Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Behinderung und Anspruch auf Eingliederungshilfe haben die Möglichkeit, auch im Krankenhaus Begleitung und Assistenz durch eine vertraute Person zu erhalten. Entweder können Assistenzkräfte mitgenommen werden, die sonst im Rahmen der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen erbringen, oder es gibt Krankengeld als Lohnersatz für Angehörige oder Vertrauenspersonen, die als Begleitperson ins Krankenhaus mitkommen.

Die Kosten des Aufenthalts (Unterbringung und Essen) der Begleitperson im Krankenhaus trägt die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung. Näheres unter Begleitperson.

Krankengeld für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen

Wenn zur stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen mit Behinderung zwingend eine Begleitpersonen mitkommen muss, kann diese bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Die Begleitperson muss Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf reguläres Krankengeld reicht aber dafür aus.

Gesetzliche Voraussetzungen

Die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Der Mensch mit Behinderung benötigt aus medizinischen Gründen die Begleitung und erhält Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Träger der Eingliederungshilfe oder im Rahmen der sozialen Entschädigung oder Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen und erhält die Begleitung ins Krankenhaus nicht als Eingliederungshilfe.
  2. Die Begleitung übernimmt eine der folgenden Personen: Großelternteil, Elternteil, Schwiegerelternteil, Stiefelternteil, Ehegatte, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Bruder oder Schwester, Schwager oder Schwägerin (Ehegatte oder Lebenspartner von Bruder oder Schwester oder Bruder oder Schwester des Ehegatten oder Lebenspartners), Kind, Adoptivkind oder Pflegekind (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkind, Enkelkind oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld.
  3. Die Begleitperson erhält kein Geld für die Begleitung aus der Eingliederungshilfe und hat durch die Begleitung einen Verdienstausfall.

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist nach einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses notwendig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Ohne Begleitperson ist die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar.
  • Ohne Begleitperson können die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden.
  • Ohne Begleitperson besteht die erhebliche Gefahr, dass die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können.
  • Die Begleitperson muss in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden.
  • Die Begleitperson muss in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einbezogen werden.

 

Die Richtlinie enthält verschieden Fallgruppen, bei denen anzunehmen ist, dass die Begleitung medizinisch notwendig ist:

Begleitung zur Verständigung

Die Begleitung gilt nach der Richtlinie als notwendig, wenn der Mensch mit Behinderung ein spezielles Kommunikationsgerät (z.B. einen Talker) oder eine bestimmte Technik benötigt, um sich zu verständigen.

Als notwendig gilt die Begleitung auch, wenn der Mensch mit Behinderung seine Symptome oder Befindlichkeiten nicht deuten, beschreiben oder verstehen kann und/oder Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams im Krankenhaus nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen, verstehen oder umsetzen kann.

Begleitung bei Belastungssituationen

Begleitung gilt nach der Richtlinie auch als notwendig, wenn der Mensch mit Behinderung Unterstützung braucht, um mit Belastungssituationen umgehen zu können, die mit der Krankenhausbehandlung verbunden sind. Das gilt insbesondere bei Menschen, die aus einem der folgenden Gründe nicht kooperieren und mitwirken können:

  • Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • Eigen- und fremdgefährdendes Verhalten
  • Abwehr oder Verweigerung pflegerischer und anderer medizinischer Maßnahmen
  • Wahnvorstellungen
  • Ausgeprägte Ängste
  • Zwänge
  • Körperlich oder psychisch bedingte Antriebslosigkeit
  • Sozial unangemessene Verhaltensweisen

Begleitung zum Einbeziehen oder Einweisen der Assistenzperson

Die Begleitung gilt nach der Richtlinie auch als notwendig, wenn die Assistenzperson in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung einbezogen werden muss. Dasselbe gilt, wenn sie bei erheblichen Schädigungen oder Beeinträchtigungen in notwendige Maßnahmen eingewiesen werden muss, die auch nach der Krankenhausbehandlung noch notwendig sein werden.

Die Richtlinie nennt folgende Beispiele für erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen:

  • Die Verständigungsprobleme oder psychische Besonderheiten, die eine Begleitung zur Verständigung oder bei Belastungssituationen nötig machen
  • Einschränkungen und Schädigungen der Nerven, Muskeln, Gelenke und Knochen (= neuromuskuloskelettale Einschränkungen und Schädigungen)
  • Bewegungsbezogene Einschränkungen und Schädigungen
  • Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Atmungsfunktionen
  • Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme, insbesondere beim Schlucken

Unter www.g-ba.de/beschluesse/5595 steht die Richtlinie zum Download.

Bescheinigung der Notwendigkeit

Auf der ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Krankenhauseinweisung wird auch bescheinigt, wenn die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich ist.

Alternativ können Menschen mit Behinderungen sich auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung vorsorglich ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch bescheinigen lassen, dass sie im Fall eines Krankenhausaufenthalts Begleitung benötigen. Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und muss dann neu ausgestellt werden.

Will die Begleitperson ihren Anspruch auf Krankengeld für die Begleitung geltend machen, ist eine Bescheinigung des Krankenhauses über die Notwendigkeit der Begleitung nötig.

Verhältnis zum Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld

Wer während der Begleitung eines Kindes mit Behinderung im Krankenhaus Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld hat, kann es statt des Krankengelds für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Das Kinderpflege-Krankengeld ist höher als das Krankengeld für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Krankenhaus. Seit 1.1.24 wird es zeitlich unbegrenzt so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung dauert und die Begleitung medizinisch notwendig ist. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden nicht auf die Tage der Höchstanspruchsdauer des Kinderpflege-Krankengelds bei der Betreuung zuhause angerechnet.

Die Begleitperson kann entscheiden, welches Krankengeld sie in Anspruch nehmen möchte.

Begleitung und Assistenz als Eingliederungshilfe

Menschen mit Behinderungen haben einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf Begleitung und Assistenz während einer stationären Krankenhausbehandlung. Diese Leistung gehört zu den Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Voraussetzungen

Damit die Leistung bewilligt wird, muss es notwendig sein, dass der Mensch mit Behinderung bei seiner stationären Krankenhausbehandlung durch eine oder mehrere vertraute Personen begleitet und befähigt wird, um sicherzustellen, dass die Behandlung durchgeführt werden kann. Das Vertrauensverhältnis des Menschen mit Behinderung zur jeweiligen Bezugsperson und die behinderungsbedingten Bedürfnisse müssen der Grund dafür sein, dass die Begleitung nötig ist.

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus steht nur Menschen mit Behinderungen zu, die bereits im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe durch die vertraute Person oder die vertrauten Personen erhält.

Umfang der Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Die vertrauten Personen dürfen im Krankenhaus für den Menschen mit Behinderung Leistungen zur Verständigung und Unterstützung beim Umgang mit Belastungssituationen erbringen.

Zuständigkeit für die Begleitung und Assistenz im Krankenhaus über die Eingliederungshilfe

Für die Leistung können folgende Träger zuständig sein:

Vorrangige Leistungen

Auch die Unfallversicherungsträger können verpflichtet sein, Begleitung und Assistenz im Krankenhaus zu finanzieren. Diese Leistung ist vorrangig gegenüber einer Leistung der Eingliederungshilfe.

Für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen muss der Träger, der eine Krankenhausbehandlung finanziert (z.B. Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger), folgende Kosten bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen übernehmen:

  • Kosten für Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache
  • Kosten für Kommunikation mit lautsprachbegleitenden Gebärden
  • Kosten für andere geeignete Kommunikationshilfen

Praxistipp Haushaltshilfe

Wenn Sie als Begleitperson den Haushalt nicht weiterführen können und zuhause ein Kind unter 12 Jahren versorgen müssten, können Sie für die Zeit der Krankenhausbegleitung eine Haushaltshilfe beantragen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Näheres unter Haushaltshilfe.

Wer hilft weiter?

Krankengeld

Kinderpflege-Krankengeld

Assistenzleistungen

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Demenz > Krankenhausaufenthalt

 

Rechtsgrundlagen: § 44b SGB V i.V.m. der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) - § 113 Abs. 6 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 01.07.2026

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