Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1. Das Wichtigste in Kürze

Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.

2. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die

  • die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben
    und
  • anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
    und
  • die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.

Jahrgänge bis 1951 konnten unter diesen Voraussetzungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Jahrgänge von 1952 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung (= Rentenaltersgrenze) schrittweise angehoben und liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren.

Die Tabelle zeigt die Rentenaltersgrenzen für die Jahrgänge 1952 bis 1963:

Geburtsjahr und Geburtsmonat
Rentenaltersgrenze
1952: Januar 63 Jahre und 1 Monat
1952: Februar 63 Jahre und 2 Monate
1952: März 63 Jahre und 3 Monate
1952: April 63 Jahre und 4 Monate
1952: Mai 63 Jahre und 5 Monate
1952: Juni - Dezember 63 Jahre und 6 Monate
1953 63 Jahre und 7 Monate
1954 63 Jahre und 8 Monate
1955 63 Jahre und 9 Monate
1956 63 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate

3. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann auch schon bis zu 3 Jahre vor der jeweils geltenden Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate

10,8 %

4. Hinzuverdienst

Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.

Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

5. Praxistipps

  • Sie sollten Ihren Antrag ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
  • Wenn Sie die Rente später als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Rentenvoraussetzungen erfüllen, beantragen, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
  • Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
  • Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Online-Rechner einen Rechner an, mit dem Sie den Rentenbeginn und die Rentenhöhe ermitteln können.

6. Wer hilft weiter?

  • Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.

7. Verwandte Links

Erwerbsminderungsrente

Behinderung

Rente

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Regelaltersrente

Rente > Kindererziehungszeiten

 

Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI

Letzte Bearbeitung: 05.01.2024

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