Das Bürgergeld ersetzt seit 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Hartz IV). Die Bildungsmöglichkeiten wurden verbessert und es wird weniger Einkommen und Vermögen angerechnet. Es gibt eine 1-jährige Karenzzeit, in der kein Umzug in eine günstigere Wohnung nötig ist und einiges Vermögen behalten werden darf. Die Sanktionen heißen jetzt Leistungsminderungen und sind von Beginn an in verfassungsgemäßer Höhe von höchsten 30 % des sog. Regelsatzes möglich. Die Regelsätze sind gestiegen, z.B. für Alleinstehende aktuell auf 563 € im Monat. Seit dem 28.03.2024 kann der Anspruch auf den Regelsatz während einer Arbeitsverweigerung komplett entfallen.
Hinweis:
Für Bewilligungszeiträume mit Beginn ab 1.7.2023 muss das Jobcenter Sie auf das vorrangige Wohngeld verweisen, wenn Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden können. Für Bewilligungszeiträume, die den 31.12.2022 einschließen oder in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 begonnen haben, darf es das aber nicht, wegen der Übergangsregelung des § 85 SGB II.
Um Bürgergeld zu erhalten, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Näheres zu den Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das Bürgergeld soll das Existenzminimum für ein Leben in Würde decken. Die Höhe wird berechnet, indem die Bedarfe addiert werden und das anrechenbare Einkommen und Vermögen davon abgezogen wird.
Folgende Bedarfe werden anerkannt:
Näheres unter Bürgergeld > Umfang und Höhe.
Bei Bezug von Bürgergeld neben einer Erwerbstätigkeit wird das monatliche Einkommen vom Bürgergeld abgezogen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird allerdings nicht komplett angerechnet:
Es gibt einen Vermögensfreibetrag von 15.000 € pro Person. Darüber hinaus werden einige Vermögensbestandteile wie z.B. angemessenes Wohneigentum, ein angemessenes Auto und bestimmte Geldanlagen zur Altersvorsorge nicht angerechnet. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs bleiben statt der 15.000 € pro Person bis zu 40.000 € für eine Einzelperson und bis zu 15.000 für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei.
Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Kooperationspläne ersetzen die Eingliederungsvereinbarungen aus Hartz-IV-Zeiten.
Leistungsminderungen ersetzen seit 1.1.2023 die früheren Sanktionen.
Leistungsminderungen sind nicht bei Verstößen gegen Vereinbarungen im Kooperationsplan möglich, sondern nur bei Verstößen gegen schriftliche Aufforderungen des Jobcenters (= Verwaltungsakte).
Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Neben den Leistungsminderungen gibt es auch die Möglichkeit, dass das Jobcenter das Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung komplett oder teilweise versagt, z.B. wenn Kontoauszüge nicht rechtzeitig eingereicht werden. Näheres unter Fehlende Mitwirkung.
Der Anspruch auf den Regelsatz entfällt unter Umständen komplett, solange eine konkret verfügbare Arbeit verweigert wird. Es besteht dann aber weiterhin ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Das 1. Jahr des Bürgergeldbezugs ist die sog. Karenzzeit:
Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit.
Mit der Einführung des Bürgergelds wurde der sog. Vermittlungsvorrang abgeschafft, um mehr Weiterbildung und Qualifizierung zu ermöglichen. Der Vermittlungsvorrang bei „Hartz IV“ bedeutete, dass eine Arbeitsaufnahme Bildungsmaßnahmen vorging. Eine Erwerbstätigkeit wird jetzt nicht mehr vorrangig vor einer Ausbildung gefördert, sondern gleichrangig. Wenn für die dauerhafte Eingliederung eine andere Leistung notwendig ist, kann diese vorrangig vor der direkten Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung geleistet werden.
Dadurch soll verhindert werden, dass Menschen nur für kurze Zeit Arbeit finden und dann schon bald wieder Bürgergeld beantragen müssen, weil sie diese wieder verlieren oder es sich von Anfang an nur um kurzfristige Jobs handelt. Die Menschen sollen dauerhaft ohne Bürgergeld ihren Lebensunterhalt verdienen können. Dafür sollen sie die Abschlüsse erwerben können, die sie brauchen, um künftig da zu arbeiten, wo Fachkräfte gebraucht werden.
Weiterbildungsprämien gibt es für die Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung unter folgenden Voraussetzungen:
Höhe der Weiterbildungsprämien:
Arbeitslose und Menschen, die mit Bürgergeld aufstocken und eine solche Weiterbildung machen, haben seit 1.7.2023 Anspruch auf monatlich 150 € Weiterbildungsgeld.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten seit 1.7.2023 für die Teilnahme an bestimmten Bildungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen und Maßnahmen für „schwer erreichbare“ Jugendliche einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € monatlich. Näheres unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das zunächst befristete Teilhabechancengesetz, das Lohnkostenzuschüsse und Coaching für Langzeitarbeitslose bietet, gilt jetzt dauerhaft.
Die Jobcenter können seit 1.7.2023 begleitendes Coaching und aufsuchende Sozialarbeit anbieten, um Langzeitarbeitslose bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen. Näheres unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Für Anträge und Informationen sind die örtlichen Jobcenter zuständig.
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Bürgergeld > Einkommen und Vermögen
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bürgergeld > Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Rechtsgrundlagen: SGB II