Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

1. Frage: Welche Leistungen gibt es für Alleinerziehende?

Frau Meier ist alleinerziehend, und halbtags berufstätig. Für ihre beiden Kinder bekommt sie Kindergeld von der Familienkasse. Der Vater zahlt nur wenig Unterhalt, weil er selbst wenig verdient. Insgesamt hat Familie Meier nur wenig mehr als eine Familie, die nur von Bürgergeld (früher Hartz IV) und Kindergeld lebt.

Frau Meier hat gehört, dass sie für sich und ihre Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren beim Sozialamt Geld für Kleidung beantragen kann und fragt sich, ob das stimmt. Außerdem hat eine Lehrerin sie darauf hingewiesen, dass es vom Sozialamt auch Geld für Unterrichtsmittel gibt und evtl. die musikalische Begabung der Kinder unterstützt wird.

2. Antwort: Bürgergeld oder Kinderzuschlag und Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Bildungspaket

2.1. Bürgergeld

Familie Meier hat Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

2.1.1. Keine Sozialhilfe

Das Sozialamt ist nicht für Familie Meier zuständig, sondern das Jobcenter, weil Frau Meier erwerbsfähig ist. Das bedeutet, dass sie gesund genug ist, um mindestens 3 Stunden täglich auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Die Sozialhilfe des Sozialamts ist in der Regel nur für Menschen gedacht, die wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränkt leistungsfähig sind. Näheres unter Erwerbsminderung.

2.1.2. Aufstockende Leistungen

Familie Meier bekommt Bürgergeld, obwohl Frau Meier berufstätig ist. Anders als beim Arbeitslosengeld setzt Bürgergeld nämlich keine Arbeitslosigkeit voraus. Es wird auch gezahlt, um niedrige Einkommen aufzustocken.

Familie Meier hat Anspruch auf Bürgergeld, obwohl sie insgesamt etwas mehr Geld hat, als eine Familie, die nur von Bürgergeld und Kindergeld lebt. Denn Frau Meier hat einen sog. Erwerbstätigenfreibetrag, damit sich Arbeit für sie lohnt. Das bedeutet: Ein Teil ihres Arbeitseinkommens ist beim Bürgergeld anrechnungsfrei. Das aufstockende Bürgergeld vergrößert den Abstand zwischen dem Familieneinkommen der Familie Meier und dem Familieneinkommen einer Familie, die nur von Bürgergeld und Kindergeld lebt. Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

2.1.3. Mehrbedarf für Alleinerziehende

Bei Frau Meier berücksichtigt das Jobcenter neben dem normalen Bedarf (sog. Regelbedarf, Näheres unter Regelsätze) noch einen sog. Mehrbedarf für Alleinerziehende. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.

2.1.4. Anrechnung des Kindergelds und des Unterhalts

Das Jobcenter rechnet das Kindergeld und den Unterhalt vom Vater auf das Bürgergeld an, aber nur auf den Teil für die Kinder.

2.1.5. Bürgergeld trotz Anspruch auf Wohngeld

Familie Meier hat ausnahmsweise Anspruch auf Bürgergeld, obwohl sie ihr Einkommen statt dessen auch mit Wohngeld und Kinderzuschlag aufstocken könnte.

Kinderzuschlag und das Wohngeld sind normalerweise vorrangig vor dem Bürgergeld, zur Zeit aber nur der Kinderzuschlag. Derzeit gilt eine Übergansregelung wegen vieler Änderungen beim Wohngeld zum 1.1.2023, Näheres unter Wohngeld. Das Wohngeld ist erst für Bewilligungszeiträume mit Beginn nach dem 30.6.2023 wieder vorrangig vor dem Bürgergeld.

Familie Meier hätte ohne das Wohngeld trotz Kinderzuschlag so wenig Einkommen, dass das Jobcenter ihr Bürgergeld zahlen muss. Frau Meier muss den Kinderzuschlag nicht beantragen, weil er allein nicht reichen würde. Nur mit Kinderzuschlag und Wohngeld hätte Familie Meier zu viel fürs Bürgergeld.

Frau Meier hätte ohne die Übergangsregelung Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen müssen. Das Bürgergeld würde nur gezahlt, bis die Anträge bewilligt sind.

2.1.6. Unterhaltsvorschuss muss beantragt werden

Frau Meier muss für ihre Kinder zum Aufstocken des niedrigen Unterhalts den sog. Unterhaltsvorschuss beantragen, sonst wird das Bürgergeld gekürzt oder sogar ganz gestrichen. Unterhaltsvorschuss ist nämlich vorrangig vor dem Bürgergeld. Den Antrag muss sie beim Jugendamt stellen. Bis zur Entscheidung darüber, bekommt Familie Meier ungekürztes Bürgergeld. Danach wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet, aber nur auf den Teil für die Kinder.

2.2. Kinderzuschlag und Wohngeld

Frau Meier kann statt Bürgergeld auch folgende Leistungen beantragen:

  • Kinderzuschlag: bis zu 250 € pro Kind, Antrag bei der Familienkasse
  • Wohngeld: Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde

Familie Meier bekommt dadurch mehr Geld, weil die Leistungen anders als das Bürgergeld berechnet werden.

Frau Meier sollte aber trotzdem erst Bürgergeld beantragen. Die Entscheidung über den Kinderzuschlag und das Wohngeld kann nämlich sehr lange dauern. Bis zur Entscheidung muss das Jobcenter das Bürgergeld zahlen. Es holt sich später das Geld von der Familienkasse und der Wohngeldstelle zurück.

Frau Meier muss vorher oder gleichzeitig Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Sie bekommt sonst weder den Kinderzuschlag noch Wohngeld, weil der Unterhaltsvorschuss vorrangig ist. Der Unterhaltsvorschuss wird voll auf das Wohngeld angerechnet, aber auf den Kinderzuschlag nur zu 45 %.

2.3. Bildungspaket

Familie Meier kann sog. Leistungen zur Bildung und Teilhabe bekommen, z.B. finanzielle Hilfen für:

  • Unterrichtsmittel
  • Nachhilfe
  • Schulmittagessen
  • Schulausflüge
  • Klassenfahrten
  • Musikschule oder Sportverein

 

Antrag:

  • Bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag: Antrag bei der Kommune
  • Bei Bezug von Bürgergeld: Der allgemeine Antrag auf Bürgergeld reicht, eigener Antrag nur für ggf. nötige Lernförderung (= Nachhilfe)
  • Wenn Familie Meier weder Bürgergeld noch Kinderzuschlag noch Wohngeld bekommt: Antrag beim Jobcenter

Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.

2.4. Weitere Möglichkeiten für musische Förderung

Verschiedene Stiftungen unterstützen Musikunterricht und die Anschaffung eines Musikinstruments für bedürftige Kinder. Meist sind das regionale Angebote. Die Musikschulen vor Ort können Frau Meier dazu beraten. Sie bieten auch oft Sozialtarife und verleihen Instrumente.

Vielleicht findet Frau Meier in ihrer Stadt kostenfreie oder kostengünstige Musikangebote z.B. von Vereinen oder Kirchen.

Beispiele:

  • Kinderchöre
  • Instrumentalensembles
  • Bezuschusster Orgelunterricht vom Kantor einer Kirche
  • Unterricht durch Studierende einer Musikhochschule

2.5. Steuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Frau Meier kann bei der Einkommensteuer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, solange sie alleinstehend ist und in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld bezieht oder einen Kinderfreibetrag bekommt. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € plus 240 € für das 2. Kind. Frau Meier muss die Berücksichtigung des 2. Kindes beim Finanzamt beantragen.

Letzte Bearbeitung: 01.03.2023

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