Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten können sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass 3 Monate in Deutschland aufhalten und arbeiten. Für einen längeren Aufenthalt müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Für in Deutschland lebende EU-Ausländer gelten in der Sozialversicherung dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Deutsche. EU-Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sozialleistungen erhalten, wenn sie 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben.
Für ausländische Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten im Wesentlichen dieselben aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wie für EU-Ausländer.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland müssen EU-Ausländer und ihre Familienangehörigen in den ersten 3 Monaten bis auf einem gültigen Personalausweis oder Reisepass keine weiteren Voraussetzungen erfüllen (sog. Freizügigkeitsrecht, § 2 Abs. 5 FreizügG/EU).
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht das Freizügigkeitsrecht nur dann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU):
Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren besteht ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU).
Familienangehörige, die selbst keine EU-Bürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte, mit der der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden kann. Diese kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden (§ 5 FreizügG/EU).
Nähere Informationen zum Aufenthaltsrecht gibt das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de > Themen > Migration > Aufenthaltsrecht > Freizügigkeit / EU-Bürger.
EU-Ausländer sowie deren Familienangehörige benötigen für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis (sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV).
Weitere Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang für EU-Ausländer geben
In der Regel gelten für in Deutschland lebende EU-Ausländer für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.
Ausnahmen gelten für ausländische Arbeitnehmer,
Informationen zu Leistungen der Krankenversicherung für EU-Bürger bietet die Broschüre „Schutzlos oder gleichgestellt? - Der Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.der-paritaetische.de > Publikation > Migration und Flucht.
EU-Ausländer haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.
Keinen Anspruch haben EU-Ausländer (§ 7 Abs. 1 SGB II, § 23 Abs. 3 SGB XII),
Sonderregelungen gelten für Staatsangehörige, für die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) gilt. Für diese gelten die oben genannten Ausschlussgründe in der Regel nicht für Sozialhilfeleistungen. EU-/EWR-Staaten, die das EFA unterzeichnet und ratifiziert haben, sind: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien.
Für österreichische Staatsangehörige gilt ein eigenes Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen. Für diese gibt es sowohl bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende als auch bei der Sozialhilfe keine Beschränkungen.
Eine fortlaufend aktualisierte Rechtsprechungsübersicht der Entscheidungen der Sozialgerichte zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern kann bei der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. heruntergeladen werden: www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen, direkter Link: www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf.
Hilfebedürftige EU-Ausländer, die keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe-Leistungen haben, weil sie unter die oben genannten Ausschlussgründe fallen, können bei Bedürftigkeit bis zur Ausreise Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 2ff. beantragen. Voraussetzung ist, dass der Wille zur schnellstmöglichen Ausreise offensichtlich ist, z.B. durch Vorlage von Fahrscheinen.
Diese Leistungen werden innerhalb von 2 Jahren nur einmalig gewährt und sind in der Regel auf einen Monat beschränkt.
Überbrückungsleistungen sind deutlich geringer als die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Neben den Geldleistungen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für die Gesundheitsversorgung bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen. Zusätzlich besteht Anspruch auf darlehensweise Gewährung der angemessenen Rückreisekosten (§ 23 Abs.3a SGB XII).
In Ausnahmefällen können
EU-Ausländer, bei denen die Ausländerbehörde den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts formal festgestellt hat und entweder vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 7 Abs. 1 FreizügG) oder eine Duldung erhalten haben, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 AsylbLG). Näheres zu den AsylbLG-Leistungen unter Ausländer.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und in der Regel auch dann, wenn das Kind im EU-Ausland lebt.
Nähere Informationen gibt die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.
Weitere Informationen für EU-Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten möchten:
Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter http://webgis.bamf.de.
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Gesetzesquellen: FreizügG/EU - SGB II - SGB XII