Wer Reha oder eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss vorher eine sog. Wartezeit erfüllen. Die Wartezeit ist je nach Leistung unterschiedlich lang, z.B. dauert sie bei einer Erwerbsminderungsrente oder bei einer normalen Altersrente meistens 5 Jahre und bei einer vorgezogenen Altersrente 35 oder 45 Jahre. Zur Wartezeit zählen oft nicht nur Zeiten mit Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern z.B. auch Zeiten für das Erziehen von Kindern oder Anrechnungszeiten für ein Hochschulstudium.
Die sog. allgemeine Wartezeit dauert 5 Jahre und ist Voraussetzung für folgende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:
Das Erfüllen der allgemeinen Wartezeit ist eine der Möglichkeiten für Menschen mit (absehbar) verminderter Erwerbsfähigkeit, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation von der Rentenversicherung zu erfüllen. Näheres zu den anderen Möglichkeiten unter Medizinische Rehabilitation.
Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen nur Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten.
Beitragszeiten sind
Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab dem 14. Geburtstag z.B. wegen Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, oder politischer Haft in der DDR keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Das betrifft also immer weniger Menschen.
In folgenden Fällen gilt die allgemeine Wartezeit automatisch als erfüllt:
Außerdem ist z.B. in folgenden Fällen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt:
Die allgemeine Wartezeit können Sie auch mit einem Minijob erfüllen. So können Sie z.B. während eines Hochschulstudiums Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit sammeln.
Beachten Sie dabei:
Eine erfüllte Wartezeit von 15 Jahren ist eine der Möglichkeiten zum Erfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für folgende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:
Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe oben).
Zu den anderen Möglichkeiten für Menschen, die noch keine 15 Jahre Wartezeit zusammenbringen, Näheres unter Medizinische Rehabilitation und Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.
Die Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente für Menschen, die schon früh eine volle Erwerbsminderung hatten und deshalb die allgemeine Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente vor Beginn ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.
Das betrifft z.B. einige Menschen, die mit Behinderungen geboren wurden oder Menschen, die früh im Leben erkrankt sind oder einen schweren Unfall hatten.
Zur Wartezeit von 20 Jahren zählen ebenfalls nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe oben). Hier zählen sowohl Zeiten vor der vollen Erwerbsminderung mit, als auch Zeiten während der vollen Erwerbsminderung. Beitragszeiten während einer vollen Erwerbsminderung sind z.B. Zeiten der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Die Wartezeit von 25 Jahren betrifft nur Bergleute. Über die Rente für Bergleute und die Regeln zur Wartezeit von 25 Jahren informiert die Broschüre „Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert“, Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: „Bergleute Download".
Die Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzungen für folgende Altersrenten:
Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen folgende Zeiten:
Jeder Monat zählt dabei nur einmal.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, für die keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber trotzdem die Rente erhöhen können und bei der Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Zeiten mit Krankheit, Reha, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche zählen, Näheres unter Anrechnungszeiten für die Rente.
Wer in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente braucht, soll eine ausreichend hohe Rente haben. Darum bekommen diese Menschen eine sog. Zurechnungszeit. Die Rente wird so hoch angesetzt, als hätten sie in der Zurechnungszeit weitergearbeitet.
Bei Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) gibt es eine Zurechnungszeit, wenn die Person schon vor der Altersrente verstorben ist. Hier wird die Rente so hoch angesetzt, als hätte die verstorbene Person in der Zurechnungszeit weitergearbeitet. Wenn die verstorbene Person aber schon eine Altersrente bezogen hat, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Je nach Art der Rente beginnt die Zurechnungszeit zu unterschiedlichen Zeiten:
Art der Rente |
Beginn der Zurechnungszeit |
Erwerbsminderungsrente nach der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren |
Eintritt der Erwerbsminderung |
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit |
Beginn der Erwerbsminderungsrente |
Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente |
Tod der versicherten Person |
Erziehungsrente |
Beginn der Erziehungsrente |
Die Zurechnungszeit endet spätestens am 67. Geburtstag des Menschen mit Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente oder bei einer Witwen- oder Witwerrente, wenn die verstorbene Person 67 geworden wäre. Wenn eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erziehungsrente schon vor 2031 bezogen wird, oder wenn bei einer Witwen- oder Witwerrente oder bei einer Waisenrente die versicherte Person schon vor 2031 verstorben ist, endet die Zurechnungszeit aber schon früher, Näheres unter Erwerbsminderungsrente > Höhe.
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, die bei der Wartezeit von 35 Jahren dazuzählen, weil ein Kind erzogen wird. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet zum 10. Geburtstag des Kindes. Die Berücksichtigungszeit zählt jeweils nur bei einem Elternteil zur Wartezeit von 35 Jahren.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Berücksichtigungszeit vorliegen:
Kindererziehungszeit heißt die Zeit, in der ein Kind in den ersten 3 Lebensjahren erzogen wurde und für die einem Elternteil auf Antrag Entgeltpunkte (= Rentenpunkte, die bestimmen, wie hoch die Rente ausfällt) angerechnet werden. Näheres unter Rente > Kindererziehung.
Die Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen deutlich weniger Zeiten als zur Wartezeit von 35 Jahren:
Durch einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelte Zeiten zählen bei manchen Wartezeiten dazu, bei anderen nicht:
Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting zählen |
Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich / Rentensplitting nicht zählen |
Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren |
Wartezeit von 25 Jahren |
Wartezeit von 15 Jahren |
Wartezeit von 45 Jahren |
Wartezeit von 20 Jahren |
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Wartezeit von 35 Jahren |
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Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche von Partnern bei einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Familiengericht aufgeteilt.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert über den Versorgungsausgleich unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: „Versorgungsausgleich faires teilen“.
Beim Rentensplitting teilen sich Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft freiwillig ihre Rentenansprüche. Teilweise ist das vorteilhafter als eine Witwen- oder Wittwerrente, Näheres unter Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Rentensplitting unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: „Rentenansprüche partnerschaftlich“.
Der Rentenversicherungsträger informiert über die Wartezeiten und erteilt Auskunft, welche Wartezeit schon erfüllt ist.
Fallbeispiel: Krankengeld und Arbeitslosengeld Erkrankung vor Beginn der Altersrente
Altersgrenze der Regelaltersrente
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 50 ff. SGB VI