Grundrente

Das Wichtigste in Kürze

Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein individueller Zuschlag auf gesetzliche Renten (Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente). Grundrente bekommen Rentner zusätzlich, wenn sie mindestens 33 Jahre lang z.B. gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt haben (sog. Grundrentenzeiten) und dabei im Durchschnitt wenig verdient oder sonst wenig Rentenpunkte gesammelt haben. Grundrente muss nicht beantragt werden, die Rentenversicherung prüft den Anspruch durch Datenabgleich mit den Finanzbehörden und zahlt den Grundrentenzuschlag direkt zusammen mit der regulären gesetzlichen Rente aus.

Damit es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, gibt es zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge, z.B. für die Grundsicherung im Alter und beim Wohngeld.

Voraussetzungen

Für die Grundrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rentenpunkte

Rentenpunkte werden auch Entgeltpunkte genannt und bestimmen die Höhe der späteren Rente. Wie viele eine Person erhält, hängt z.B. davon ab, wie viel sie vorher pro Monat bei der Arbeit verdient hat: je hoher der Verdienst, desto mehr Rentenpunkte. Rentenpunkte können aber auch ohne Erwerbstätigkeit erworben werden, z.B. durch Pflege oder Kindererziehung (mehr dazu siehe unten).

Grundrenten-Bewertungszeiten

Grundrenten-Bewertungszeiten sind Zeiten, in denen die versicherte Person mindestens so viele Rentenpunkte bekommen hat wie eine Person, die rund 30 % des Durchschnittseinkommens der gesetzlich Rentenversicherten in Deutschland verdient hat.

Höchstwert für die Grundrente

Der Höchstwert für die Grundrente zeigt, wie viele Rentenpunkte die versicherte Person in den Grundrentenzeiten durchschnittlich höchstens haben darf, um den Grundrentenzuschlag zu bekommen. Er hängt davon ab, wie viele Jahre (bzw. Monate) Grundrentenzeiten vorhanden sind:

  • bei 33 Jahren: durchschnittlich so viele Rentenpunkte wie bei Menschen, die ca. 40 % des Durchschnittslohns verdient haben.

  • bei 35 Jahren: durchschnittlich so viele Rentenpunkte wie bei Menschen, die ca. 80 % des Durchschnittslohns verdient haben.

  • dazwischen: für jeden zusätzlichen Monat mit Grundrentenzeiten steigt der erlaubte Höchstwert ein kleines Stück (ca. 1/24 von 40 % pro Monat).

Grundrentenzeiten

Zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten zählen z.B.:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Kindererziehungszeiten:
    • Pflichtbeitragszeiten (0–36 Monate): Sie zählen, als wäre in dieser Zeit durchschnittlich verdient worden.
    • Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag): Sie zählen zwar zu den Grundrentenzeiten, aber nicht zu den Grundrentenbewertungszeiten, weil sie keine Rentenpunkte bringen.
  • Pflegezeiten:
    Die Höhe der Rentenpunkte richtet sich nach Pflegegrad und gewählter Pflegeleistung, Näheres unter Pflegende Angehörige > Sozialversicherung.
  • In der Regel Leistungsbezugszeiten während Krankheit oder Rehabilitation, z.B. Krankengeld oder Übergangsgeld
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR)

 

Nicht berücksichtigt werden z.B. Zeiten

Auch Zurechnungszeiten (z.B. bei der Erwerbsminderungsrente oder Witwen/Witwerrente) zählen nicht mit.

Wenn diese Zeiten parallel zu Grundrentenzeiten (siehe oben) laufen, z.B. bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit neben Bürgergeld oder neben einem Schulbesuch, werden die Grundrentenzeiten auf die Grundrente angerechnet.

Besonderheit bei Hinterbliebenenrenten

Waisenrenten, Erziehungsrenten, Witwer- und Witwenrenten werden aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen berechnet. Entsprechend wird bei diesen Renten geprüft, ob der Verstorbene einen Grundrentenzuschlag bekommen hat oder hätte, der dann die Hinterbliebenenrente erhöht.

Höhe des Grundrentenzuschlags

Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird individuell ermittelt und hängt von Folgendem ab:

  • Höhe der Rentenpunkte in den Grundrentenbewertungszeiten (siehe oben): Rentenpunkte aus anderen Zeiten sind bei der Berechnung nicht relevant
  • individueller Höchstwert für die Grundrente
  • Dauer der Grundrentenzeiten: je mehr Grundrentenzeiten, desto höher ist der Grundrentenzuschlag, aber ab 35 Jahren Grundrentenzeiten steigt er nicht weiter.

Anrechnung von Einkommen während der Rente

Auf die Grundrente werden das zu versteuernde Einkommen und der steuerfreie Teil der Rente angerechnet. Dazu tauschen die Rentenversicherung und das zuständige Finanzamt Daten aus. In der Regel wird auf die Daten des vorletzten Jahres zugegriffen. Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag müssen aber in der Regel extra bei der Rentenversicherung angegeben werden, weil das Finanzamt dazu keine Daten übermitteln kann. Kapitalerträge müssen nämlich nur selten in der Steuererklärung angegeben werden, weil die Steuern meist direkt die Bank zahlt.

Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags 2026 gelten folgende Einkommensfreibeträge:

Verfügbares Einkommen monatlich

Höhe/Anrechnung

Alleinstehende: bis 1.492 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.327 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Alleinstehende: über 1.492 €

Anrechnung von
60 % des Einkommens über 1.492 – 1.909 € und
100 % des Einkommens über 1.909 €

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: über 2.327 €

Anrechnung von
60 % des Einkommens über 2.327 – 2.744 € und
100 % des Einkommens über 2.744 €.

 

Kein Einkommen ist z.B.:

  • selbst genutztes Wohneigentum
  • steuerfreie Einnahmen, z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • geringfügige Beschäftigung (Minijob), wenn sie pauschal besteuert ist
  • Verdienst für die Pflege Angehöriger, der nicht höher ist als das Pflegegeld der Pflegeversicherung
  • eigenes Vermögen
  • der Grundrentenzuschlag

Freibetrag

Wer den Grundrentenzuschlag erhält, bekommt einen Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und beim Wohngeld. Der Freibetrag gilt aber auch für die Rente von Menschen mit mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, die keinen Grundrentenzuschlag bekommen, weil sie die anderen Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.

Der Freibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 100 € der monatlichen Bruttorente
    plus
  • 30 % der restlichen Bruttorente.

Dieser Freibetrag darf jedoch 2026 281,50 € nicht überschreiten (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

 

Fallbeispiel:

Frau K. erhält eine Bruttorente von 800 €.

Der Freibetrag setzt sich zusammen aus:

  1. 100 € der monatlichen Bruttorente
  2. 30 % der restlichen Bruttorente: 800 € - 100 € = 700 €, hiervon 30 % sind 210 €

Der errechnete Freibetrag wäre also: 100 € + 210 € = 310 €

Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die 2026 geltende Höchstgrenze von 281,50 €.

Deshalb steht Frau K. bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld ein Freibetrag in Höhe von 281,50 € zu.

Praxistipps

  • Fragen zur Grundrente beantwortet die kostenlose Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800, Mo–Do, 7.30–19.30 Uhr, Fr nur bis 15.30 Uhr.
  • Detaillierte Informationen (inklusive Erklärungen und Fallbeispielen zur Höhe des Grundrentenzuschlags) finden Sie in der Broschüre „Grundrente: Zuschlag zur Rente”, kostenloser Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe Broschüre Grundrente, unten bei Medien.
  • Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei.

Wer hilft weiter?

Die Deutsche Rentenversicherung. Sie berechnet den Grundrentenzuschlag für alle Rentner und Menschen, die erstmals Rente bekommen.

Rente > Kindererziehung

Rente > Hinzuverdienst

Teilrente

Rente > Rentenarten

Erwerbsminderungsrente

Altersrenten > Regelaltersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Altersrente für Frauen

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Rentenversicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wohngeld

Pflegezeit

 

Rechtsgrundlagen: §§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI - § 82a SGB XII

Letzte Bearbeitung: 02.03.2026

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