Das Wichtigste in Kürze
Kindergeldberechtigte können zusätzlich zum Kindergeld bis zu 297 € Kinderzuschlag pro Kind und Monat bei der Familienkasse beantragen, wenn sie ein niedriges Einkommen und Vermögen haben. Allerdings setzt der Kinderzuschlag ein Mindesteinkommen voraus, weil er nur für Eltern gedacht ist, die zwar genug Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt haben, aber nicht für den ihrer Kinder. Den Kinderzuschlag gibt es nur für im Haushalt lebende unverheiratete Kinder vor dem 25. Geburtstag. Wer ihn bezieht, kann auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragen.
Wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe bezieht, bekommt keinen Kinderzuschlag.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Für welche Kinder gibt es einen Kinderzuschlag?
Anspruch auf einen Kinderzuschlag hat nur, wer Kindergeld (oder eine ähnliche Leistung aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung) bezieht für ein Kind
- vor dem 25. Geburtstag,
- das nicht verheiratet ist und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt
- und im Haushalt der kindergeldberechtigten Person lebt.
Niedriges Einkommen und Vermögen
Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist ein niedriges Einkommen und Vermögen.
Wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen, zahlt die Familienkasse den maximalen Kinderzuschlag:
- Das Kind hat kein beim Grundsicherungsgeld anrechenbares Einkommen außer Kinderzuschlag, Kindergeld und ggf. Wohngeld.
- Das beim Grundsicherungsgeld anrechenbare Einkommen der Eltern deckt nur deren Grundsicherungsbedarfe ab.
- Die Bedarfsgemeinschaft (= Eltern, Kinder und Partner, die beim Grundsicherungsgeld gemeinsam berücksichtigt würden) hat kein Vermögen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird.
Folgendes Vermögen wird nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet:
- Geldvermögen von höchstens 55.000 € bei 2 Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, zuzüglich je 15.000 € für jedes weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
- Sonstiges sog. Schonvermögen, das nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet würde
Zum nicht anrechenbaren Einkommen und zum Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld unter Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen.
Hinweis: Manche Kinder leben nur mit einem Elternteil. Dann zählt nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, aber ggf. auch das Einkommen und Vermögen des Partners, der kein Elternteil ist, aber vom Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet würde.
Fallbeispiel: Herr Maier lebt getrennt von der Mutter seines Kindes zusammen mit seinem Kind und seiner neuen Freundin. Das Jobcenter würde die neue Freundin zur Bedarfsgemeinschaft rechnen und ihr Einkommen und Vermögen mit auf das Grundsicherungsgeld anrechnen. Das Einkommen der Mutter des Kindes wird nicht bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Neben Herrn Maiers Einkommen berücksichtigt die Familienkasse aber auch das Einkommen seiner Freundin.
Höheres Einkommen und Vermögen wird wie folgt auf den Kinderzuschlag angerechnet:
- Anrechenbares Vermögen: Volle Anrechnung
- Anrechenbares Einkommen eines Kindes: Anrechnung zu 45 %
Hinweis: Eltern müssen Ansprüche des Kindes auf Einkommen gelten machen, z.B. Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern und ggf. auch einklagen bzw. Unterhaltsvorschuss beantragen. - Anrechenbares Arbeitseinkommen der Eltern: Anrechnung zu 45 %
- Sonstiges anrechenbares Einkommen der Eltern: Volle Anrechnung
Wenn die Anrechnungssumme den Höchstbetrag (siehe unten) erreicht, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Die Anrechnung erfolgt in 2 Schritten:
- Die Familienkasse rechnet das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Kindes auf dessen Kinderzuschlag an.
- Die Familienkasse rechnet das Einkommen und Vermögen der Eltern auf den Kinderzuschlag für alle Kinder an.
Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen eines Kindes nie den Kinderzuschlag für Geschwister verringert. Außerdem wird durch dieses Verfahren auch nur dann ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der Lebensunterhalt für ein Kind noch nicht abgedeckt ist. Wenn der Lebensunterhalt der Kinder also z.B. schon durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt abgedeckt ist, bekommt die Familie keinen Kinderzuschlag, auch wenn der Rest der Familie, also z.B. der Elternteil und dessen Partner, dann auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist.
Mindesteinkommen
Weitere Voraussetzungen für den Kinderzuschlag ist ein monatliches Bruttoeinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von mindestens 900 € bei Paaren bzw. von 600 € bei Alleinerziehenden. Zum Mindesteinkommen zählen die Einkommensarten, die beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet werden, aber nicht das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag und nicht das Einkommen der Kinder.
Kein Kinderzuschlag wegen Anspruch auf Grundsicherungsgeld
Den Kinderzuschlag gibt es unter anderem, um zu vermeiden, dass Eltern nur deshalb Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) vom Jobcenter beziehen müssen, weil sie Kinder haben. Manche Familien erreichen zwar das nötige Mindesteinkommen für den Kinderzuschlag (siehe oben), haben aber so wenig Einkommen und Vermögen, dass der Kinderzuschlag auch zusammen mit Wohngeld nicht verhindern könnte, dass die Familie einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat.
Diese Familien können nur dann den Kinderzuschlag beziehen, wenn ihnen höchstens 100 € Grundsicherungsgeld zustehen, wenn sie auf das Grundsicherungsgeld verzichten und mindestens 100 € im Monat mit einer Erwerbstätigkeit verdienen (Erwerbseinkommen der Kinder zählt nicht mit). Diese Familien können wählen, ob sie lieber Grundsicherungsgeld oder den Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld beziehen möchten.
Allen anderen Familien mit einem Anspruch auf Grundsicherungsgeld steht kein Kinderzuschlag zu.
Fallbeispiel: Frau Melnik ist arbeitslos und lebt zusammen mit ihrer Tochter und ihrem neuen Freund Herrn Bauer in einer Wohnung. Mit dem Vater ihrer Tochter ist sie nicht mehr zusammen, er wohnt in einem eigenen Haushalt. Herr Bauer bezieht eine Erwerbsminderungsrente, die höher als 900 € im Monat ist, Frau Melnik bekommt Unterhalt vom Vater ihrer Tochter und die Tochter verdient mit Zeitungsaustragen neben der Schule 100 €. Die Familie hätte Anspruch auf monatlich 100 € Grundsicherungsgeld, aber verzichtet darauf, diesen Anspruch geltend zu machen.
Frau Melnik und Herr Bauer erreichen zwar das für den Kinderzuschlag nötige Mindesteinkommen, aber sie verdienen nicht mindestens 100 € im Monat mit einer Erwerbstätigkeit. Das Erwerbseinkommen der Tochter zählt hier nicht. Deswegen steht der Familie kein Kinderzuschlag zu.
Praxistipp: Grundsicherungsgeld oder Kinderzuschlag und Wohngeld?
Wenn Sie sich zwischen dem Bezug von Grundsicherungsgeld und dem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld entscheiden können, sollten Sie die Vor- und Nachteile kennen.
Das spricht fürs Grundsicherungsgeld:
- Bis zu 100 € mehr Einkommen pro Monat.
- Vom Jobcenter finanzierte Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie nicht über Ihre Arbeit oder die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert sind.
- Oft schnellere Entscheidung über Ihren Antrag.
Das spricht für Kinderzuschlag und Wohngeld:
- Weniger Pflichten als beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).
Näheres zu den Pflichten beim Grundsicherungsgeld unter Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit und Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Aber z.B. kann auch Wohngeld versagt werden, wenn Sie eine Arbeitsaufnahme verweigern oder nur bereit sind, in Teilzeit zu arbeiten. - Höheres gesellschaftliches Ansehen als beim Bezug von Grundsicherungsgeld.
Hinweis: Das niedrigere gesellschaftliche Ansehen beim Grundsicherungsgeld beruht auf falschen Annahmen.
Tatsächlich trifft Folgendes zu:
- Die meisten Menschen mit Grundsicherungsgeld sind nicht arbeitslos, sondern verdienen z.B. nur zu wenig, erziehen kleine Kinder oder pflegen Angehörige.
- Viele Arbeitslose können zwar arbeiten, aber bekommen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance, z.B. wegen Diskriminierung auf Grund von Krankheiten, Behinderungen oder Rassismus.
- Auch wer Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, kann arbeitslos sein, z.B. wenn der Partner ein Einkommen hat, das für den Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag ausreicht, oder bei Bezug von Arbeitslosengeld.
- Die Missbrauchswahrscheinlichkeit beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag ist höher als beim Jobcenter, weil die Jobcenter mehr Druck machen.
Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag beträgt seit 2025 maximal 297 € monatlich je Kind.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.
Individuelle Berechnung des Kinderzuschlags
Ob Kindergeldberechtigte den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet. Die Höhe hängt neben dem Einkommen und Vermögen (siehe oben) z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.
Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt?
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt. Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann er erneut beantragt werden. Ein Folgeantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Auszahlung
Der Kinderzuschlag wird normalerweise zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Liegt der Kinderzuschlag bei unter 5 € im Monat, wird er aber nicht monatlich ausgezahlt, sondern nach dem Ende des Bewilligungszeitraums in einer Summe. Wenn sich rechnerisch für den gesamten Bewilligungszeitraum nur ein Kinderzuschlag von weniger als 0,50 € ergibt, wird die Leistung abgelehnt.
Antrag und Beratung
Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag-Antrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.
Praxistipps
- Viele Informationen sowie das „Merkblatt Kinderzuschlag” finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de > Themen > Familie > Familienleistungen > Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe.
- Mit dem „KiZ-Lotsen“ können Sie herausfinden, ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Sie finden diesen bei der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag verstehen > Der KiZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln.
- Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, haben Sie zudem Anspruch auf
- Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu zählt z.B. kostenloses Mittagessen in Kita, Schule und Hort sowie finanzielle Unterstützung bei Klassenfahrten, für Nachhilfe, beim Schulbedarf oder beim Transport zur Schule. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.
- Befreiung von den Kita-Gebühren.
Verwandte Links
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)