Arbeitsassistenz

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Behinderungen bei ihrer Arbeit. Dabei ist es Aufgabe der Assistenz, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, wenn das nicht anders (z.B. durch technische Hilfen) möglich ist. Die Kernarbeit leistet die Person mit Behinderung dabei selbst. Eine Arbeitsassistenz liest z.B. Blinden vor oder reicht Gegenstände, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind.

Arbeitsassistenz gibt es als dauerhafte Leistung des Integrationsamts. In den ersten 3 Jahren können Reha-Träger, z.B. die Agentur für Arbeit oder die Rentenkasse, die Leistung finanzieren. Die Menschen mit Behinderungen können Geld beantragen, um die nötigen Assistenzkräfte einstellen oder Anbieter von Arbeitsassistenz bezahlen zu können. Arbeitsassistenz gibt es ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bzw. mit weiteren Voraussetzungen ab einem GdB von 30.

2. Voraussetzungen für Arbeitsassistenz

Eine Arbeitsassistenz wird insbesondere Menschen mit schweren Sinnesbehinderungen (Blindheit oder Gehörlosigkeit) und Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, gewährt. Doch auch Menschen mit anderen Behinderungen können eine Arbeitsassistenz erhalten. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Eine Schwerbehinderung (mindestens Grad der Behinderung (GdB) von 50)
    oder
    eine Gleichstellung mit Menschen mit Schwerbehinderung (wenn ab einem GdB von 30 behinderungsbedingt ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann).
  • Es besteht Unterstützungsbedarf bei der Arbeitsausführung
    • in erheblichem Umfang,
    • regelmäßig und
    • dauerhaft.
  • Die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten (= Kerntätigkeiten) erbringt die Person mit Behinderung selbst. Die Arbeitsassistenz leistet nur Hilfstätigkeiten und gleicht behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen aus.
  • Weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung (z.B. mit technischen Hilfsmitteln) noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz (z.B. Kollegenhilfe) reichen aus, damit der Mensch mit Behinderung die arbeitsvertragliche Tätigkeit ausführen kann.
  • Die Beschäftigung oder die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden bzw. in Inklusionsbetrieben mindestens 12 Wochenstunden umfassen.
  • Die Arbeitsassistenz muss beim zuständigen Träger beantragt werden: als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (Berufliche Reha > Rahmenbedingungen) oder beim Integrationsamt.
  • Es müssen noch genügend Mittel für Arbeitsassistenz aus der sog. Ausgleichsabgabe vorhanden sind. Das sind Gelder, die Arbeitgeber leisten müssen, wenn sie nicht genug Menschen mit Schwerbehinderung oder diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderung einstellen.

Auf die Kostenübernahme der Arbeitsassistenz besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass diese Leistung nicht abgelehnt werden darf, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.

2.1. Arbeitsassistenz bei Selbstständigkeit

Arbeitsassistenz gibt es auch bei Selbstständigkeit,

  • wenn diese nachhaltig betrieben wird und
  • wenn sie zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer eigenen wirtschaftlichen Lebensgrundlage geeignet ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt die Selbstständigkeit nicht als "selbstständige berufliche Existenz".

Arbeitsassistenz gehört zu den "Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben". Diese werden auch zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz gewährt. (§ 185 Abs. 3 Nr. 1 lit. c SGB IX)

Bei einer Existenzgründung muss mit dem Antrag auf Arbeitsassistenz in der Regel eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Gründungsidee vorgelegt werden. Diese erteilen z.B. berufsständische Kammern oder die IHK. Grundlage dafür ist ein sog. Businessplan. Informationen dazu gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de > Gründung vorbereiten > Businessplan und unter www.existenzgruender.de > Planer und Hilfen > Checklisten und Übersichten > Businessplan.

Verdienen Selbstständige nach der Gründungsphase zu wenig, um von der Selbstständigkeit zu leben, wird die Arbeitsassistenz normalerweise nur bei Vorlage einer positiven Prognose für die künftige Entwicklung der Selbstständigkeit gewährt. Diese bekommen Selbstständige überall dort, wo auch die Tragfähigkeit einer Gründungsidee bestätigt werden kann.

2.2. Praxistipps

  • Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 besagt, dass Arbeitsassistenz nicht nur dafür da ist, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, sondern auch um Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zu verwirklichen. Die Entscheidung können Sie nachlesen unter www.bverwg.de > Rechtsprechung > Urteile und Beschlüsse > Suchbegriff: "BVerwG 5 C 9.16". Geklagt hatte ein Beamter, der für diesen Job keine Assistenz benötigte. Er beantragte die Arbeitsassistenz für eine daneben begonnene Selbstständigkeit. Das wurde abgelehnt, da er doch nicht arbeitslos sei. Die Assistenz sei nicht notwendig, weil es nicht sein müsse, dass er sich selbständig mache.
    Aus dieser Entscheidung ergibt sich: Auch Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen Berufsfreiheit. Die Arbeitsassistenz darf nicht abgelehnt werden, weil sie bei einer anderen Tätigkeit nicht nötig wäre.
  • Ihnen darf Arbeitsassistenz auch nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil ein Sie schon im Rentenalter sind, also die sog. Regelaltersgrenze überschritten haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2022 entschieden. Über diese Gerichtsentscheidung informiert das Bundesverwaltungsgericht unter www.bverwg.de/de/pm/2022/2.

In der Praxis kann es dennoch dazu kommen, dass die Arbeitsassistenz deswegen abgelehnt wird. Sie haben dann aber gute Chancen, über einen Widerspruch und ggf. eine Klage mit anwaltlicher Hilfe die Übernahme der Arbeitsassistenz doch noch zu erhalten. Dabei sollten Sie auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hinweisen. Jeder Mensch hat ein Recht auf anwaltliche Hilfe. Wer sich die Anwaltskosten nicht leisten kann, kann deshalb Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren beantragen.

3. Wer finanziert Arbeitsassistenz?

Arbeitsassistenz soll Menschen mit einer Schwerbehinderung und Menschen mit Behinderungen, die ihnen gleichgestellt sind, Chancengleichheit mit Menschen ohne Behinderung gewähren.

Arbeitsassistenz kann insbesondere folgende Ziele anstreben:

  1. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern. Dann finanziert der zuständige Reha-Träger (Rehabilitation > Zuständigkeit) die Arbeitsassistenz, für maximal 3 Jahre (§ 49 SGB IX).
  2. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX). Dann finanziert das Integrationsamt.

4. Wie finanzieren die Kostenträger Arbeitsassistenz?

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Arbeitsassistenz vom Kostenträger gestellt wird, sondern auf Übernahme der Kosten. Wer Anspruch auf Arbeitsassistenz hat, bekommt ein Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) und muss sich davon selbst die notwendige Arbeitsassistenz beschaffen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Das Arbeitgebermodell: Der Mensch mit Behinderung stellt eine oder mehrere Personen als Arbeitsassistenz ein.
    Dabei entscheidet der Mensch mit Behinderung selbst, wie und wobei er unterstüzt werden soll, tritt selbst als Arbeitgeber auf und schließt mit den Assistenzkräften Arbeitsverträge.
  2. Das Dienstleistermodell: Der Mensch mit Behinderung beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen, bezahlt aber auch dann die Arbeitsassistenz selbst.

Assistenznehmende haben außerdem die Möglichkeit, ihr Persönliches Budget an ihren Arbeitgeber abzutreten, wenn dieser dafür die notwendige Arbeitsassistenz beschafft.

5. Wieviel Geld wird für Arbeitsassistenz übernommen?

Zur konkreten Höhe der Geldleistung sagt das Gesetz nur: "der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen" (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX) bzw. dass "die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz" zu übernehmen sind (§ 49 Abs.8 Nr.3 SGB IX). Im Gesetz steht zwar auch, dass eine Rechtsverordnung Näheres regeln darf, aber bisher gibt es noch keine solche Rechtsverordnung.

In der Praxis halten sich die Integrationsämter und Reha-Träger an die jeweils neusten Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Arbeitsassistenz, als seien diese ein Gesetz. Rechtlich sind diese aber nicht bindend. Falls und soweit aus ihnen folgt, dass die notwendigen Kosten nicht in voller Höhe übernommen werden, handelt der zuständige Kostenträger rechtswidrig. Betroffene können sich dann mittels Widerspruch und Klage dagegen wehren.

Die Empfehlungen stehen zum Download unter www.integrationsaemter.de > Aufgaben und Leistungen > Empfehlungen.

Daraus ergibt sich fürs Arbeitgebermodell:

  • Die arbeitsvertraglich vereinbarten Aufwendungen nebst allen Sozialversicherungsanteilen sowie Abgaben und Umlagen (Arbeitgeberbrutto) werden erstattet.
  • Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze.
  • Anhaltspunkt für die Festlegung der angemessenen Kosten ist die ortsübliche Entlohnung für eine entsprechende Tätigkeit. Regelmäßig erfolgt dies auf Basis von Entgeltgruppe 3 (Alternativ 4) Stufe 1 des TV-L.
  • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können in angemessenem Umfang finanziert werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst hierzu verpflichtet ist und diese nachweislich erbringt.
  • Eine Aufwandspauschale von monatlich 35 € für die Leistungen eines Lohnbüros bzw. eines Steuerbüro wird gezahlt, wenn solche Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Bis zu 5 € pro Monat werden für die Gebühren eines Extrakontos übernommen, wenn es notwendig ist.
  • Weitere Kosten, z.B. notwendige Fahrtkosten, können im Einzelfall anerkannt werden.

Beim Dienstleistermodell werden die ortsüblichen Kosten inklusive Umsatzsteuer übernommen. Diese werden ermittelt, indem die Integrationsämter oder Reha-Träger bei den Anbietern vor Ort die Preise erfragen und vergleichen.

Assistenznehmende dürfen in der Regel selbst entscheiden, ob sie das Arbeitgeber- oder das Dienstleistermodell wählen, auch wenn die Leistung dadurch teurer wird.

Früher stand in den Empfehlungen, die Leistungen für Arbeitsassistenz müssten in einem "vertretbaren Verhältnis" zu dem Verdienst des Assistenznehmers stehen. Kosten, die höher als 50 % des Bruttoeinkommens waren, wurden nicht übernommen. Das wurde aus den Empfehlungen inzwischen gestrichen, weil es rechtswidrig wäre.

Dennoch ist die Höhe der Leistung nicht unbegrenzt:

  • Nach dem sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen Assistenznehmende die günstigste tatsächlich verfügbare Möglichkeit wählen, wenn sie zumutbar ist.
  • Sind die Mittel des zuständigen Integrationsamtes vor Ort erschöpft, muss es die Bewilligung von Arbeitsassistenz ablehnen und, wenn es nicht anders geht, sogar Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Es können auch die Leistungen für alle Assistenznehmenden gekürzt werden, wenn sonst die Mittel nicht ausreichen würden.

6. Ähnliche Leistungen

Im Rahmen des Budget für Ausbildung und des Budget für Arbeit erhalten Menschen mit Behinderungen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Unterstützte Beschäftigung ist eine Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen, bei der nach einer individuellen Qualifizierung im Betrieb langfristige Berufsbegleitung gewährt wird.

Näheres zu den Unterschieden zwischen diesen Leistungen und einer Arbeitsassistenz unter Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz.

7. Wer hilft weiter?

Der zuständige Träger der beruflichen Reha (z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit oder Eingliederungshilfe-Träger), das Integrationsamt und die Unabhängige Teilhabeberatung.

8. Verwandte Links

Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz

Assistenzleistungen

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Berufliche Reha > Leistungen

Behinderung

Beschäftigungssicherungszuschuss Minderleistungsausgleich

Persönliches Budget

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX - § 185 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV und § 21 Abs. 4 SchwbAV - § 29 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 26.10.2023

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