Jugendämter sind zuständig für die Kinder- und Jugendhilfe. Sie unterstützen Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erziehungsberechtigte und fördern positive Lebensbedingungen für Familien. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden auch durch freie Träger wie z.B. Wohlfahrts- und Jugendverbände oder Kirchen durchgeführt.
Jugendämter sind die vor Ort tätigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind zweigliedrig aufgebaut und bestehen aus dem Jugendhilfeausschuss und dem Verwaltungsbereich (§ 70 SGB VIII).
Übergeordnet sind die Landesjugendämter. Die Kontaktadressen der Landesjugendämter in den Bundesländern finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter unter www.bagljae.de > Landesjugendämter > Kontakte LJÄ.
Die (Landes-)Jugendämter sind dafür verantwortlich, dass die in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben der Jugendhilfe erfüllt werden. Diese werden durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt. Wenn es keine Angebote der freien Träger gibt, dann bieten die (Landes-)Jugendämter eigene Angebote an. Diesen Vorrang der freien Träger nennt man "Subsidiaritätsprinzip".
(§ 36 SGB VIII)
Vor Inanspruchnahme der Leistungen muss zusammen mit den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen ein sog. Hilfeplan erstellt werden. Das Jugendamt trägt die Verantwortung für den Hilfeplan, muss ihn allerdings nicht selbst erstellen. Der Hilfeplan kann zusammen mit den Betroffenen auch vom jeweiligen Leistungserbringer (freien Träger, s.u.) selbst erstellt werden. Bei Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sollte ein Arzt beteiligt werden.
Der Hilfeplan bildet die Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe für den gesamten Leistungszeitraum. Er beinhaltet z.B.:
Die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Entscheidung darüber, wer die Hilfe durchführt. So können sie z.B. den Wunsch äußern, dass ihr Kind in einer speziellen Einrichtung betreut wird. Ob diesem Wunsch entsprochen wird, hängt unter anderem von unverhältnismäßigen Mehrkosten ab.
Die (Landes-)Jugendämter arbeiten eng mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Zur freien Kinder- und Jugendhilfe zählen vor allem Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen und andere freie Träger von Einrichtungen und Diensten.
Nachfolgend die 6 Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland:
Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie im Internet unter www.familienportal.de > Ihre Beratung vor Ort > Thema: Jugendamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche