Schwerbehinderte Menschen, Auszubildende, Studenten, Hilfebedürftige und Heimbewohner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunkgebühr). Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden.
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunk- und Fernsehgebühr) nicht mehr nach Geräten, sondern nach Haushalten ("Haushaltsabgabe") erhoben. Seit 1.4.2015 beträgt er 17,50 € monatlich pro Wohnung.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 5,83 € (ein Drittel der regulären monatlichen Gebühr).
Bestimmte Personengruppen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden oder erhalten eine Ermäßigung (siehe unten). Diese Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie auf den in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner eines Sozialhilfeempfängers, wenn dessen Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird (Einsatzgemeinschaft). Wenn weitere beitragspflichtige Erwachsene im Haushalt leben, muss der volle Beitrag (Haushaltsabgabe) entrichtet werden. Ausgenommen sind volljährige Kinder des Antragstellers bzw. dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Minderjährige Kinder sind von der Beitragspflicht ausgenommen, auch wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen.
Details unter www.rundfunkbeitrag.de.
Wer eine Rundfunkbefreiung/-ermäßigung erhält, hat auch Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sogenannten "Sozialtarif" der Telekom.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten z.B.:
Seit 2013 bekommen schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF keine Befreiung mehr, sondern zahlen einen reduzierten Beitragssatz von 5,83 €.
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder die Ermäßigung muss beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" (früher: Gebühreneinzugszentrale GEZ) beantragt werden. Der Beitragsservice besteht aus einer zentralen Servicestelle in Köln und regionalen Servicestellen bei den Landesrundfunkanstalten.
Das Antragsformular gibt es bei Städten und Gemeinden und allen Behörden, die Leistungen bewilligen, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führen. Das Formular kann auch online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Es ist zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de > Befreiung/Ermäßigung beantragen.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und zusammen mit den geforderten Nachweisen per Post gesendet werden an:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Der Beitragsservice fordert als Nachweise einfache Kopien.
Eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist bis zu drei Jahren ab der Antragsstellung möglich. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, muss erbracht werden.
Heimbewohner von Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen zahlen keinen Rundfunkbeitrag, weil das Heim als "Einrichtung des Gemeinwohls" gilt. Es muss jedoch
Der Bewohner muss keine Befreiung mit den dazugehörigen Nachweisen beantragen, sondern er (oder sein Betreuer oder Bevollmächtigter) meldet sich einfach ab. Informationen und das Abmeldeformular stehen unter https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html. Alternativ kann ein Heim die Abmeldung mit einem formlosen Schreiben für mehrere Bewohner erledigen.
In Altenwohnheimen ohne eingerichteten Pflegebereich zahlen Bewohner den üblichen Beitrag.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gesetzesquellen: § 4 RBeitrStV