Erziehungsrente erhalten Geschiedene und frühere eingetragene Lebenspartner, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen. Sie soll die Unterhaltszahlung des verstorbenen Ex-Partners ersetzen. Die Bewilligung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft und vom Einkommen abhängig. Die Rente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente Anspruch auf Erziehungsrente bei:
und
Die Erziehungsrente entspricht in der Höhe dem eigenen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Wird sie vor dem 65. Geburtstag bezogen, kommt es zu Abschlägen.
Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und soll bis 15.12.2022 automatisch an alle ausgezahlt werden, die Erziehungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer bis Anfang Januar 2023 die 300 € nicht auf sein Konto bekommen hat, kann die nachträgliche Auszahlung bis 30.6.2023 beantragen bei:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet und darf nicht gepfändet werden. Wer steuerpflichtig ist, muss die 300 € bei der Steuer angeben. Wer mehrere Renten parallel erhält, hat nur einmal Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. (Das gilt nicht im Sterbevierteljahr.) Der Freibetrag beträgt ab 1.7.2022 monatlich netto:
West: 950,93 € – Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 201,71 €.
Ost: 937,73 € – Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 198,91 €.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger.
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 47, 97 SGB VI