Grad der Behinderung

Das Wichtigste in Kürze

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Zahl, die angibt, wie schwer die Behinderung eines Menschen ist. Er wird auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt. Normale Alterserscheinungen werden nicht berücksichtigt. Die GdB-Feststellung ist Voraussetzung für viele Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen wie z.B. Steuerfreibeträge. Wird ein zu niedriger GdB festgestellt, ist ein Widerspruch möglich.

GdB-Werte

Der GdB gibt in 10er-Graden von 20 bis maximal 100 an, wie stark die Behinderung insgesamt ist. Es ist also möglich, z.B. einen GdB von 20, 50 oder 100 zu haben. Der GdB ist kein Prozentwert, auch wenn das in der Umgangssprache üblich ist.

Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und es besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. Nachteilsausgleiche gibt es allerdings schon ab einem GdB von 20, z.B. kann der Pauschbetrag bei Behinderung von der Steuer abgesetzt werden.

Antrag auf GdB-Feststellung

Der GdB wird nur auf Antrag festgestellt. Die Vordrucke dafür sind beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich. In manchen Bundesländern heißt das zuständige Amt auch anders, z.B. Amt für soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung. Alternativ können Menschen mit Behinderungen den Antrag auch online über das Bundesportal unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: „Schwerbehindertenausweis“ stellen.

Wie wird der GdB festgestellt?

Bei der GdB-Feststellung geht es nicht allein darum, welche medizinischen Diagnosen einem Menschen gestellt wurden. Es kommt vielmehr auch darauf an, welche sog. Funktionsbeeinträchtigungen und/oder Beeinträchtigungen der Teilhabe sie verursachen. Mit Funktionsbeeinträchtigung ist gemeint, was eine Person nicht tun kann, z.B. nicht laufen oder hören. Mit Beeinträchtigungen der Teilhabe ist gemeint, dass ein Mensch daran gehindert wird, gleichberechtigt mit allen anderen Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Teilhabe bedeutet, überall dabei sein und sich einbringen zu können, genauso wie Menschen ohne gesundheitliche Einschränkungen.

Es geht darum, welche körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen die Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines sog. Gesundheitsschadens auf das Leben eines Menschen hat. Das Amt muss die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche berücksichtigen, nicht nur auf das Erwerbsleben. Einen hohen GdB können deshalb auch Menschen haben, die in Vollzeit arbeiten können und/oder die nicht pflegebedürftig sind.

Versorgungsmedizin-Verordnung / Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Amt richtet sich bei der GdB-Feststellung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Diese enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Besonders wichtig für die Feststellung sind die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zu § 2 der VersMedV. Im Teil B sind dort verschiedene Gesundheitsstörungen bzw. Krankheiten aufgelistet und Zahlenwerten zugeordnet. Diese Werte gelten als Anhaltspunkte für den GdB. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen. Die Berechnung des GdB ist vom Einzelfall abhängig.

Wenn das Amt den GdB bei dort nicht aufgelisteten Gesundheitsstörungen ermitteln muss, sucht es nach vergleichbaren dort aufgelisteten Gesundheitsstörungen und vergibt den GdB entsprechend der Werte für diese vergleichbare Gesundheitsstörung.

Unterschied GdB und GdS

In der Versorgungsmedizin-Verordnung steht häufig statt GdB die Bezeichnung GdS, obwohl die Angaben auch für den GdB gelten. Beispielsweise gibt es dort nur eine GdS-Tabelle, aber sie gilt auch für den GdB. Die Bezeichnung GdB wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) verwendet. Die Bezeichnung GdS (= Grad der Schädigungsfolgen) wird im Sozialen Entschädigungsrecht verwendet, dessen Rechtsgrundlage das SGB XIV ist. Dieses regelt z.B. die Entschädigung von Gewaltopfern, Opfern des 1. und 2. Weltkriegs und Impfgeschädigten. Der Unterschied zwischen GdB und GdS ist, dass beim GdS nur die Folgen eines konkreten schädigenden Ereignisses (sog. Schädigungsfolgen) berücksichtigt werden, beim GdB hingegen jede Behinderung, egal wodurch sie entstanden ist.

Beispiel: Eine junge Frau wurde von ihrem Partner schwer misshandelt und hat seitdem eine Behinderung. Später bekommt sie Krebs, worauf sich ihre Behinderung verstärkt. Beim GdS zählen nur die Folgen der Misshandlung (rechtswidriger Angriff, beim GdB zählen auch die Auswirkungen der Krebserkrankung dazu.

Praxistipps: GdB-Feststellung

  • Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“.
  • Wenn Sie Ihre Behinderung schon vor dem Antrag auf GdB-Feststellung hatten, können Sie beantragen, dass Ihr GdB rückwirkend festgestellt wird. Dafür brauchen Sie aber einen besonderen Grund (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), z.B. dass Sie rückwirkend Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen wollen, wie Steuerfreibeträge (Behinderung > Steuervorteile) oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung).
  • Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand oder ist eine neue Erkrankung dazugekommen, können Sie einen Antrag auf Neufeststellung des GdB stellen. Dann wird geprüft, ob ein (neuer) Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Allerdings ist das riskant: Bei einer Neufeststellung kann auch ein niedrigerer GdB herauskommen oder der GdB kann ganz wegfallen. Das Amt könnte Ihre Situation ganz anders als sie selbst und Ihre Ärzte einschätzen, besonders bei psychischen Problemen. Deswegen ist es sinnvoll, wenn Sie sich vorher beraten lassen, z.B. bei einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
  • Wird Ihnen kein oder ein zu niedriger GdB bewilligt, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch. Wird dieser abgelehnt, kann eine Klage beim Sozialgericht helfen. Widerspruch und Klage sind kostenlos. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dafür benötigen, aber sich diese nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe für den Widerspruch und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren beantragen.

Einzel-GdB und Gesamt-GdB

Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden für jede Beeinträchtigung einzelne Werte angegeben. Für die Bemessung des Gesamt-GdB werden diese Werte aber nicht addiert oder sonst irgendwie miteinander verrechnet. Stattdessen kommt es dafür immer auf alle Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit an. Es muss berücksichtigt werden, wie diese sich gegenseitig beeinflussen.

GdB im Alter

Einen GdB gibt es bei sog. pathologischen Gesundheitsschäden und nicht bei sog. physiologischen Alterserscheinungen. Pathologisch bedeutet krankhaft, physiologisch bedeutet normal. Typische „Alterskrankheiten“ gelten nicht als physiologisch, wenn

  • sie zwar im hohen Alter häufig auftreten, es aber auch ganz normal (keine Ausnahme) ist, trotz hohen Alters nicht darunter zu leiden,
  • die Erkrankung auch jüngere Menschen treffen kann.

Physiologische Alterserscheinungen sind z.B.

  • weniger Kraft, Ausdauer und Belastbarkeit
  • etwas geringere Beweglichkeit
  • etwas weniger Libido oder Potenz
  • ein etwas schlechteres Gedächtnis und eine etwas geringere seelische Belastbarkeit
  • rein altersbedingte leichte Verschlechterungen des Hörens und des Sehens

Heilungsbewährung

Heilungsbewährung ist ein wichtiger Begriff bei der Anerkennung einer Behinderung. Nach der Behandlung von bestimmten Krankheiten (z.B. bei Krebs) sind Rückfälle (sog. Rezidive) für einige Zeit nach der Behandlung besonders wahrscheinlich und nach Organtransplantationen kommt es in den ersten Jahren häufiger zu Problemen. Das ist belastend und diese Belastung wird in der Zeit der sog. Heilungsbewährung als Behinderung anerkannt, unabhängig davon, ob auch schon aus anderen Gründen eine Behinderung besteht. Näheres unter Heilungsbewährung.

Nachteilsausgleiche

Welche Nachteilsausgleiche Menschen mit Behinderungen bekommen, hängt vom festgestellten GdB ab. Eine Übersicht darüber bietet die Tabelle Nachteilsausgleiche GdB.

Wichtig für die Nachteilsausgleiche sind auch die sog. Merkzeichen, die zusätzlich zum GdB im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Näheres unter Merkzeichen.

Praxistipp: Ratgeber

Kostenloser Download: Ratgeber Behinderungen mit hilfreichen Informationen rund um das Thema Behinderungen.

GdB bei bestimmten Krankheiten

ADHS > Behinderung

Autismus > Schwerbehinderung

ALS > Schwerbehinderung

Arthrose > Schwerbehinderung

Allergien > Behinderung

Asthma > Behinderung

Brustkrebs > Schwerbehinderung

CED > Schwerbehinderung

Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung

COPD > Behinderung

Demenz > Schwerbehinderung

Depressionen > Behinderung

Diabetes > Schwerbehinderung

Down-Syndrom > Schwerbehinderung

Epilepsie > Schwerbehinderung

Grad der Behinderung bei Hirnschäden

Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

Grad der Behinderung bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems

Hepatitis C > Schwerbehinderung

HIV AIDS > Schwerbehinderung

KHK > Schwerbehinderung

Migräne > Schwerbehinderung

Multiple Sklerose > Schwerbehinderung

Neurodermitis > Behinderung

Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung

Osteoporose > Behinderung

Parkinson > Schwerbehinderung

Post Covid - Long Covid > Schwerbehinderung

Prostatakrebs > Schwerbehinderung

Psychosen > Schwerbehinderung

Rheuma > Schwerbehinderung

Rückenschmerzen > Behinderung

Schlaganfall > Schwerbehinderung

Tinnitus > Schwerbehinderung

Stoma > Schwerbehinderung

Grad der Behinderung > Tumorerkrankungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Merkzeichen

Schwerbehindertenausweis

Behinderung

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Verletztenrente Unfallrente

Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen

Letzte Bearbeitung: 05.05.2026

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