Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Wichtigste in Kürze

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Leistungen nach dem SGB II) umfasst das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, z.B. Einstiegsgeld oder Coaching. Anspruch haben erwerbsfähige Menschen mit wenig Einkommen und Vermögen z.B. Geringverdienende, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder pflegende Angehörige. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch deren Kinder, Eltern und Partner Anspruch. Das Grundsicherungsgeld kann versagt oder gekürzt werden, z.B. wenn Unterlagen nicht eingereicht oder Termine verpasst wurden.

Hinweis:

Sie müssen vorrangige Sozialleistungen beantragen, wie z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, wenn diese den Bedarf decken können, den das Jobcenter für Sie ausrechnet.

Leistungen nach dem SGB II

Folgende Leistungen bietet das SGB II:

  • Dienstleistungen, z.B. Information, Beratung und umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Jede Person, die Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt eine persönliche Ansprechperson beim Jobcenter, mit der ein Kooperationsplan erstellt werden soll. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
  • Geldleistungen,
    • zur Eingliederung in Arbeit (z.B. Zuschüsse zu Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, Zuschuss für einen Führerschein)
      und
    • zur Sicherung des Lebensunterhalts: Grundsicherungsgeld
  • Sachleistungen, z.B. Bewerbungstraining, Praktikum

 

Seit 1.1.2025 ist die Agentur für Arbeit zuständig für folgenden Leistungen für Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld):

  • Bildungsgutscheine und andere Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
  • berufliche Reha

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)

Das Grundsicherungsgeld ersetzt seit 1.7.2026 das Bürgergeld.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Die Eingliederung in Arbeit, also die (Wieder-) Aufnahme einer Berufstätigkeit, ist das wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dafür gibt es verschiedene Leistungen:

Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II)

Die Kommunen können Kinderbetreuung (auch für volljährige Kinder mit Behinderungen), häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung anbieten. Das soll Hindernisse beseitigen, eine Arbeit aufnehmen zu können.

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d SGB II)

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. 1‑€‑Jobs) werden von Kommunen oder sozialen Trägern angeboten. Sie dürfen keine regulären Arbeitsplätze verdrängen. Die Aufwandsentschädigung kann höher sein als 1 € pro Stunde. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dadurch nicht.

Das Jobcenter kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichten und Kürzungen des Grundsicherungsgelds androhen, falls die Leistungsberechtigten z. B. die Arbeitsgelegenheit nicht antreten oder die Maßnahme abbrechen, Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, damit Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit aufnehmen können. Das Jobcenter darf Einstiegsgeld nur gewähren, wenn die Leistung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder wenn die Person nach ihrer Arbeitsaufnahme gar kein Grundsicherungsgeld mehr benötigt.

Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch, sondern die persönliche Ansprechperson des Jobcenters trifft eine Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe das Einstiegsgeld bezahlt wird, Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II)

Menschen, die hauptberuflich selbstständig sind oder sich hauptberuflich selbstständig machen wollen, können ein Darlehen oder einen Zuschuss von bis zu 5000 € für Sachgüter bekommen, z. B. für einen Computer oder einen Drucker.

Außerdem kann das Jobcenter auch Beratung und Fortbildung für die Selbstständigkeit fördern, aber nicht, um berufliche Kenntnisse zu vermitteln. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Wer die Förderung erhalten möchte, muss in der Regel ein Sachverständigengutachten als Nachweis vorlegen, dass die Selbstständigkeit tragfähig ist.

Lohnkostenzuschuss für Langzeitleistungsbeziehende (§ 16e SGB II)

Beim Lohnkostenzuschuss erhalten Arbeitgeber finanzielle Unterstützung, wenn sie langzeitleistungsberechtigte Personen einstellen. Näheres unter Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende.

Ganzheitliche Betreuung – Coaching (§ 16k SGB II)

Die ganzheitliche Betreuung soll die Beschäftigungsfähigkeit aufbauen. Das bedeutet, es kann nur für Menschen gewährt werden, die bisher nicht am Arbeitsmarkt bestehen können. Sie sollen z. B. lernen, sich bewerben zu können und sich auf eine andere Arbeit als bisher umstellen zu können. Sie kann auch aufsuchend stattfinden, etwa zu Hause oder am Arbeitsplatz.

Das Jobcenter kann dazu verpflichten und Leistungsminderungen androhen, wenn die Leistungsberechtigten z. B. die Maßnahme nicht antreten oder die Maßnahme abbrechen, Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

Freie Förderung (§ 16f SGB II)

Über die Freie Förderung kann das Jobcenter nicht im Gesetz genannte Leistungen erbringen, wenn es nicht in angemessener Zeit (in der Regel innerhalb von 6 Monaten) auf im Gesetz geregelte Leistungen zurückgreifen kann. Diese Förderung ist vor allem gedacht für

  • Langzeitarbeitslose,
  • Menschen vor dem 25. Geburtstag mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen
  • und Menschen, die gesundheitsfördernde Maßnahmen oder Rehabilitation benötigen.

 

Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)

Das Jobcenter kann junge Menschen vor dem 25. Geburtstag beraten und unterstützen, die bisher mit normalen Leistungen der Jobcenter zur Aktivierung, Stabilisierung und berufsorientierten Förderung nicht erreicht werden oder diese Leistungen nicht annehmen können.

Wichtige Zielgruppen sind junge Menschen, die ihnen zustehende Sozialleistungen nicht beantragen und/oder die sich nicht therapieren lassen, obwohl das nötig wäre. Ziel ist, dass diese Menschen sich schulisch und/oder beruflich qualifizieren oder anders ins Arbeitsleben einsteigen. Diese Leistung ist auch für junge Menschen gedacht, die noch kein Grundsicherungsgeld beantragt haben, die aber voraussichtlich Anspruch darauf haben.

Die Jobcenter arbeiten dafür auch mit den Jugendämtern zusammen.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Voraussetzungen

Für den Bezug von Grundsicherungsgeld müssen entweder die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Alter: Vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente
  2. Erwerbsfähigkeit: keine volle Erwerbsminderung (Erwerbsfähig ist auch, wer teilweise erwerbsgemindert ist und/oder wer voraussichtlich nur für weniger als 6 Monate arbeitsunfähig ist.)
  3. Erreichbarkeit: Aufenthalt im näheren Bereich des Jobcenters, postalische Erreichbarkeit und keine 3 Meldeversäumnisse in Folge, Näheres unter Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit
  4. Hilfebedürftigkeit:

oder die folgenden 3 Voraussetzungen:

  1. Hilfebedürftigkeit
  2. volle (noch) nicht als dauerhaft anerkannte Erwerbsminderung
    oder
    Alter unter 15 Jahren
  3. in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person

Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gibt es Besonderheiten. Der Anspruch hängt hier zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen vom Aufenthaltsstatus und der Dauer des Aufenthalts in Deutschland ab.

Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit und EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen.

Leistungsausschluss

Leistungen nach dem SGB II sind in manchen Situationen ausgeschlossen. Beispiele für einen solchen Leistungsausschluss:

Welche Arbeit ist zumutbar?

Erwerbsfähige, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme von Arbeit.

Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, auch wenn

  • sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht.
  • sie im Hinblick auf die Ausbildung geringerwertig ist.
  • der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere.
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.
  • eine andere Arbeit, z.B. auch eine Selbstständigkeit, dafür aufgegeben werden muss. Ausnahme: Durch die bisherige Tätigkeit kann voraussichtlich künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden.

Arbeit ist unzumutbar, wenn

  • die hilfebedürftige Person dazu geistig, seelisch oder körperlich nicht in der Lage ist.
  • die Arbeit dem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Beispiel: Ein Pianist muss keine Lagerarbeiten machen, wenn dadurch seine Fingerfertigkeit beeinträchtigt würde.
  • die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder des Kindes eines Lebenspartners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes bis zum Ende des 14. Lebensmonats ist in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter/Tagesvater oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
  • die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
  • der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Wann kann das Jobcenter die Leistung kürzen oder streichen?

Pflichten und Leistungsminderungen

Das Jobcenter kann das Grundsicherungsgeld bei Pflichtverletzungen kürzen.

Leistungsminderungen sind vor allem möglich, wenn

  • Termine beim Jobcenter nicht wahrgenommen werden.
  • Pflichten verletzt werden, zu denen das Jobcenter aufgefordert hat, z.B. zur Teilnahme an einer Maßnahme wie einem 1-€-Job oder einer Weiterbildung oder zum Nachweis von Bewerbungen. Hier kommen die gleichen Pflichten in Frage wie früher bei einer Eingliederungsvereinbarung. Die Aufforderungen ersetzen nämlich zusammen mit den sog. Kooperationsplänen die früheren Eingliederungsvereinbarungen.

Die Leistungen werden jeweils um 30 % des Regelsatzes gekürzt. Sie dürfen zur selben Zeit nicht um mehr als 30 % gekürzt werden. Der Anspruch auf den Regelsatz entfällt aber unter Umständen komplett, solange eine konkret verfügbare Arbeit verweigert wird. Es besteht dann aber weiterhin ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft.

Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

Fehlende Erreichbarkeit oder Mitwirkung

Wer für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen notwendige Belege wie z.B. Kontoauszüge, Mietvertrag oder Gehaltsbescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, bekommt eventuell kein Grundsicherungsgeld. Das gleiche gilt, wenn Leistungsberechtigte ärztliche oder psychologische Untersuchungen zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit verweigern.

Hierfür sind keine Leistungsminderungen vorgesehen, sondern die teilweise oder komplette Versagung der Leistung. Das Jobcenter kann nicht nur den Regelsatz versagen, sondern z.B. auch das Geld für die Wohnung (Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kosten der Unterkunft) und die Krankenversicherung.

Näheres unter Fehlende Mitwirkung.

Wer für das Jobcenter nicht erreichbar ist oder als nicht erreichbar gilt, hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Erreichbarkeit gehört zu den Leistungsvoraussetzungen (siehe oben). Wer 3 Termine nicht wahrgenommen hat, gilt bereits als nicht als erreichbar. Im 1. Monat nach den verpassten Terminen werden jedoch noch die Kosten für die Wohnung und Heizung übernommen, und das Jobcenter bezahlt weiterhin die Kranken- und Pflegversicherung. Wer sich in diesem Monat nicht persönlich beim Jobcenter meldet, erhält aber ab dem Folgemonat auch diese Leistungen nicht mehr. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit.

Praxistipps zum Vermeiden von Kürzungen

  • Wenn Sie sich von Ihren Pflichten dem Jobcenter gegenüber überfordert fühlen, teilen Sie das unbedingt Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter mit oder bitten Sie andere Menschen darum, das für Sie zu tun, da sonst eine existenzielle Notlage mit Hunger und Obdachlosigkeit droht. Wenn Sie wegen einer psychischen Störung, z.B. Depressionen, Psychosen, ADHS oder Angststörungen, oder einer körperliche Erkrankung, z.B. Krebs, Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen können oder Termine beim Jobcenter nicht wahrnehmen können, können Sie über eine rechtliche Betreuung und/oder die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Unterstützung bekommen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzusuchen und einzureichen. Am Besten ist, wenn Sie sich schon vor einem akuten Krankheitsschub vorbeugend darum kümmern.
  • Als Freunde, Angehörige und Nachbarn sollten Sie hier nicht wegsehen, sondern helfen. Was Sie z.B. tun können erfahren Sie unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
  • Eine Versagung von Leistungen des Grundsicherungsgelds wegen fehlender Unterlagen kommt nicht nur vor, wenn Sie die Unterlagen nicht in der Ihnen gesetzten Frist eingereicht haben, sondern auch, wenn diese beim Jobcenter verloren gegangen sind. Versuchen Sie deshalb immer, eine schriftliche Eingangsbestätigung vom Jobcenter zu bekommen, wenn Sie Unterlagen einreichen.
    Ein Einschreiben reicht nicht, auch kein Einschreiben mit Rückschein, weil dieser nur beweist, dass Sie dem Jobcenter irgendeinen Brief geschickt haben, aber nicht, welche Unterlagen das waren.
    Viele Jobcenter bieten inzwischen an, dass Sie wichtige Unterlagen digital einreichen können und oft erhalten Sie dann auch automatisch eine Eingangsbestätigung zum Abspeichern. Dafür bieten diese Jobcenter besondere Portale an. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen, sinkt die Wahrscheinlichkeit erheblich, dass Unterlagen verloren gehen. Also sinkt dadurch auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Jobcenter Ihre Leistungen versagt, obwohl Sie nichts falsch gemacht haben.
    Bei normalen E-Mails, die Sie nicht über ein spezielles Portal schicken, bekommen Sie hingegen oft keine Eingangsbestätigung und haben am Ende keinen Beweis, dass Ihre E-Mail auch angekommen ist. Ohne Beweis können Sie sich im Zweifel aber nicht gegen eine Versagung Ihrer Leistungen wehren. Auch wenn Sie Ihre E-Mail an eine andere Person weiterleiten, ist das kein Beweis für den Eingang beim Jobcenter.

Jobcenter

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den Jobcentern erbracht. Die Jobcenter sind oft gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit sowie der kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger). Näheres unter Jobcenter.

Grundsicherungsgeld ist kein Arbeitslosengeld

  • Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Fürsorgeleistungen sind Leistungen des Staats für Bedürftige. Das Arbeitslosengeld (ALG) ist hingegen abhängig von Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung. Wer nicht lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, bekommt kein ALG, sehr wohl aber ggf. Grundsicherungsgeld.
  • Anders als beim Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsgeld. Selbst wer in Vollzeit arbeitet, kann Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben.
  • Die Höhe der Leistungen nach dem SGB II ist unabhängig von der Höhe des früheren Einkommens. Näheres unter Grundsicherungsgeld. Beim ALG hingegen hängt sie von der Höhe des früheren Einkommens ab.
  • Einkommen und Vermögen werden beim Grundsicherungsgeld auf den Bedarf angerechnet und auch das Einkommen und Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird berücksichtigt. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen. ALG hingegen bekommt auch, wer genug Geld zum Leben hat, angerechnet wird nur Erwerbseinkommen der ALG-beziehenden Person über dem Freibetrag von 165 € pro Monat. Andere Einkommen und Vermögen werden nicht berücksichtigt.
  • Grundsicherungsgeld ist zeitlich unbefristet, ALG gibt es nur zeitlich befristet, meist für 1 Jahr. Näheres unter Arbeitslosengeld.

Praxistipps

  • Beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bekommen Sie unter folgender Nummer Informationen zum Grundsicherungsgeld: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
  • Der Erwerbslosen-und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. bietet Ihnen praxisrelevante Informationen zum Grundsicherungsgeld und eine Adressdatenbank, z.B. mit Beratungsstellen und Erwerbslosen- und Sozialhilfevereinen, unter www.tacheles-sozialhilfe.de.

Wer hilft weiter?

  • Die Jobcenter nehmen Anträge entgegen und sind verpflichtet dazu, zu beraten.
  • Unabhängige Beratung bieten z.B. Erwerbslosenvereine und Sozialberatungen. Dort gibt es teilweise auch Angebote zur Begleitung zum Jobcenter.

Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld > Karenzzeit

Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen

Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit

Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen

Jobcenter

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialhilfe

 

Rechtsgrundlagen: SGB II

Letzte Bearbeitung: 03.07.2026

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