Der Begriff "Behinderung" ist im Sozialrecht genau definiert. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn erhebliche Beeinträchtigungen bestehen, die länger als 6 Monate anhalten, und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Nur wenn vom Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt worden ist, können Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Viele davon erhält man jedoch nur, wenn der "Grad der Behinderung" mindestens 50 ist, d.h. wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Erst dann, also ab einem "Grad der Behinderung" (GdB) von mindestens 50 wird ein Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt ausgestellt.
Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind v.a. im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" geregelt.
Grundlage der Definitionen von Behinderung im Sozialgesetzbuch ist das Behinderungsverständnis der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Alle Gesetze, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die ihnen zustehenden Leistungen regeln, haben folgende Ziele:
Die zentrale sozialrechtliche Definition steht in § 2 Abs. 1 SGB IX:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."
Schwerbehindert nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten schwerbehinderte Menschen nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Die Anerkennung als schwerbehindert wird durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, den das Versorgungsamt auf Antrag ausstellt. Näheres unter Schwerbehindertenausweis.
Von Behinderung betroffen sind nach § 19 SGB III "Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches (siehe oben) nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen."
Dieselben Rechte wie Menschen mit Behinderungen haben Personen, denen eine Behinderung droht.
Der GdB beschreibt die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Näheres unter Grad der Behinderung. Abhängig vom GdB gibt es bestimmte Nachteilsausgleiche, eine Übersicht gibt die GdB-Tabelle.
Der Schwerbehindertenausweis kann neben dem GdB auch Merkzeichen enthalten, die die Art der Behinderung genauer bezeichnen. Auch davon hängen bestimmte Nachteilsausgleiche ab, Übersicht dazu in der Merkzeichen-Tabelle.
Menschen mit Behinderungen erhalten – teilweise auf freiwilliger Basis – eine Reihe von Nachteilsausgleichen und Hilfen, z.B.:
Zudem bieten das SGB IX sowie verschiedene andere Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Satzungen und Tarife eine Reihe von Rechten und Hilfen, welche die Nachteile von Menschen mit Behinderungen ausgleichen sollen. In der Regel muss für die Inanspruchnahme ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt und der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Nachteilsausgleiche finden Sie auch unter folgenden Stichworten:
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Arbeitstherapie und Belastungserprobung
Behinderung > Bildung und Ausbildung
Behinderung > Leistungen zur Mobilität
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
Beschäftigungssicherungszuschuss Minderleistungsausgleich
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen
Frühförderung von Kindern mit Behinderungen
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung
Sozialversicherung bei Beruflicher Reha und WfbM
Werkstätten für behinderte Menschen WfbM und andere Leistungsanbieter
Gesetzesquellen: §§ 2, 151, 152 SGB IX - §§ 19, 112–129 SGB III