Das Wichtigste in Kürze
Leistungen zur Mobilität unterstützen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Möglich sind Leistungen zur Beförderung, z.B. durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug, z.B. Zuschüsse zum Autokauf, zum Führerschein oder für behinderungsgerechte Ein- und Umbauten an einem Fahrzeug.
Leistungen zur Beförderung
Die Leistungen zur Beförderung umfassen Fahrdienste, z.B. durch Beförderungsdienste oder Taxen. Diese können privat genutzt werden, um z.B. Freunde zu besuchen, an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder ins Theater zu gehen.
In der Regel gibt es ein wöchentliches oder jährliches Budget, sodass z.B. nicht mehr als 1–2 Fahrten in der Woche möglich sind.
Voraussetzungen für Leistungen zur Beförderung
Leistungen zur Beförderung erhalten Menschen mit Behinderungen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht zuzumuten ist.
Praxistipp
Für Fahrten zum Arzt oder zur Psychotherapie ist im Regelfall die Krankenkasse zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Krankentransport per Taxi oder Patientenfahrdienst ärztlich verordnet werden, Näheres unter Fahrtkosten Krankenbeförderung.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug
Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug umfassen Zuschüsse für
- den Kauf eines Kraftfahrzeugs
- nötige Zusatzausstattung
- einen Führerschein
- Instandhaltung, z.B. Reparaturen, Service
- die Betriebskosten, z.B. Kfz-Steuer, Versicherung
Der Leistungsumfang und die Höhe der Zuschüsse ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgelegt, siehe www.gesetze-im-internet.de/kfzhv. Wenn die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahlt werden, gelten für die Zuschüsse zum Fahrzeugkauf und zu Führerscheinen stattdessen die Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe, Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Nähere Informationen zum Umfang und zur Höhe der Zuschüsse unter Kraftfahrzeughilfe.
Voraussetzungen der Leistungen für ein Kraftfahrzeug
Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Voraussetzungen:
- Öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der Behinderung nicht zumutbar.
- Der Mensch mit Behinderung muss das Kraftfahrzeug selbst fahren können oder es muss gewährleistet sein, dass eine andere Person das übernehmen kann (z.B. die Pflegeperson bei häuslicher Pflege).
- Leistungen zur Beförderung sind unzumutbar oder unwirtschaftlich.
Werden die Leistungen für ein Kraftfahrzeug von der Eingliederungshilfe übernommen, ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Mensch mit Behinderung ständig (nicht nur gelegentlich) auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Praxistipps
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGÜS) hat Kfz-Empfehlungen mit Prüfungsschema herausgegeben. Diese können Sie unter www.bagues.de > Veröffentlichungen > Orientierungshilfen & Empfehlungen herunterladen.
- Für den Kauf oder die Zusatzausstattung eines behindertengerechten Autos können Sie außerdem finanzielle Unterstützung bei einer oder mehreren Stiftungen beantragen. Informationen und Hilfen zur Antragstellung bieten Beratungsstellen, z.B. die Beratung der Behindertenhilfe unter www.familienratgeber.de > Beratung & Hilfen > Beratungsangebote > Beratung der Behindertenhilfe oder die unabhängige Teilhabeberatung. Stiftungen können Sie beim Bundesverband Deutscher Stiftungen unter www.stiftungssuche.de finden.
- Mit einer Schwerbehinderung und Merkzeichen aG, H oder Bl sind Sie von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht selbst fahren, sondern gefahren werden. Legen Sie als Nachweis die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder den blauen Parkausweis für die EU gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe.
Wer hilft weiter?
Der zuständige Kostenträger, der Eingliederungshilfe-Träger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Verwandte Links
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: §§ 83, 114 SGB IX i.V.m. KfzHV - Anhang 3 Nummer 6 35 zu § 2 Abs. 3 BImSchV