Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Die Leistungen werden nur auf Antrag und in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter sowie Geldleistungen erbracht. Bei Bezug von Bürgergeld ist das Jobcenter zuständig, bei anderen Sozialleistungen, wie z.B. Wohngeld oder Sozialhilfe, die Kommune, d.h. Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung. Auch Familien, die sonst keine Sozialleistungen beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen.
Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
Aber auch wer keine dieser Leistungen erhält kann Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Familie gerade so viel Geld hat, dass sie auf keine dieser Sozialleistungen Anspruch hat, aber das Einkommen und Vermögen trotzdem nicht für die Bildung und Teilhabe des Kindes ausreicht.
Leistungen für Teilhabe (z.B. Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit) können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten.
Leistungen für Bildung (z.B. Lernförderung, Schulbedarf) werden bis zum 25. Geburtstag gewährt, wenn das Kind oder der Jugendliche
Folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen können beantragt werden:
Eine Leistung kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Die Kinder und Jugendlichen können grundsätzlich Teilhabeangebote im gesamten Bundesgebiet in Anspruch nehmen, wenn das Angebot den vorgesehenen Zweck erfüllt.
Im Rahmen der sog. berechtigten Selbsthilfe ist eine nachträgliche Erstattung von Geldern möglich, wenn Leistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten, z.B. für kurzfristige Ausflüge oder Nachhilfeangebote oder bei Versäumnissen der zuständigen Leistungsträger.
Wer Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld) bezieht, muss keinen gesonderten Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen, es reicht der allgemeine Antrag. Nur für die Lernförderung ist ein extra Antrag notwendig.
Wer Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss die Leistungen für Bildung und Teilhabe extra beantragen. Die passende Stelle für den Antrag findet sich unter www.bmas.de > Suchbegriff: "Bildungspaket" > zur Themenseite > Anlaufstellen - Hier gibt's das Bildungspaket oder kann z.B. im Rathaus, Bürgeramt oder bei der Kreisverwaltung erfragt werden.
Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen ohne Sozialleistungsbezug können die Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Wenn sich dann herausstellt, dass die Familie Anspruch auf die vorrangigen Leistungen Kinderzuschlag oder Wohngeld hat, fordert das Amt sie dazu auf, einen Antrag darauf zu stellen und auch dort die Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu beantragen. Es muss aber die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorläufig auszahlen, bis das Wohngeld und/oder der Kinderzuschlag bewilligt wurden.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Rechtsgrundlagen: § 28 SGB II, § 34, 34a SGB XII, § 6b BKKG, § 3 Abs. 4 AsylbLG