

Assistenzleistungen

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Demenz > Krankenhausaufenthalt

 

Rechtsgrundlagen: § 44b SGB V i.V.m. der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) - § 113 Abs. 6 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

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