Das Wichtigste in Kürze
Menschen mit Schwerbehinderung können Altersrente ohne Abschläge 2 Jahre früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen, vorausgesetzt sie haben 35 Jahre Wartezeit angesammelt. Zu dieser Wartezeit zählen neben Rentenversicherungsjahren auch bestimmte Zeiten ohne Rentenversicherungsbeiträge, z.B. für ein Studium oder fürs Erziehen von Kindern. Vor dieser abschlagsfreien Rente ist eine um bis zu 3 weitere Jahre vorgezogene Altersrente möglich, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente mit Abschlägen wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
Wann können Menschen mit Schwerbehinderung in Rente gehen?
Die Tabelle zeigt, in welchem Alter Menschen mit Schwerbehinderung in Altersrente gehen können (= Rentenaltersgrenze), wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben:
| Geburtsjahr und Geburtsmonat |
Rentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung |
|
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für die Altersrente ohne Abschläge |
für die Altersrente mit Abschlägen |
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| Vor 1952 | 63 Jahre | 60 Jahre |
| 1952: Januar | 63 Jahre und 1 Monat | 60 Jahre und 1 Monat |
| 1952: Februar | 63 Jahre und 2 Monate | 60 Jahre und 2 Monate |
| 1952: März | 63 Jahre und 3 Monate | 60 Jahre und 3 Monate |
| 1952: April | 63 Jahre und 4 Monate | 60 Jahre und 4 Monate |
| 1952: Mai | 63 Jahre und 5 Monate | 60 Jahre und 5 Monate |
| 1952: Juni - Dezember | 63 Jahre und 6 Monate | 60 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 63 Jahre und 7 Monate | 60 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 63 Jahre und 8 Monate | 60 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 63 Jahre und 9 Monate | 60 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 63 Jahre und 10 Monate | 60 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 63 Jahre und 11 Monate | 60 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre |
| 1959 | 64 Jahre und 2 Monate | 61 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben
und - anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
und - die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.
Praxistipp: Wartezeit erfüllen
Wartezeit steht für die nötige Mindestversicherungszeit vor der Rente. Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren beim Erreichen der Rentenaltersgrenze noch nicht erfüllt haben, können Sie zunächst noch nicht in Altersrente gehen. Sie können aber danach noch weitere Monate oder Jahre für die Wartezeit sammeln und dann in Altersrente gehen, sobald Sie die 35 Jahre zusammen haben.
Die Wartezeit von 35 Jahren können Sie auf viele Weisen erfüllen, z.B. mit Zeiten in einem rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Minijob, beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, während einer Krankheit oder durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente.
Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente
Jahrgänge bis 1951 konnten unter diesen Voraussetzungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Das heißt: Für „Neurentner" gibt es diese abschlagsfreie Rente ab 63 nicht mehr. Für die Jahrgänge von 1952 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung (= Rentenaltersgrenze) schrittweise angehoben. Es liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren.
Hinweis: Seit Geburtsjahrgang 1958 decken sich diese Altersgrenzen mit denen für die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte". Der wichtige Unterschied ist, dass Versicherte für die Rente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre brauchen. Näheres unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente auch schon bis zu 3 weitere Jahre vor der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
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Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
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1 Monat |
0,3 % |
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2 Monate |
0,6 % |
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3 Monate |
0,9 % |
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4 Monate |
1,2 % |
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... |
... |
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33 Monate |
9,9 % |
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34 Monate |
10,2 % |
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35 Monate |
10,5 % |
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36 Monate |
10,8 % |
Hinzuverdienst
Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Praxistipps
- Sie sollten Ihren Antrag ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
- Wenn Sie die Rente später beantragen als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Rentenvoraussetzungen erfüllen, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
- Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
- Sie können die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung auch als Teilrente in Anspruch nehmen, d.h.: Sie lassen sich nur einen Teil der Rente auszahlen, z.B. um den restlichen Teil der Rente vor Abschlägen zu schützen. Näheres unter Teilrente.
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Online-Rechner einen Rechner an, mit dem Sie den Rentenbeginn und die Rentenhöhe ermitteln können.
- Wenn Ihre Schwerbehinderung weggefallen ist, haben Sie für 3 Kalendermonate noch dieselben Rechte wie ein Mensch mit Schwerbehinderung.
Die 3-Monats-Frist beginnt, nach dem Monat, in dem der Bescheid über den Wegfall Ihrer Schwerbehinderung rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig ist der Bescheid normalerweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist. Aber wenn Sie fristgerecht einen Widerspruch einlegen und ggf. gegen eine Ablehnung Ihres Widerspruchs mit einer Klage vorgehen, wird der Bescheid erst rechtskräftig, wenn gegen die Entscheidung des Sozialgerichts keine Rechtsmittel mehr möglich sind.
Bis zum Ablauf der 3 Monate nach dem Monat der Rechtskraft können Sie noch in die Rente für schwerbehinderte Menschen gehen, obwohl sie keine Schwerbehinderung mehr haben.
Wer hilft weiter?
- Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
- Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.
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