Das Persönliche Budget ist keine bestimmte Leistung, sondern eine Art, wie Menschen mit Behinderungen ihre Reha- und Teilhabeleistungen und einige Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten können: Auf Antrag muss der Kostenträger ihnen statt einer Dienst- oder Sachleistung einen Geldbetrag auszahlen, mit dem sie sich die Leistung selbst einkaufen können, oder ausnahmsweise Gutscheine ausgeben. Bei einigen Leistungen der Pflegeversicherung sind nur Gutscheine möglich.
Ein Persönliches Budget können Menschen mit Behinderungen beantragen, um ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Sie können das Budget anstelle von Sach- oder Dienstleitungen wählen. Das Budget können auch Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer oder Eltern für ihr minderjähriges Kind mit Behinderung beantragen.
Bei folgenden Leistungen haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Umwandlung in ein Persönliches Budget:
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, dazu zählen:
Das Budget wird in der Regel als Geldleistung erbracht, bei vielen Pflegeleistungen aber nur als Gutschein. In anderen Bereichen dürfen die Kostenträger nur mit einer besonderen Begründung Gutscheine statt Geld ausgeben, z.B., wenn sie nur so die Qualitätsstandards sichern können. Vom Persönlichen Budget kauft der Mensch mit Behinderung die nötigen Leistungen selbst ein. Möglich sind sowohl Einmalzahlungen als auch monatlich wiederkehrende Geldleistungen.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden überwiegend Budgetsummen zwischen 200 und 800 € monatlich gewährt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Persönliche Budget höher ausfallen als die bisher bewilligten Leistungen, z.B. wenn ein Mensch mit Behinderung sonst nicht von einem Wohnheim in eine eigene Wohnung ziehen könnte.
Die eigentlich bei einem persönlichen Budget gegebene größere Wahlfreiheit und Selbstbestimmung kommt bei Gutscheinen meist nicht zum Tragen. Deswegen lohnt sich z.B. ein persönliches Budget von der Pflegekasse für ambulante Pflegeleistungen in der Regel nicht. Sie bekommen Gutscheine für anerkannte Pflegedienste oder Betreuungsdienste, zwischen denen Sie auch ohne persönliches Budget wählen könnten.
Eingeführt wurde das Persönliche Budget zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche auf Hilfe ohne Bevormundung durch Sozialleistungsträger wahrnehmen zu können.
Im Arbeitgebermodell tritt die Person mit Behinderung selbst als Arbeitgeber für die Helfer auf, deren Dienstleistungen sie in Anspruch nimmt.
Vor- und Nachteile sind:
Viele Menschen mit Behinderungen sind mit der Arbeitgeberrolle überfordert, besonders dann, wenn sie ein ganzes Team von Angestellten beschäftigen müssen. Sie können aber als Teil ihres Persönlichen Budgets Geld für eine sog. Budgetassistenz beantragen. Budgetassistenz kann z.B. bedeuten, dass der Mensch mit Behinderung einen Dienstleister damit beauftragt, die Arbeitgeberaufgaben zu übernehmen.
Über das Persönliche Budget können auch Leistungen von Steuerberatern bzw. eines Lohnbüros finanziert werden. Wird aber beispielsweise umfangreiche Rechtsberatung bei einem arbeitsrechtlichen Streit nötig, wird es in der Praxis schwer, auch solche Kosten über das Persönliche Budget erstattet zu bekommen.
Beim Einkaufsmodell kauft die Person mit Behinderung die benötigten Hilfen auf dem freien Markt ein, z.B. einen speziellen Computer.
Das Dienstleistungsmodell ist eine Unterform des Einkaufsmodells. Hier verwendet die Person mit Behinderung das Persönliche Budget dafür, bei Dienstleistungsunternehmen (z.B. bei einem Assistenzdienst), sozialen Leistungsträgern oder Selbstständigen die benötigten Dienstleistungen einzukaufen.
Vor- und Nachteile des Dienstleistungsmodells sind:
Beim Abtretungsmodell tritt die Person mit Behinderung ihren Anspruch auf das Persönliche Budget ab: an eine andere Person, eine Einrichtung oder ein Unternehmen (insbesondere z.B. an den eigenen Arbeitgeber bei der Arbeitsassistenz). Diese Person, die Einrichtung oder das Unternehmen organisiert dann aus dem Persönlichen Budget die benötigten Leistungen und rechnet selbst mit dem Kostenträger für das Persönliche Budget ab.
Besonders gut geeignet ist das Abtretungsmodell für Arbeitsassistenz: Das Persönliche Budget wird an den eigenen Arbeitgeber abgetreten, der davon dann die von ihm organisierte Arbeitsassistenz bezahlt.
Vor- und Nachteile des Abtretungsmodells sind:
Folgende Kostenträger kommen für das Persönliche Budget infrage:
Menschen mit Behinderung bekommen nur auf Antrag ein Persönliches Budget. An das Persönliche Budget sind Menschen mit Behinderungen in der Regel 6 Monate lang gebunden, das heißt, sie können erst danach die Leistung wieder als Dienst- oder Sachleistung bekommen.
Den Antrag können im Namen des Menschen mit Behinderung auch folgende Personen stellen:
Ein Antrag bei einem möglichen Kostenträger reicht aus. Dieser klärt dann seine Zuständigkeit, ggf. leitet er den Antrag weiter, wenn er sich als nicht zuständig betrachtet. Leitet er den Antrag nicht weiter, so ist er der sog. leistende Träger, Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Welcher Kostenträger für das Persönliche Budget zuständig ist, wird in der sog. Zuständigkeitsklärung festgelegt. Der Mensch mit Behinderungen schließt mit dem leistenden Kostenträger eine Zielvereinbarung ab. In der Regel läuft das Antragsverfahren folgendermaßen ab:
Bei Fehlern im Bescheid kann der Mensch mit Behinderungen Widerspruch einlegen, z.B. wenn
Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, ist eine Klage möglich. Wenn das Widerspruchsverfahren und ggf. das Klageverfahren zu lange dauern oder wenn der Kostenträger das Persönliche Budget nicht rechtzeitig bewilligt und auszahlt, ist ein gerichtliches Eilverfahren möglich. Alternativ kann der Mensch mit Behinderung das Geld für die Leistung vorläufig auslegen und es sich hinterher erstatten lassen, Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.
Wird das Persönliche Budget ausschließlich durch die Pflegeversicherung erbracht, ist keine Zielvereinbarung notwendig.
Der leistende Kostenträger erbringt die Leistung jeweils am Anfang des Monats. Für manche Leistungen wird das Budget nur einmalig gezahlt, z.B. für einen Rollstuhl.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen
Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: §§ 8, 14, 29 SGB IX