Kraftfahrzeughilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Kraftfahrzeughilfe erhalten Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen als Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Autos, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Sie wird geleistet, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf die Kfz-Benutzung angewiesen ist. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 22.000 € betragen.

2. Voraussetzungen und Kostenträger

Die Kraftfahrzeughilfe zählt zur Beruflichen Reha der Rentenversicherung und der Unfallversicherung. Der Versicherte muss das Kfz selbst führen können oder nachweisen, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt.

Nach den Bestimmungen der Unfallversicherung ist der Versicherte auch dann auf das Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er nur damit den Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für behinderte Menschen erreicht oder wenn nur damit die Eingliederung in das Berufsleben (Berufliche Rehabilitation) oder die soziale Teilhabe ermöglicht werden.

Die Rentenversicherungsträger leisten Kraftfahrzeughilfe nur, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur beruflichen Reha erfüllt sind, Näheres unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Agentur für Arbeit bei Arbeitnehmern mit Krankheiten oder Behinderungen Kraftfahrzeughilfe leisten.

Bei Beamten und Selbstständigen leistet das Integrationsamt.

2.1. Praxistipp

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Menschen mit Behinderungen auch unabhängig von einer Arbeit oder Ausbildung finanzielle Unterstützung zum Autokauf, dem Führerscheinerwerb oder der behindertengerechten Auto-Ausstattung. Näheres unter Leistungen zur Mobilität.

3. Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Der Bemessungsbetrag für den Zuschuss beträgt 22.000 € (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 KfzHV), d.h.: Auch wenn das neue Auto teurer ist, werden höchstens 22.000 € bezuschusst. Einen höheren Zuschuss gibt es nur, wenn ein teureres Kraftfahrzeug wegen der Art oder Schwere der Behinderung zwingend erforderlich ist. Wenn bereits ein altes Auto vorhanden ist, wird dessen Verkehrswert von den 22.000 € abgezogen. Auch Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Stellen werden abgezogen:

Bei einem Netto-Einkommen bis

beträgt der Zuschuss

1.415 €

22.000 € (100 %)

1.595 €

19.360 € (88 %)

1.770 €

16.720 € (76 %)

1.945 €

14.080 € (64 %)

2.125 €

11.440 € (52 %)

2.300 €

8.800 € (40 %)

2.475 €

6.160 € (28 %)

2.655 €

3.520 € (16 %)

Vom Einkommen sind für jeden von dem Menschen mit Behinderung unterhaltenen Familienangehörigen 425 € abzuziehen (§ 6 Abs. 3 KfzHV).

Ein Zuschuss zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist frühestens nach 5 Jahren denkbar.

4. Fahrerlaubnis/Führerschein

Der Zuschuss zur Erlangung eines Führerscheins ist ebenfalls einkommensabhängig (§ 8 KfzHV) :

  • Bei einem Nettoeinkommen bis 1.415 € werden die Kosten voll getragen.
  • Bei einem Nettoeinkommen bis 1.945 € werden 2/3 der Kosten getragen.
  • Bei einem Nettoeinkommen bis 2.655 € wird 1/3 der Kosten getragen.

Die Einkommensgrenzen richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße.

Vom Einkommen sind für jeden von dem Menschen mit Behinderung unterhaltenen Familienangehörigen 425 € abzuziehen.

Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden voll übernommen.

5. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Die Kosten und Reparaturen einer notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung für das Auto übernehmen Renten- und Unfallversicherungsträger sowie das Integrationsamt unabhängig vom Einkommen in voller Höhe, z.B. eine Auffahrrampe für den Rollstuhl. Allerdings gibt es allgemeine Zusatzausstattungen, die bereits von Herstellerseite geliefert werden können, z.B. Automatikgetriebe, Bremskraftverstärker, Lenkhilfe, verstellbare und schwenkbare Sitze, Standheizung.

Hierfür gibt es bei der Rentenversicherung festgelegte Beträge:

  • Für ein automatisches Getriebe werden bis zu 1.636 € übernommen.
  • Für andere Zusatzausstattungen, die es üblicherweise für Autos gibt, werden bis zu 1.074 € übernommen.

Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Differenz zum Listenpreis des Fahrzeugs ohne die entsprechende Sonderausstattung. Details stehen in den "Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe", Download unter https://dguv.de > Suchbegriff Kraftfahrzeughilfe > Richtlinien der Unfallversicherungsträger.

6. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit.

7. Verwandte Links

Berufliche Reha > Leistungen

Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

 

Rechtsgrundlagen: Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - § 16 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 8 SGB IX - §§ 39, 40 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 10.01.2024

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