"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Ihre Aufgabe ist es, Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen, wenn ihr Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreicht und sie sich weder selbst helfen können, noch von anderen (z.B. von Angehörigen oder über andere Sozialleistungen) die nötige Hilfe bekommen. Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein einklagbarer Rechtsanspruch.
Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" gehört zur Sozialhilfe und stellt sicher, dass Hilfebedürftige die Mittel erhalten, die sie mindestens brauchen, um menschenwürdig leben zu können. Die Hilfe erhält, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten kann.
Voraussetzungen:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der Regel beim Sozialamt beantragt. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig ist. Das ist so geregelt, weil viele Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen, nicht in der Lage sind, einen Antrag zu stellen. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungen oft auch dann eingeklagt werden können, wenn sie nicht beantragt wurden. Stellt z.B. ein Sozialarbeiter fest, dass das Sozialamt nicht geleistet hat, obwohl dem Amt bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Hilfe bestehen, so kann er dem Klienten rechtsanwaltliche Hilfe vermitteln.
In seltenen Fällen muss die Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgezahlt werden (Rückzahlung der Sozialhilfe).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. nachrangige Sozialleistung, das heißt sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen den Bedarf decken kann. Insbesondere eine Abgrenzung zu der vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist daher wichtig.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welcher Lebenssituation Menschen welche Leistungen zustehen können:
Lebenssituation |
Leistung, die zusteht |
Erwerbsfähig vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze des § 7a SGB II (je nach Geburtsjahr zwischen dem 65. und 67. Geburtstag) |
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Teilweise Erwerbsminderung vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze des § 7a SGB II |
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Unbefristete volle Erwerbsminderung
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Über der Altersgrenze des § 7a SGB II
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Befristete volle Erwerbsminderung in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person |
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Unter 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person |
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Unter 15 Jahren außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
Hilfe zum Lebensunterhalt |
Befristete volle Erwerbsminderung außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
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Stationärer Aufenthalt länger als 6 Monate ohne Erwerbsminderung |
Näheres zur Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person unter Bedarfsgemeinschaft.
Der notwendige Lebensunterhalt wird über die sog. Regelsätze abgegolten und umfasst z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe.
Darüber hinaus sieht die Hilfe zum Lebensunterhalt spezielle Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie:
(§§ 28 ff. SGB XII)
Die tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:
Was zum Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) zählt und wie hoch die Einkommensgrenzen sind, steht unter Sozialhilfe > Einkommen, entsprechende Infos zum Vermögen (§ 90, 91 SGB XII) unter Sozialhilfe > Vermögen.
Die Differenz wird als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Leistungen können gekürzt werden (sog. Leistungseinschränkungen):
Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Hilfebedürftigen sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Seit 1.1.2020 werden Kinder für ihre Eltern oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen nur noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.
Näheres unter Unterhaltspflicht.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Sozialhilfe > Miete und Heizung
Sozialhilfe > Einmalige Leistungen
Gesetzesquellen: §§ 27 ff. SGB XII