Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r. Kinderzuschlag erhält nicht, wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 209 € monatlich.
Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen müssen.
Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.
In dem Antrag auf Kindergeld muss das Einkommen der letzten 6 Monate angegeben werden. Berücksichtigt werden z.B.
Ob Eltern den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet und hängt neben dem Einkommen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.
Um Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Eltern zudem die sog. Mindesteinkommensgrenze erreichen. D.h. sie müssen ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag ein monatliches Einkommen (z.B. durch Berufstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld) von mindestens 900 € brutto zur Verfügung haben, Alleinerziehende mindestens 600 €.
Bei der Vermögensermittlung werden verschiedene Freibeträge abgezogen. Welches Vermögen angerechnet wird, erläutert die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag verstehen > Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 209 € monatlich je Kind und wird für jedes Kind extra berechnet. Er wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.
Besteht für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschlag, dann erhalten die Eltern für dieses Kind auch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen z.B. Unterstützung bei Ausflügen, Klassenfahrten, Nachhilfe, Schulbedarf, Mittagstisch oder Transport zur Schule.
Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Zuständig ist die Kommune, d.h. die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530.
Bei der Bundesagentur für Arbeit kann der Antrag auf Kinderzuschlag unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag beantragen auch online gestellt werden.
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)