Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf alle gesetzlichen Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht für Versicherte, die mindestens 33 Jahre (sog. Wartezeit) lang gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben und dabei im Durchschnitt wenig verdient haben. Für einen Anspruch ist die Höhe des Einkommens ausschlaggebend, es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Grundrente muss nicht beantragt werden, die Rentenversicherung prüft durch Datenabgleich mit den Finanzbehörden die Anspruchsberechtigung.
Damit es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, sind zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge, z.B. für die Grundsicherung im Alter und beim Wohngeld, vorgesehen.
Die Grundrente ist für alle Rentenbeziehenden gedacht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zu den 33 Jahren Pflichtbeitragszeiten (= Mindestversicherungszeit) zählen:
Nicht berücksichtigt werden:
Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. In die Berechnung fließen die Pflichtbeitragszeiten und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens während der Arbeitszeit ein:
Das jährliche Durchschnittseinkommen während der rentenbeitragspflichtigen Arbeitsjahre wird verglichen mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland (sog. 100-%-Marke), das im jeweiligen Jahr gegolten hat:
Liegt bzw. lag das Einkommen unter der 30-%-Marke, wird es nicht berücksichtigt.
Alle darüber liegenden Einkommen werden gezählt und dürfen im Gesamtdurchschnitt nicht über der 80-%-Marke liegen.
Auf die Grundrente wird die eigene Nettorente und das zu versteuernde Einkommen, z.B. aus Nebenbeschäftigungen oder Mieteinnahmen, angerechnet. Dazu tauschen die Rentenversicherung und das zuständige Finanzamt Daten aus.
Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags gelten folgende Einkommensfreibeträge:
Verfügbares Einkommen monatlich |
Höhe/Anrechnung |
Alleinstehende: bis 1.375 € pro Monat |
Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags |
Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.145 € |
Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags |
Alleinstehende: ab 1.375 € |
Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 1.375 und 1.759 € und 100 % des Einkommens über 1.759 € |
Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: ab 2.145 € |
Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 2.145 € und 2.530 € und 100 % des Einkommens über 530 €. |
Anschauliche Fallbeispiele zur Höhe der Grundrente gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche nach "Grundrente Fallbeispiele"
Kein Einkommen ist z.B.:
Wenn Sie Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) haben, die über dem Sparerfreibetrag liegen, müssen Sie diese dem Rentenversicherungsträger melden. Die Rentenversicherung kann dies überprüfen.
Wer den Grundrentenzuschlag erhält, bekommt auch einen Freibetrag bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld. Der Freibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
Dieser Freibetrag darf jedoch 2023 251 € nicht überschreiten (50 % der Regelbedarfsstufe 1).
Fallbeispiel:
Frau K. erhält eine Bruttorente von 700 €.
Der Freibetrag setzt sich zusammen aus:
Der errechnete Freibetrag wäre also: 100 € + 180 € = 280 €
Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die 2023 geltende Höchstgrenze von 251 €.
Deshalb steht Frau K. bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld ein Freibetrag in Höhe von 251 € zu.
Die Deutsche Rentenversicherung. Sie berechnet den Grundrentenzuschlag für alle Rentner und Menschen, die erstmals Rente bekommen. Die Bescheide wurden frühestens im Juli 2021 verschickt, spätestens Ende 2022 (voraussichtlich). Konkrete Anfragen können erst ab 2023 beantwortet werden. Die Grundrente wird jedoch für alle Berechtigten rückwirkend zum 1.1.2021 berechnet, sodass aufgelaufene Beträge nachgezahlt werden.
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
Rente > Kindererziehungszeiten
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlagen: §§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI - § 82a SGB XII