Früher gehörte die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Sozialhilfe. Seit 2020 steht sie auch Personen zu, die nicht finanziell bedürftig sind. Die neu geschaffenen Träger der Eingliederungshilfe bieten Menschen mit Behinderungen medizinische und berufliche Reha sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Eingliederungshilfe bekommt, wer die Leistung nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann. Sie soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Eingliederungshilfe gibt es als Sach-, Geld- oder Dienstleistung. Erst ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze müssen Leistungsberechtigte einen Kostenbeitrag leisten. Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe gehören:
Menschen mit Behinderungen sollen durch die Eingliederungshilfe
Aufgaben:
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe:
Eingliederungshilfe gibt es, wenn kein anderer Träger vorrangig eine bestimmte Leistung finanzieren muss. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Für Kinder und Jugendliche, die nur wegen einer seelischen Behinderung Eingliederungshilfe benötigen, ist die Eingliederungshilfe eine Leistung der Jugendhilfe, die beim Jugendamt beantragt werden kann (§ 35a SGB VIII). Näheres unter Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege können gleichzeitig und nebeneinander gewährt werden. Sie sind im Verhältnis zueinander nicht vor- oder nachrangig, sondern gleichrangig. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Eingliederungshilfe gibt es nur, wenn die Ziele der Eingliederungshilfe erreichbar sind.
Typische Ablehnungsgründe sind deshalb:
Eine Ablehnung aus solchen Gründen kann demotivieren und ausgrenzend wirken oder entlasten und einer Überforderung vorbeugen.
Einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen
In allen anderen Fällen (andere Behinderung) steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe.
Welche Leistungen in welchem Umfang konkret gewährt werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr wird das in jedem Einzelfall nach folgenden Kriterien bestimmt:
Dafür macht der Träger der Eingliederungshilfe einen sog. Gesamtplan.
Der Bedarf des Menschen mit Behinderung wird dabei festgestellt. Grundlage muss die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sein. Das Projekt REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. informiert unter www.rehadat-icf.de über die ICF.
Der Mensch mit Behinderung muss an der Gesamtplanung von Anfang an beteiligt werden.
Näheres unter Teilhabeplanverfahren.
Wenn es mehrere Möglichkeiten dafür gibt, wie der Bedarf gedeckt werden kann, gilt:
Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht
Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe medizinischer, pädagogischer und sonstiger Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch auf Eingliederungshilfe ist möglich.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt. Fachleistungen sind alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe, siehe oben. Existenzsichernde Leistungen umfassen den notwendigen Lebensunterhalt. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zum Lebensunterhalt.
Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der Eingliederungshilfe.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter 030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung.
Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht gewährt werden.
Träger der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen
Eingliederungshilfe-Verordnung
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Behinderung > Ausbildung und Studium
Ergänzende Leistungen zur Reha
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Werkstätten für behinderte Menschen WfbM
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: §§ 90 ff. SGB IX