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Das Wichtigste in Kürze

EU-Bürger können sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass 3 Monate in Deutschland aufhalten. Danach gelten weitere Voraussetzungen, die aber nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 5 Jahren wegfallen. Für in Deutschland lebende EU-Ausländer gelten in der Sozialversicherung dieselben Regeln wie für Deutsche, aber bei steuerfinanzierten Sozialleistungen gibt es Besonderheiten. Für Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für EU-Ausländer.

Aufenthaltsrecht

Freizügigkeit für Staatsangehörige von EU, EWR und Schweiz

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland müssen EU-Ausländer in den ersten 3 Monaten bis auf einen gültigen Personalausweis oder Reisepass keine weiteren Voraussetzungen erfüllen (sog. Freizügigkeitsrecht, § 2a Abs. 1 FreizügG/EU). Das gleiche gilt für Ausländer aus den Staaten des EWR (= Europäischer Wirtschaftsraum, umfasst neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz.

Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht das Freizügigkeitsrecht nur dann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU):

  • Erwerbstätigkeit (egal ob angestellt oder selbstständig) oder Berufsausbildung
  • Arbeitsuche (in der Regel für 6 Monate, danach nur mit Nachweis einer Arbeitssuche mit begründeter Aussicht auf Einstellung)
  • Besitz ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt sowie Krankenversicherungsschutz (bei Nicht-Erwerbstätigen)
  • Zum Empfang von Dienstleistungen, jeweils für die Dauer der Dienstleistung (z.B. bei einer medizinischen Behandlung in Deutschland)

Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren besteht ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU), in manchen Fällen auch schon früher, z.B. wenn eine volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit einen EU-Bürger zur Arbeitsaufgabe zwingt.

Für Schweizer gilt, dass diese ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde am Wohnort anzeigen müssen, wenn er länger als 3 Monate dauert. Dafür erhalten diese auf Antrag eine Karte, die das Aufenthaltsrecht bescheinigt. Für Ausländer aus den EWR-Staaten gelten hingegen die Regelungen wie für EU-Bürger.

Nähere Informationen zum Aufenthaltsrecht gibt das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de > Themen > Migration > Aufenthaltsrecht > Freizügigkeit / EU-Bürger.

Freizügigkeit für Familienangehörige und Nahestehende

Folgende Drittstaatsangehörige (= Familienangehörige ohne Staatsangehörigkeit in der EU, dem EWR, der Schweiz) haben ein Freizügigkeitsrecht in der EU, wenn sie einen EU-Ausländer begleiten oder ihm nachziehen:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder, Enkel, Urenkel usw. und Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. vor ihrem 21. Geburtstag oder die Unterhalt von dem EU/EWR-Ausländer oder Schweizer bekommen (Ausnahme: Bei nicht erwerbstätigen Studierenden nur eigene Kinder, wenn sie vom Studierenden Unterhalt bekommen)

Diese Familienangehörigen bekommen auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte (= Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt).

Familienangehörige von nicht erwerbstätigen EU/EWR-Ausländern und Schweizern müssen für das Freizügigkeitsrecht zusätzlich nachweisen, dass sie krankenversichert sind und ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Achtung: Dieses Recht gilt nicht für Familienangehörige von Deutschen in Deutschland. Für sie gelten die Regeln des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die viel seltener einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen.

Fallbeispiel: Frau Khaled ist deutsche Staatsangehörige. Sie wurde 10 Jahre nach ihrer Flucht vor dem Krieg in Syrien in Deutschland eingebürgert. Sie darf ihre Mutter nicht aus Syrien zu sich nach Deutschland holen, obwohl sie deren Lebensunterhalt und Krankenversicherung finanzieren könnte. Sie müsste dafür erst einen außergewöhnlichen Härtefall nachweisen (§ 36 Abs. 2 AufenthG).
Wäre Frau Khaled hingegen in ein anderes EU-Land geflohen und hätte sich dort einbürgern lassen, könnte sie heute als EU-Ausländerin in Deutschland wohnen und arbeiten und ihre Mutter nachziehen lassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU).

Für die Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland wird meist ein Visum benötigt, Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit.

Folgende anderen Personen können als sog. Nahestehende auf Antrag ein Recht auf Freizügigkeit bekommen:

  • Geschwister, deren Kinder, Enkelkinder usw.
  • Geschwister der Eltern, Großeltern usw. und deren Kinder, Enkelkinder usw.
  • Verwandte des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners
  • Pflegekinder und Mündel des EU-Ausländers
  • Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft

Die Bundesregierung bietet Informationen zu den Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht als Nahestehende unter www.eu-gleichbehandlungsstelle.de > Suchbegriff: „Aufenthaltsrecht nahestehende”.

Sonderregelungen für Ausländer aus Großbritannien

Bis 31.12.2020 galten für Briten und Familienangehörige von Briten noch die Rechte von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen zu Aufenthalt und Arbeit. Wenn diese Menschen sich bis Ende 2020 mit einem Freizügigkeitsrecht in Deutschland aufgehalten haben und weiterhin in Deutschland leben, behalten sie auf Dauer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Dieses Daueraufenthaltsrecht ist im Austrittsabkommen geregelt, das das Vereinigte Königreich (UK) mit der EU geschlossen hat (= Brexit-Abkommen).

Menschen mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Brexit-Abkommen benötigen aber das Aufenthaltsdokument-GB, um nachweisen zu können, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Nähere Informationen gibt das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de > Themen > Verfassung > Europa > Brexit - Austritt Großbritanniens aus der EU.

Für Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, gelten seit 1.1.2021 aufenthaltsrechtlich dieselben Regeln wie für Staatsangehörige aus Drittstaaten. Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit.

Zugang zum Arbeitsmarkt

EU-Ausländer sowie deren Familienangehörige benötigen für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis (sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Ausländer aus den Staaten des EWR und der Schweiz.

Weitere Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang geben

Soziale Sicherung

Sozialversicherung

In der Regel gelten für in Deutschland lebende Arbeitnehmer aus der EU/EWR oder der Schweiz für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.

Ausnahmen gelten für ausländische Arbeitnehmer,

  • die von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden,
  • die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind,
  • die aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegen.

Praxistipp

Informationen zu Leistungen der Krankenversicherung für EU-Bürger bietet die Broschüre „Zugang zum Gesundheitssystem und zur Krankenversicherung” der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer. Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de.

Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe

EU-Ausländer haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGBII), also auf Grundsicherungsgeld sowie Hilfen zur Integration in Arbeit, und auf Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen. Zur Vermeidung von Einwanderung zum Bezug von Sozialleistungen werden manche Ausländer allerdings von den Leistungen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 SGB II, § 23 Abs. 3 SGB XII).

Folgende Personen bekommen in der Regel kein Grundsicherungsgeld:

  • Nicht erwerbstätige Ausländer in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland
  • Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeit-, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ergibt
  • Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
  • Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Ausnahmen:

Der Leistungsausschluss gilt nicht für

  • Ausländer mit Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen (Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Ausländer und ihre Familienangehörigen, die seit mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nicht ausreisepflichtig) in Deutschland haben (außer wenn der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, z.B. wegen einer schweren Straftat).
  • EU-Ausländer, die zwar nicht mehr erwerbstätig sind, aber noch ein nachwirkendes Freizügigkeitsrecht wegen Erwerbstätigkeit haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU).

Nachwirkendes Freizügigkeitsrecht wegen einer Erwerbstätigkeit:

Das Recht auf Freizügigkeit wegen einer Erwerbstätigkeit behalten Menschen, die vorübergehend wegen einer Krankheit oder eines Unfalls erwerbsgemindert sind. Diese Menschen haben allerdings oft wegen fehlender Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld, Näheres unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Auch, wenn eine Person unfreiwillig arbeitslos ist und die Agentur für Arbeit das bestätigt oder eine Selbstständigkeit einstellen musste, bleibt das Recht auf Freizügigkeit wegen der Erwerbstätigkeit bestehen. Nach mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit gilt das dauerhaft, bei kürzerer Erwerbstätigkeit zeitlich begrenzt für 6 Monate. Bei einer Selbstständigkeit darf die Person keinen Einfluss auf die Umstände gehabt haben, die zum Ende der Selbstständigkeit geführt haben.

Ein nachwirkendes Freizügigkeitsrecht gilt auch, wenn die Person eine Berufsausbildung beginnt, die mit der früheren Erwerbstätigkeit zusammenhängt. Hängt die Berufsausbildung nicht mit der früheren Erwerbstätigkeit zusammen, gilt es nur, wenn die Person ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

Der Leistungsausschluss gilt auch für Staatsbürger von Ländern, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ratifiziert haben, weil Deutschland 2011 zum EFA einen Vorbehalt erklärt hat, dessen Wirksamkeit 2015 vom Bundessozialgericht bestätigt wurde.

Leistungsausschluss in der Sozialhilfe:

Auch in der Sozialhilfe gilt ein Leistungsausschluss für die oben genannten Gruppen, die von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Zusätzlich gilt hier, dass auch Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, von den Leistungen ausgeschlossen sind.

Die Bundesregierung hat zwar für das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt, aber nicht für die Sozialhilfe des SGB XII. Für Staatsbürger der Staaten, die das EFA unterzeichnet und ratifiziert haben gelten die Leistungsausschlüsse der Sozialhilfe daher nicht. Die EFA-Staaten sind neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien.

Für österreichische Staatsangehörige gilt ein eigenes Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen. Für diese gibt es sowohl bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch bei der Sozialhilfe keine Beschränkungen. Die Leistungen müssen Betroffene aber wahrscheinlich erst mittels Widerspruch und Klage erstreiten.

Praxistipp: Anspruch auf ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit

Wenn Sie erwerbstätig sind und nur ergänzendes Grundsicherungsgeld oder ergänzende Sozialhilfe beantragen, greift kein Leistungsausschluss. Damit Sie als erwerbstätig anerkannt werden, reicht es aber nicht aus, wenn Ihre Arbeit einen so geringen Umfang hat, dass sie vom Amt als völlig untergeordnet und unwesentlich eingestuft wird.

Welche Tätigkeiten als völlig untergeordnet und unwesentlich zählen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es gibt dafür keine festen Kriterien. In den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II finden Sie aber auf Seite 6 im Abschnitt 1.4.3 Informationen darüber, wie die Jobcenter bei der Entscheidung vorgehen sollen (Direktdownload der Weisungen unter www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015897.pdf).

Praxistipp Rechtsprechungsübersicht

Eine fortlaufend aktualisierte „Rechtsprechungsübersicht zum Sozialleistungsausschluss für Unionsbürger*innen seit Dezember 2016” mit Entscheidungen der Sozialgerichte zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern können Sie bei der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. herunterladen: www.einwanderer.net > Übersichten und Arbeitshilfen.

Überbrückungsleistungen

Hilfebedürftige EU-Ausländer, die keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe-Leistungen haben, weil sie unter die oben genannten Ausschlussgründe fallen, können bei Bedürftigkeit bis zur Ausreise Überbrückungsleistungen erhalten (§ 23 Abs. 3 S. 3 ff. SGB XII).

Diese Leistungen werden innerhalb von 2 Jahren nur einmalig gewährt und sind in der Regel auf einen Monat beschränkt.

Überbrückungsleistungen sind deutlich geringer als die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Neben den Geldleistungen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für die Gesundheitsversorgung bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen. Zusätzlich besteht Anspruch auf darlehensweise Gewährung der angemessenen Rückreisekosten (§ 23 Abs. 3a SGB XII).

In Härtefällen können Überbrückungsleistungen auch länger als 1 Monat gewährt werden, z.B. bei amtsärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit. Außerdem können dann auch andere Sozialhilfeleistungen des SGB XII bewilligt werden.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

EU-Ausländer, bei denen die Ausländerbehörde den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts formal festgestellt hat und die entweder vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU) oder eine Duldung erhalten haben, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 AsylbLG). Näheres zu den AsylbLG-Leistungen unter Asylbewerberleistungsgesetz.

Das betrifft EU-Ausländer, die sich länger als 3 Monate, aber kürzer als 5 Jahre in Deutschland aufhalten und die weder hier erwerbstätig sind, noch dazu in der Lage sind, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten und die auch aus keinem anderen Grund Freizügigkeit genießen.

Kindergeld

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und EWR-Bürger sowie Schweizer haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und in der Regel auch dann, wenn das Kind im EU-Ausland lebt.

Nähere Informationen gibt die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.

Praxistipps

Weitere Informationen für EU-Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten möchten:

  • Die Broschüre „Ausgeschlossen oder privilegiert?” des Paritätischen Wohlfahrtsverbands kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.der-paritaetische.de > Suchbegriff: „Ausgeschlossen oder privilegiert?”.
  • Die „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland” des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet unter der Telefonnummer 030 1815-1111 Fragen zu Einreise und Aufenthalt, Arbeitsmarktzugang sowie zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
  • Der Dienst „Solvit” der Europäischen Kommission leistet darüber hinaus Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit nationalen Behörden, um eine außergerichtliche Lösung zu erreichen: https://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm.

Wer hilft weiter?

Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter https://bamf-navi.bamf.de.

Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit

Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl

Asylbewerberleistungsgesetz

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Rechtsgrundlagen: FreizügG/EU - SGB II - SGB XII

Letzte Bearbeitung: 11.08.2026

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