Besonders langjährig Versicherte können bereits 2 Jahre vor dem Regelrentenalter abschlagsfrei in Rente gehen. Sie brauchen dafür 45 Jahre Wartezeit, wobei diese anders berechnet wird als für die Rente für langjährig Versicherte. Ein Antrag auf diese abschlagsfreie Altersrente lohnt sich in der Regel immer, da ohne Begrenzung hinzuverdient werden darf. Berücksichtigt werden muss, dass durch die reduzierten Beitragsjahre der Rentenbetrag niedriger ausfällt als bei der Regelaltersrente. Durch Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs kann die künftige Rente erhöht werden.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sollte nicht mit der "Altersrente für langjährig Versicherte" verwechselt werden. Letztere kann ab dem Monat nach dem 63. Geburtstag in Anspruch genommen werden, allerdings immer mit Abschlägen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig, also vor den 2 Jahren vor dem Regelrentenalter in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Abschlägen.
Die abschlagfreie, um bis zu 2 Jahre frühere Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat 3 Voraussetzungen:
Die Wartezeit von 45 Jahren ist so etwas Ähnliches wie eine Vorversicherungszeit, die nötig ist, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen zu können, nur dass dazu auch Zeiten zählen, für die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, z.B. Beitragszeiten für die Kindererziehung, Näheres unter Rente > Kindererziehung.
Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen deutlich weniger Zeiten, als zur Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte, z.B. keine Anrechnungszeiten. Näheres unter Wartezeit für Rente und Reha.
Die vorgezogene Rente ohne Abschläge gibt es bis zu 2 Jahre vor dem regulären Rentenalter. Diese Regelaltersgrenze wird derzeit jährlich angehoben.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 können Versicherte mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine detaillierte Übersicht über die Altersgrenzen früherer Geburtsjahrgänge gibt § 236b SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html.
Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Abschlägen.
Die reguläre Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Sie wird für Menschen ab Geburtsjahr 1949 stufenweise auf 67 Jahren angehoben. Wer 1964 und später geboren wurde, hat eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren, kann also mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen (wenn die 45 Jahre erfüllt sind).
Eine Übersicht über die stufenweise erhöhte bzw. gesenkte Altersgrenze finden Sie bei § 236 SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html.
Von der Regelaltersgrenze gibt es Ausnahmen, Stichwort „Vertrauensschutz“. Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente.
Die Altersrente für besonderes langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig und dafür mit Abschlägen bezogen werden. Wer die 45 Jahre Wartezeit erfüllt hat und früher in die Altersrente gehen möchte, als es ohne Abschläge möglich ist, kann nur eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beantragen. Die Abschläge berechnen sich dabei für die Zeit bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente.
Beispiel:
Herr Yilmaz ist 1964 geboren. Die Altersgrenze der Regelaltersrente liegt für ihn liegt bei 67 Jahren. Er hat seit seinem 18. Geburtstag ohne Unterbrechung rentenversicherungspflichtig gearbeitet und würde gerne mit 63 Jahren in Rente gehen. An seinem 63. Geburtstag wird er die Wartezeit von 45 Jahren voll haben. Aber die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gibt es frühestens 2 Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter, also für ihn frühestens mit 65. Er kann mit 63 nur mit Abschlägen in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen, aber die Abschläge betragen dann 14,4 %, also 0,3 % pro Monat für die 48 Monate vor seinem 67. Geburtstag. Wenn er sich einmal für diese Rente mit Abschlägen entschieden hat, kann er sie nicht mehr in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge umwandeln lassen, sondern muss für immer die Abschläge akzeptieren.
Die Rente wird immer individuell errechnet. Die voraussichtliche Rentenhöhe steht in der alljährlichen Renteninformation.
Die Rentenformel für die monatliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte lautet:
Rentenwert * Entgeltpunkte
Der Rentenwert ist eine fixe Zahl, die für alle gilt. Er wird jährlich zum 1.7. festgelegt und beträgt 2025/26 40,79 €.
Die Entgeltpunkte sind individuell und errechnen sich aus den Versicherungsjahren und dem Verdienst. Auch für Zeiten ohne Berufstätigkeit kann es Punkte geben, siehe oben unter „Was ist die Wartezeit?“. Wer durchschnittlich verdient, bekommt pro Jahr 1 Punkt. Wer in einem Jahr mehr oder weniger verdient, bekommt entsprechend mehr oder weniger Punkte.
Wer nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente geht und zu arbeiten aufhört, hat eine niedrigere Rente als wenn bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet wird. Es fehlen die Entgeltpunkt für die restlichen 2 Jahre, die in der Rentenformel (siehe oben) rentenerhöhend wirken.
Seit 1.1.2023 darf allerdings bei allen Altersrenten, also auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte, unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Die Berufstätigkeit neben der vorgezogenen Altersrente ist sozialversicherungspflichtig. Für die Rentenversicherung bedeutet das, dass Sie weitere Entgeltpunkte sammeln und sich die Rente erhöht. Die Erhöhung erfolgt mit Eintritt des Regelrentenalters.
In der Praxis bedeutet das, dass Versicherte, die das entsprechende Alter haben und die 45 Jahre erfüllen, auf jeden Fall die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen sollten. Wenn sie es nicht tun, geht ihnen Geld verloren.
In der Regel lohnt sich eine Teilrente für besonders langjährig Versicherte nicht. Teilrente ist meist nur sinnvoll, um Rentenabschläge zu vermeiden, aber Renten für besonders langjährig Versicherte sind ohnehin abschlagsfrei. Wer (Teilzeit) weiterarbeiten möchte, sollte immer die Vollrente beantragen.
Es gibt Sonderfälle, in denen auch für besonders langjährig Versicherte eine Teilrente sinnvoll sein kann, z.B. bei der Pflege Angehöriger. Die Pflegeversicherung muss nämlich neben einer Teilrente Rentenversicherungsbeiträge zahlen, was die zukünftige Rente erhöht, aber nicht neben einer Vollrente. Eine Vollrente ist aber jederzeit auf Teilrente umstellbar, so dass dieser Fall nicht vorsorglich beachtet werden muss.
Näheres unter Teilrente.
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres unter Grundrente.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet einen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe „Rentenhöhenrechner“ > Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.
Leistungen der Rentenversicherung
Fallbeispiele: Arbeitslosigkeit vor Rente
Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung
Altersrente und Altersteilzeit
Altersrente für langjährig Versicherte
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: § 38, 236b SGB VI