"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Sie deckt grundlegende Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung und Körperpflege, wenn der Hilfesuchende selbst kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat.
Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" gehört zur Sozialhilfe und sichert die elementaren Grundbedürfnisse ab. Die Hilfe erhält, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, z.B. durch Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe Anderer (z.B. Ehegatte oder Lebenspartner), bestreiten kann.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss beim Sozialamt beantragt werden. In seltenen Fällen muss die Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgezahlt werden (Rückzahlung der Sozialhilfe).
Der notwendige Lebensunterhalt wird über die sog. Regelsätze abgegolten und umfasst z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe.
Darüber hinaus sieht die Hilfe zum Lebensunterhalt spezielle Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie:
(§§ 28 ff. SGB XII)
Die tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:
Die Differenz wird als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Hilfebedürftigen sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Seit 1.1.2020 werden Kinder für ihre Eltern im Pflegeheim oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen nur noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.
Näheres unter Unterhaltspflicht.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Sozialhilfe > Miete und Heizung
Sozialhilfe > Einmalige Leistungen
Gesetzesquellen: §§ 27 ff. SGB XII