Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.
Bei 1959 Geborenen beträgt die Altersgrenze 64 Jahre und 2 Monate.
Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236a SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei 1962 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 8 Monate, bei 1963 Geborenen 61 Jahre und 10 Monate.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
33 Monate |
9,9 % |
34 Monate |
10,2 % |
35 Monate |
10,5 % |
36 Monate |
10,8 % |
Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
Früher galt ein Hinzuverdienst von 6.300 €. Wegen der Corona-Pandemie galt jedoch 2021 und 2022 ein deutlich erhöhter Freibetrag von 46.060 €. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und soll bis 15.12.2022 automatisch an alle ausgezahlt werden, die Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer bis Anfang Januar 2023 die 300 € nicht auf sein Konto bekommen hat, kann die nachträgliche Auszahlung bis 30.6.2023 beantragen bei:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet und darf nicht gepfändet werden. Wer steuerpflichtig ist, muss die 300 € bei der Steuer angeben. Wer mehrere Renten parallel erhält, hat nur einmal Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
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Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI