Kinderzuschlag

1. Das Wichtigste in Kürze

Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern Bürgergeld beantragen müssen. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 250 € monatlich.

Kinderzuschlag erhält nicht, wer Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder Sozialhilfe bezieht.

2. Voraussetzungen

Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn

  • das Kind unter 25 Jahre alt ist, nicht verheiratet ist (bzw. in keiner Lebenspartnerschaft lebt) und im Haushalt der Eltern wohnt,
  • die Eltern Kindergeld für das Kind beziehen,
  • ohne den Kinderzuschlag Anspruch auf Bürgergeld für mindestens ein Familienmitglied bestünde, das vom Jobcenter zur sog. Bedarfsgemeinschaft gezählt würde,
  • das Bruttoeinkommen mindestens 900 € bei Elternpaaren oder 600 € bei Alleinerziehenden beträgt.

In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.

2.1. Praxistipp

Sie haben auch dann Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie ohne den Kinderzuschlag nur wegen eines Mehrbedarfszuschlags (z.B. für Alleinerziehende) Anspruch auf Bürgergeld hätten. Das gilt z.B. wenn Sie wegen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung vom Bürgergeld eigentlich ausgeschlossen wären, aber alleinerziehend sind.

2.2. Einkommen

In dem Antrag auf Kindergeld muss das Einkommen der letzten 6 Monate angegeben werden. Berücksichtigt werden z.B.

Ob Eltern den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet und hängt neben dem Einkommen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.

Um Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Eltern zudem die sog. Mindesteinkommensgrenze erreichen. D.h. sie müssen ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag ein monatliches Einkommen (z.B. durch Berufstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld) von mindestens 900 € brutto zur Verfügung haben, Alleinerziehende mindestens 600 €.

2.3. Vermögen

Bei der Vermögensermittlung werden verschiedene Freibeträge abgezogen. Welches Vermögen angerechnet wird, erläutert die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag verstehen > Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

3. Höhe

Der Kinderzuschlag beträgt 2023 maximal 250 € monatlich je Kind und wird für jedes Kind extra berechnet. Er wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.

4. Leistungen für Bildung und Teilhabe

Besteht für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschlag, dann erhalten die Eltern für dieses Kind auch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen z.B. Unterstützung bei Ausflügen, Klassenfahrten, Nachhilfe, Schulbedarf, Mittagstisch oder Transport zur Schule.

Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Zuständig ist die Kommune, d.h. die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.

5. Antrag und Beratung

Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag beantragen bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.

6. Praxistipps

7. Verwandte Links

Kindergeld

Kinderfreibetrag

Elterngeld

Teilhabe- und Bildungspaket

Steuervorteile für Eltern

Landeserziehungsgeld

Kinderbetreuungskosten

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Letzte Bearbeitung: 02.05.2023

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