Kindergeld gibt es für eigene, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Es beträgt seit dem 1.1.2021 je 219 € monatlich für die ersten 2 Kinder, 225 € für das 3. Kind und je 250 € ab dem 4. Kind. Kindergeld gibt es bis 18, bei Schülern, Studenten und freiwilligen Diensten auch länger.
Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) haben Eltern
Auch ausländische Staatsangehörige aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer aus Drittstaaten haben Anspruch auf Kindergeld. Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland
Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist das in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Bestimmte Personengruppen, z.B. Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, oder Vollwaisen, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Als Kinder gelten:
(§ 63 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG)
Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus
Kindergeld kann auch während einer Übergangszeit/Zwangspause von bis zu vier Monaten bezogen werden, wenn z.B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn eine Lücke entsteht.
Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben der zweiten Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, um den Anspruch auf das Kindergeld zu behalten. Für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinaus gehen.
Hat das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeit aufgenommen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Berufsausbildung oder Studium gelten dann als abgeschlossen, wenn das Kind danach einen Beruf ausüben kann und eine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat. Während der ersten Ausbildung gibt es keine Beschränkungen für Nebenjobs, d.h. es darf unbegrenzt zusätzlich gearbeitet und damit auch verdient werden.
Das Kindergeld wird nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt, auch wenn der Anspruch schon länger bestanden hat.
Das Kindergeld beträgt monatlich:
seit 2021 |
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1. und 2. Kind |
je 219 € |
3. Kind |
225 € |
ab 4. Kind |
250 € |
Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergelds (Überweisungstermine) unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlung.
Wer Kindergeld bekommt, dem gesteht das Finanzamt alternativ einen Kinderfreibetrag zu. Das Finanzamt errechnet automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Leistung für den/die Steuerpflichtigen finanziell besser ist.
Näheres unter Kinderfreibetrag.
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung.
Krankenversicherung für Studenten
Gesetzesquellen: §§ 62 ff. EStG - BKGG