Das Wichtigste in Kürze
Es gibt verschiedene Rentenarten: Renten im Alter, Renten neben einer Berufstätigkeit, Renten für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen und Renten für Hinterbliebene. Meist wird die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung in Abhängigkeit von den geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann auch die Unfallversicherung verantwortlich für Rentenzahlungen sein. Und wer z.B. durch eine Gewalttat verletzt oder traumatisiert worden ist, kann rentenähnliche Zahlungen durch einen Träger der sozialen Entschädigung erhalten.
Nachfolgend ein Überblick über die gesetzlichen Renten der Rentenversicherung, Renten der Unfallversicherung und rentenähnliche Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Renten der Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet 3 Arten von Rente:
- Altersrenten
- Erwerbsminderungsrenten
- Renten für Hinterbliebene
Altersrenten
Die Rentenversicherung zahlt folgende Altersrenten:
- Regelaltersrente
Die reguläre Rente, früher mit 65 Jahren, derzeit ab 66 und künftig ab 67. - Altersrente für langjährig Versicherte
Die „Rente ab 63“, allerdings mit Abschlägen und nur für Menschen, die mindestens 35 Versicherungsjahre angesammelt haben. - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die abschlagsfreie Rente 2 Jahre vor dem regulären Rentenbeginn kann nutzen, wer mindestens 45 Versicherungsjahre hat. - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Ermöglicht einen früheren Rentenbeginn für Menschen mit Schwerbehinderung, je nach Alter mit oder ohne Abschläge. - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Renteneintritt war nur bis 2016 möglich - Altersrente für Frauen
Renteneintritt war nur bis 2016 möglich
Grundrente
Die Grundrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern ein Zuschlag zur Altersrente. Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf diesen Zuschlag haben.
Näheres unter Grundrente.
Flexirente und Teilrente
Flexirente und Teilrente sind ebenfalls keine eigenständigen Altersrenten. Sie ermöglichen den flexiblen Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente:
- Wer früher in Rente geht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
- Wer mit Abschlägen früher in Rente geht, kann sie mit Sonderzahlungen ausgleichen. Die Rentenversicherungsträger beraten dazu detailliert.
- Teilrenten sind bei jeder Altersrente wählbar von 10 bis 99,9 %, vor und nach der Regelaltersgrenze. Näheres unter Teilrente.
- Wer über die Regelaltersgrenze hinaus die Rente (noch) nicht beantragt, erhöht seine Rente um monatlich 0,5 %.
Renteneintrittsalter
Das Renteneintrittsalter für die meisten Altersrenten wird seit 2012 schrittweise erhöht. Eine tabellarische Übersicht über alle Renten kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rentenlexikon unter www.bmas.de > Suchbegriff PDF Anhebung der Altersgrenze heruntergeladen werden.
Renten wegen Erwerbsminderung
Die Erwerbsminderungsrente hat seit 1.1.2001 die Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit abgelöst. Es gibt 2 Arten von Erwerbsminderungsrenten:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Für Menschen, die 3 bis maximal 6 Stunden pro Tag arbeiten können. - Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für Menschen, die weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können.
Die Arbeitsmarktrente ist eine spezielle Form der Erwerbsminderungsrente. Arbeitsmarktrente bekommt, wer theoretisch trotz der gesundheitlichen Probleme arbeiten könnte, tatsächlich aber nicht vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres in Arbeit vermittelt werden kann, weil es keine geeigneten Arbeitsplätze gibt.
Eine andere spezielle Form der Erwerbsminderungsrente ist die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit für Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden. Sie wird gezahlt, wenn weder eine Arbeit im bisherigen Beruf, noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit möglich ist, Näheres unter Erwerbsminderungsrente.
Renten für Hinterbliebene
Beim Tod einer rentenversicherten Person können (geschiedene) Ehepartner und Kinder Rente bekommen. Es gibt 3 Arten von Renten für Hinterbliebene:
- Witwen/Witwer-Rente
- Erziehungsrente bei Tod des geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners
- Waisenrente
Wartezeit
Um eine Rente bekommen zu können, muss erst die sog. Wartezeit erfüllt sein. Die Wartezeit ist so etwas Ähnliches wie eine Vorversicherungszeit, die erst erfüllt sein muss, bevor eine bestimmte Rente von der Rentenversicherung bezogen werden kann, nur dass je nach Wartezeit auch andere Zeiten dazuzählen, für die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber trotzdem bei der Rente berücksichtigt werden können, Näheres unter Anrechnungszeiten für die Rente.
Praxistipp
Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine große Auswahl an Broschüren, z.B. "Die richtige Altersrente für Sie" oder "Das Renten-ABC". Letztere erklärt in verständlicher Sprache Fachbegriffe rund um das Thema Rente.
Diese Broschüren können Sie kostenlos bestellen oder herunterladen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren.
Renten der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung zahlt Renten immer dann, wenn eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vorliegen. Sie unterscheidet 5 Rentenarten:
- Verletztenrente Unfallrente
Die Rente für Menschen, die nicht mehr (voll) arbeiten können, zeitweise oder dauerhaft. - Waisenrente
Hinterbliebenenrente für Kinder. - Witwen/Witwer-Rente
Hinterbliebenenrente für Ehepartner. - Geschiedenenrente
Hinterbliebenenrente für Geschiedene, die ein Kinder erziehen. - Elternrente
Hinterbliebenenrente für Eltern, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenüber dem Verstorbenen waren.
Rentenähnliche Leistungen der Sozialen Entschädigung
Der Träger der sozialen Entschädigung erbringt verschiedene Leistungen, z.B. für Opfer bestimmter Gewalttaten (dazu zählen auch traumatisierte Augenzeugen oder Ersthelfer) oder Impfgeschädigte.
Beispiele:
- monatliche Entschädigungszahlungen
- Berufsschadensausgleich: Zahlungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten, z.B. wenn Menschen nach einer Gewalttat nur noch kürzer arbeiten können
- Zahlungen zum Ausgleich verringerter Rentenansprüche: Die Höhe von Renten hängt davon ab, wie lange wie hohe Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Wer z.B. als Gewaltopfer wegen der Unfallfolgen weniger Arbeiten kann, kann auch weniger in die Rente einzahlen und bekommt deshalb eine niedrigere Rente. Das gleicht der Träger der sozialen Entschädigung aus.
Näheres unter Soziale Entschädigung.
Hinweis: Das soziale Entschädigungsrecht ist seit 1.1.24 im neuen SGB XIV geregelt. Es gibt aber eine Bestandsschutzregelung für Altfälle: Vor der Reform festgestellte Ansprüche nach dem außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) laufen weiter, z.B. Grundrente oder Ausgleichsrente.
Wer hilft weiter?
- Die Vielzahl der individuellen Besonderheiten, z.B. im Zusammenhang mit Wartezeiten und rentenrechtlichen Zeiten, sind im betanet nicht berücksichtigt. Eine individuelle Rentenberechnung führen die Rentenversicherungsträger durch.
- Fragen zur Rente beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Telefon 030 221 911 001, Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
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