Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten in der Regel Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II gibt es aber auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist. ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Sozialgeld erhalten Angehörige von ALG-II-Empfängern, die selbst nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre alt sind.
ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe und setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Den Regelbedarfen (446 € für Alleinstehende), den Kosten für Miete und Heizung, den Beiträgen zu Versicherungen sowie ggf. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Leistungen.
Hinweis
ALG II folgt oft auf das Arbeitslosengeld, das deshalb auch "Arbeitslosengeld 1" genannt wird. Trotz des gleichen Namens haben die beiden Leistungen sozialrechtlich nichts miteinander zu tun. Arbeitslosengeld 1 kommt von der Versicherung, in die der Arbeitnehmer eingezahlt hat. Arbeitslosengeld II wird über Steuern finanziert.
Um ALG II zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Detaillierte Erklärungen zu diesen Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Sozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und einen der beiden folgenden Punkte erfüllen:
ALG II und Sozialgeld müssen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen. Der Antrag wirkt rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Anträge auf beispielsweise Mehrbedarfe oder Antragsformulare gibt es beim Jobcenter. Online-Anträge können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslosengeld II stellen.
Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt, außer wenn über den Antrag nur vorläufig entschieden wurde. Wenn Sie länger hilfebedürftig sind, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe. Es gibt keine aufstockenden Leistungen durch das Sozialamt.
ALG II/Sozialgeld kann sich aus folgenden Bausteinen zusammensetzen:
Die pauschalierten Regelbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken.
Pauschalierte Regelbedarfe |
2021 |
Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit einem minderjährigen Partner |
446 € |
Partner ab dem 18. Geburtstag, jeder jeweils |
401 € |
Erwachsene, die im Haushalt anderer Personen leben, und Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen |
357 € |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
373 € |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
309 € |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
283 € |
Das Jobcenter kann Sanktionen (Kürzungen des Regelsatzes) verhängen, z.B. wenn der Leistungsempfänger nicht zu Terminen erscheint. Es können mehrere Sanktionen gleichzeitig verhängt werden, sie dürfen seit November 2019 jedoch für die Dauer von bis zu 3 Monaten in Summe nicht mehr als 30 % des Regelbedarfs (siehe oben) betragen.
(§ 22 SGB II)
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Sind diese nicht angemessen, dann werden sie in der Regel maximal 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsempfänger durch Wohnungswechsel, Untervermieten oder auf andere Weise versuchen, die Aufwendungen zu senken.
Dies umfasst auch Kosten für Warmwasser bei zentraler Heizungsanlage. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge (siehe unten).
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter übernommen werden. Mietkautionen werden in der Regel als Darlehen übernommen.
Mietschulden werden als Darlehen übernommen, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht.
Personen unter 25:
Personen unter 25 Jahren, die umziehen, bekommen nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn
Ohne diese Zustimmung wird keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter einmalige Leistungen, siehe unten) übernommen und es gibt nur die niedrigere Regelbedarfsstufe für Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen.
(§ 28 SGB II)
Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern erhalten Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, z.B. für den persönlichen Schulbedarf, die Fahrt zur Schule, für Schulausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Beiträge zu Sportvereinen oder Musikunterricht. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt für Bezieher von ALG II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Angehörige, die Sozialgeld beziehen, sind in der Regel über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert.
Bezieher von ALG II, die nicht pflichtversichert sind, erhalten die Kosten einer privaten Basis-Krankenversicherung voll erstattet (Urteil des BSG vom 18.01.2011- B 4 AS 108/10 R). Die privaten Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Basistarif anbieten. Näheres unter Private Krankenversicherung > Basistarif.
Haben Arbeitssuchende keinen Anspruch auf ALG II, besteht auch keine Kranken- und Pflegeversicherung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Werden sie infolge ihrer Beitragszahlungen zu Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, erhalten sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss, maximal in Höhe des halben Basistarifs. Der Zuschuss beträgt 2021 max. 384,58 €.
Diesen Zuschuss erhalten auch Personen, die Sozialgeld beziehen, die nicht von der Familienversicherung des ALG-II-Beziehers erfasst sind.
Leistungsempfänger sind bei Terminen im Jobcenter sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Zudem sind sie unfallversichert, wenn sie an Terminen oder Maßnahmen teilnehmen, die vom Jobcenter veranlasst wurden. Das können z.B. Arztbesuche, Vorstellungsgespräche oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sein.
Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht bezahlt, aber die Zeiten von ALG-II-Bezug werden vom Jobcenter an die Rentenversicherung gemeldet. Dort wird geprüft, ob die Zeiten angerechnet werden. Deshalb ist es auch wichtig, sich bei Arbeitslosigkeit ohne Zahlung von ALG II bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Denn auch diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten für die Rente gelten.
(§ 21 SGB II)
Der Mehrbedarf kommt bei bestimmten Zielgruppen zu den Regelleistungen der Tabelle (siehe oben) hinzu, z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderungen oder bei kostenaufwendiger Ernährung. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.
(§ 24 SGB II)
Einmalige Leistungen sind
Bei Empfängern von ALG II, die nebenbei erwerbstätig sind, wird das monatliche Einkommen vom ALG II abgezogen. Allerdings nicht komplett, sondern ein bestimmter Freibetrag wird nicht angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und berechnet sich wie folgt.
Der Freibetrag summiert sich aus unterschiedlichen Beträgen, abhängig von Einkommen und Kind (§ 11 b SGB II):
Einkommen |
Freibetrag |
bis 1.000 € |
100 € |
zwischen 1.000 € und 1.200 € |
100 € |
zwischen 1.000 € und 1.500 € |
100 € |
über 1.200 € ohne minderjährigem Kind bzw. |
kein Freibetrag, Einkommen wird voll auf das ALG-II angerechnet |
Empfänger von ALG II verdient 400 € im Monat:
Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 300 € = insgesamt 160 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.
Empfänger von ALG II verdient 1.000 € im Monat:
Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) = insgesamt 280 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.
Empfänger von ALG II verdient 1.200 € im Monat:
Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 200 € (= 20 €) = insgesamt 300 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.
Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht nur, wenn der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Details zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden Sie unter Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen.
Viele Informationen und Details finden Sie in den Merkblättern und Broschüren der Bundesagentur für Arbeit. Downloads unter www.jobcenter.digital > Downloads (unten rechts) > WEITERE DOWNLOADS.
Für Anträge und Informationen sind die örtlichen Jobcenter zuständig.
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Gesetzesquellen: §§ 19 ff. SGB II