"Hartz IV" ist der bekannte Ausdruck für die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II). Sie umfasst Leistungen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen von 15 bis zur Rentenaltersgrenze. Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich im Stande ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Hilfebedürftig sind Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung in Höhe und Umfang, aber Sozialhilfe gibt es nur für nicht erwerbsfähige Menschen.
Zum Begriff "Hartz IV"
"Hartz IV" ist umgangssprachlich und damit sozialrechtlich nicht genau zu fassen. Zum einen wird das gesamte zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) als Hartz IV, Hartz-IV-Reform oder Hartz-IV-Gesetz bezeichnet. Zum anderen meinen viele Menschen nur die Geldleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), wenn sie von Hartz IV oder Hartz-IV-Empfängern sprechen.
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.
Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten Personen, die
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Auch Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende haben. Näheres unter Ausländer und EU > Aufenthalt > Arbeit > Sozialleistungen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, auch wenn
Arbeit ist unzumutbar, wenn
Wird eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung erstmalig abgelehnt oder der ALG-II-Empfänger (Hartz-IV-Empfänger) kann nicht nachweisen, dass er sich um Arbeit bemüht, führt dies zu einer Kürzung der Regelleistung um 30 % für 3 Monate. Bei ALG-II-Empfängern unter 25 Jahren kann diese Kürzung auf 6 Wochen reduziert werden.
Junge Menschen unter 25 Jahren sollen sofort in Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden. Lehnen sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ab, dann erhalten sie für 3 Monate keine Geldleistungen.
Hilfebedürftig sind Menschen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) wird eigenes Einkommen und vorhandenes Vermögen angerechnet. Details siehe Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen.
Ein Kernanliegen der Hartz-IV-Reform war es, dass hilfebedürftige Menschen so schnell wie möglich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Dies soll durch eine bessere und schnellere Betreuung erreicht werden.
(§§ 19 - 23 SGB II)
Diese Geldleistungen werden in der Regel unter "Hartz IV" verstanden, Details unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Die Eingliederung in Arbeit, sprich: die (Wieder-) Aufnahme einer Berufstätigkeit ist das wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitslose. Hierfür gibt es verschiedene Leistungen.
(§ 16a SGB II)
Zur ganzheitlichen Unterstützung der Leistungsempfänger werden bei Bedarf auch folgende Leistungen angeboten:
(§ 16d SGB II)
Als Leistungen zur Eingliederung gelten die "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen", die sog. "Ein-Euro-Jobs".
Für Empfänger von ALG II, die keine Arbeit finden können, können Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Stiftungen Arbeitsmöglichkeiten schaffen. Diese Arbeitsgelegenheiten dürfen auf keinen Fall reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Diese Jobs sollen täglich bis 8 Stunden ausgeübt werden, der Arbeitslosengeld-II-Empfänger bekommt pro Stunde mindestens 1 € zusätzlich zum ALG II als Aufwandsentschädigung. Es entsteht kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Wird diese Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, kommt es zu Kürzungen.
(§ 16b SGB II)
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder selbstständigen Tätigkeit kann die Agentur für Arbeit ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II zahlen: höchstens 24 Monate lang und nur, wenn eine Arbeit aufgenommen wird, deren Entlohnung zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Der persönliche Ansprechpartner entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird.
(§ 16c SGB II)
Leistungsempfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen oder bereits selbstständig sind, können auf Antrag ein Darlehen und Zuschüsse von bis zu 5.000 € zur Beschaffung von Sachgütern erhalten. Zudem können Dienstleistungen Dritter zur Beratung und Fortbildung übernommen werden. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Experten schätzen dabei im Vorfeld ein, ob die geplante, selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.
(§ 16e SGB II)
Die Leistungsträger können auf Antrag bis zu 75 % des Arbeitsentgelts bezuschussen, wenn ein Arbeitgeber einen langzeitarbeitslosen Leistungsempfänger einstellt. Als langzeitarbeitslos gilt, wer trotz Vermittlungsbemühungen mindestens 2 Jahre arbeitslos ist. Weitere Informationen siehe Teilhabechancengesetz.
(§ 16i SGB II)
Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss bis zu 5 Jahre bekommen, wenn sie einen sehr arbeitsmarktfernen und langzeitarbeitslosen Menschen über 25 Jahren einstellen. Die Betroffenen müssen innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Grundsicherungsleistungen bekommen haben und nicht oder nur kurz erwerbstätig gewesen sein.
Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns, dann nimmt er schrittweise ab.
Weitere Informationen siehe Teilhabechancengesetz.
(§ 16f SGB II)
Die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können durch freie Leistungen erweitert werden, wenn diese zum Ziel der Eingliederung in Arbeit sinnvoll sind. Dies gilt insbesondere für langzeitarbeitslose und unter 25-jährige Leistungsempfänger.
(§ 16h SGB II)
Für junge Menschen unter 25 Jahren, die von Regelangeboten nicht oder nur schwer erreicht werden, können umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebote erbracht werden, die nicht nur direkt auf einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz ausgerichtet sind, sondern auch Hindernisse auf dem Weg zur Eingliederung schrittweise beseitigen. Die jungen Menschen werden von einem Fallmanager aufgesucht oder angesprochen. Der Fallmanager ist meist bei einem Träger der Jugendhilfe angestellt. Lehnt ein junger Mensch die Angebote ohne wichtigen Grund ab, wird das Arbeitslosengeld II reduziert oder gestrichen.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in der Regel von den örtlichen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern sowie den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger) erbracht. Die kommunalen Träger sind für folgende Leistungen zuständig:
Die Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II - Fragen und Antworten" kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A430" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
Die örtliche Agentur für Arbeit, die Gemeinde/Kommune oder ein Jobcenter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen
Gesetzesquelle: SGB II