Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beantragen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente beantragt werden, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.
Bei 1956 Geborenen beträgt die Grenze 63 Jahre und 10 Monate.
Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236 a SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html. Dort stehen unter der Tabelle zudem die Voraussetzungen, wann die Altersgrenzen nicht angehoben werden/wurden.
Aus Vertrauensschutzgründen besteht weiterhin Anspruch auf Rente ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, die
Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei 1958 Geborenen beträgt die Grenze genau 61 Jahre.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
33 Monate |
9,9 % |
34 Monate |
10,2 % |
35 Monate |
10,5 % |
36 Monate |
10,8 % |
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die vorgezogene Altersgrenze bei 60 Jahren.
Wer die Altersgrenze für den normalen Rentenbeginn erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen.
Für die Zeit der vorgezogenen Rente dürfen höchstens 6.300 € jährlich hinzuverdient werden, höherer Hinzuverdienst wird teilweise oder ganz auf die Rente angerechnet. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Rente > Kindererziehungszeiten
Gesetzesquellen: §§ 37, 236 a SGB VI