Teilhabe- und Bildungspaket

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Die Leistungen werden nur auf Antrag und in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter sowie Geldleistungen erbracht. Entsprechend der in Anspruch genommenen Sozialleistungen sind entweder das Jobcenter oder die Kommune, d.h. Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung, zuständig.

2. Voraussetzungen

Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

 

Wer keine dieser Leistungen erhält und den spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarf des Kindes nicht decken kann, hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II und kann beim zuständigen Jobcenter anfragen.

 

Leistungen für Teilhabe (z.B. Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit) können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten.

Leistungen für Bildung (z.B. Lernförderung, Schulbedarf) werden bis zum 25. Geburtstag gewährt, wenn das Kind oder der Jugendliche

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht
    und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.

3. Leistungen

Folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen können beantragt werden:

  • Lernförderung in Form von Nachhilfestunden und Kursen. Voraussetzung ist eine Bestätigung der Schule, dass die Nachhilfe z.B. zum Erreichen eines besseren Schulabschlusses, bei Dyskalkulie oder Sprachschwierigkeiten notwendig ist und nicht von der Schule geleistet werden kann.
  • Persönlicher Schulbedarf: 195 € pro Jahr (65 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Frühjahr 2024 und 130 € zu Beginn des Schuljahres im Sommer 2024). Die Höhe des persönlichen Schulbedarfs wird jährlich ebenso wie die Regelsätze erhöht.
  • Schülerbeförderung in die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Als "nächstgelegene" Schule gelten auch Schulen mit bestimmten Schwerpunkten wie z.B. Naturwissenschaften oder Sport bzw. bilingualem oder ganztägigem Unterricht.
  • Mittagessen in Kita, Schule, Hort (ohne Eigenanteil).
  • Ein- oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Schulen können für leistungsberechtigte Kinder die Leistungen für eintägige Schulausflüge sammeln und mit dem zuständigen Träger direkt abrechnen.
  • Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit, z.B. Babyschwimmen, Sportkurse, Musikunterricht, werden bis zum 18. Geburtstag pauschal mit 15 € monatlich gefördert. Als Nachweis für die Teilnahme ist eine Bestätigung (z.B. Mitgliedsbescheinigung eines Sportvereins) ausreichend.

 

Eine Leistung kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Die Kinder und Jugendlichen können grundsätzlich Teilhabeangebote im gesamten Bundesgebiet in Anspruch nehmen, wenn das Angebot den vorgesehenen Zweck erfüllt.

Im Rahmen der sog. berechtigten Selbsthilfe ist eine nachträgliche Erstattung von Geldern möglich, wenn Leistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten, z.B. für kurzfristige Ausflüge oder Nachhilfeangebote oder bei Versäumnissen der zuständigen Leistungsträger.

4. Antrag und Beratung

Wer Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld) bezieht, muss keinen gesonderten Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen, es reicht der allgemeine Antrag. Nur für die Lernförderung ist ein extra Antrag notwendig.

Auch wenn noch kein Bürgergeld bezogen wird, besteht eventuell über den Bildungs- und Teilhabebedarf der Kinder oder Jugendlichen ein Anspruch auf Leistungen. Dann ist auch das zuständige Jobcenter der richtige Ansprechpartner.

Wer Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, muss die Leistungen für Bildung und Teilhabe extra beantragen und die Ansprechpartner bei der Kommune erfragen, z.B. im Rathaus, Bürgeramt oder der Kreisverwaltung.

4.1. Praxistipps

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Bürgergeld

Wohngeld

Kinderzuschlag

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Steuervorteile für Eltern

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

 

Rechtsgrundlagen: § 28 SGB II

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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