Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern Bürgergeld beantragen müssen. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 292 € monatlich.
Kinderzuschlag erhält nicht, wer Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder Sozialhilfe bezieht.
Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.
In dem Antrag auf Kinderzuschlag muss das Einkommen der letzten 6 Monate angegeben werden. Berücksichtigt werden z.B.
Nicht berücksichtigt werden Leistungen der Pflegeversicherung, Grundrenten nach dem SGB XIV oder nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen sowie das Mutterschaftsgeld.
Um Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Eltern zudem die sog. Mindesteinkommensgrenze erreichen, d.h.: Sie müssen ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag ein monatliches Einkommen (z.B. durch Berufstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld) von mindestens 900 € brutto zur Verfügung haben, Alleinerziehende mindestens 600 €.
Bei der Vermögensermittlung werden verschiedene Freibeträge abgezogen. Welches Vermögen angerechnet wird, erläutert die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag verstehen > Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.
Der Kinderzuschlag beträgt 2024 maximal 292 € monatlich je Kind. Ob Eltern den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet. Die Höhe hängt neben dem Einkommen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.
Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag-Antrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)