Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Menschen mit Behinderungen die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt oder das Amt für Soziale Angelegenheiten (teils auch "Amt für Soziales und Versorgung" genannt) festgestellt. Für die Feststellung gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie enthält als Anlage 2 die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine Gesamtsicht darauf, inwieweit ein Mensch insgesamt bei der Teilhabe beeinträchtigt ist, bestimmt den GdB. Mehrere GdB-Werte aus der VersMedV werden folglich nicht einfach zusammengezählt.
Die Bezeichnung GdB wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) verwendet.
Die Bezeichnung GdS wird im Sozialen Entschädigungsrecht verwendet, dessen Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist. Dessen Kernstücke bilden insbesondere die Kriegsopferversorgung und die Opferentschädigung.
Beide werden danach bemessen, welche körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eine sog. Funktionsbeeinträchtigung auf Grund eines sog. Gesundheitsschadens auf das Leben eines Menschen hat. Es geht dabei um die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur auf das Erwerbsleben. Einen hohen GdB können deshalb auch Menschen haben, die in Vollzeit arbeiten können.
Der Unterschied ist, dass beim GdS nur die sog. Schädigungsfolgen berücksichtigt werden, beim GdB hingegen jede Behinderung, unabhängig von der Ursache.
Beispiel:
Eine junge Frau wurde von ihrem Partner heftig geschlagen und hat seitdem eine Behinderung. Später bekommt sie Krebs, worauf sich ihre Behinderung verstärkt. Beim GdS zählen nur die Folgen des rechtswidrigen Angriffs (Zusammenschlagen), beim GdB zählen auch die Auswirkungen der Krebserkrankung dazu.
Bei der Bemessung des GdS bzw. GdB geht es nicht allein darum, welche medizinischen Diagnosen einem Menschen gestellt wurden. Es kommt vielmehr auch darauf an, welche sog. Funktionsbeeinträchtigungen und/oder Teilhabebeeinträchtigungen sie verursachen.
Bei mehreren Beeinträchtigungen werden für jede Beeinträchtigung einzelne Werte angegeben. Für die Bemessung des Gesamt-GdS bzw. GdB werden diese Werte aber nicht addiert oder sonst irgendwie miteinander verrechnet. Stattdessen kommt es dafür immer auf alle Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit an. Es muss berücksichtigt werden, wie sie sich gegenseitig beeinflussen.
GdB und GdS werden nach den gleichen Maßstäben in 10er-Graden von 20 bis maximal 100 angegeben. Es ist also möglich, z.B. einen GdB von 20, 50 oder 100 zu haben. Der GdB wird nicht in Prozent angegeben, auch wenn das in der Umgangssprache üblich ist.
Einen GdB bzw. GdS gibt es bei sog. pathologischen Gesundheitsschäden und nicht bei sog. physiologischen Alterserscheinungen. Pathologisch bedeutet krankhaft, physiologisch bedeutet normal. Typische "Alterskrankheiten" gelten nicht als physiologisch, wenn
Physiologische Alterserscheinungen sind z.B.
Das Versorgungsamt oder das Amt für Soziale Angelegenheiten richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die früheren Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden zur Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gemacht. Diese Anlage ist für die Feststellung besonders wichtig.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen. Details in der Tabelle Nachteilsausgleiche GdB. Daneben sind dafür die sog. Merkzeichen relevant, die zusätzlich zum GdB vergeben werden können. Näheres unter Merkzeichen.
Brustkrebs > Schwerbehinderung
Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung
Down-Syndrom > Schwerbehinderung
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter
Grad der Behinderung bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems
Hepatitis C > Schwerbehinderung
Multiple Sklerose > Schwerbehinderung
Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung
Prostatakrebs > Schwerbehinderung
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Schlaganfall > Schwerbehinderung
Grad der Behinderung > Tumorerkrankungen
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen