Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r. Kinderzuschlag erhält nicht, wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 205 € monatlich.
Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen müssen.
Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 205 € monatlich je Kind und wird für jedes Kind extra berechnet. Er wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.
Durch das sog. Starke-Familien-Gesetz wurde der Kinderzuschlag in 2 Schritten neu gestaltet:
Änderungen zum 1.7.2019:
Änderungen zum 1.1.2020:
Besteht für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld, dann erhalten die Eltern für dieses Kind auch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen z.B. Unterstützung bei Ausflügen, Klassenfahrten, Nachhilfe, Schulbedarf, Mittagstisch oder Transport zur Schule.
Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Zuständig ist die Kommune, d.h. die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung.
Bei der Bundesagentur für Arbeit kann der Antrag auf Kinderzuschlag unter www.arbeitsagentur.de/privatpersonen > Familie und Kinder > Kinderzuschlag beantragen auch online gestellt werden.
Gesetzesquellen: §§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)