Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Schwerbehinderte Menschen können auf Antrag Steuervergünstigungen für ihr Kraftfahrzeug erhalten. Möglich ist eine Steuerermäßigung um 50 % oder eine komplette Befreiung.

2. Voraussetzung

Voraussetzung für die Vergünstigung sind bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. So gibt es für ein Fahrzeug entweder eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung:

Das Kraftfahrzeug muss auf den Menschen mit Behinderung zugelassen sein, d.h.: Er ist der Halter. Zudem ist eine Befreiung nur für ein Fahrzeug möglich, es können nicht zwei oder mehr Kraftfahrzeuge befreit werden.

Nicht erforderlich ist, dass der Fahrzeughalter mit Behinderung einen Führerschein besitzt oder das Auto selbst fährt. Daher ist die Steuervergünstigung z.B. auch bei Kindern mit Behinderungen, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, möglich. Allerdings darf das Fahrzeug nur für den Transport oder die Haushaltsführung des Erwachsenen bzw. Kindes mit Behinderung benutzt werden.

Entfallen die Voraussetzungen, ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten kann dies als Steuerhinterziehung geahndet werden.

3. Antrag

Der Antrag auf Steuervergünstigung (Formular 3809) muss beim Hauptzollamt zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis in Kopie und bei einer Ermäßigung zusätzlich mit dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis in Kopie eingereicht werden. Das Formular sowie weitere Informationen bietet der Zoll unter www.zoll.de > Privatpersonen > Kraftfahrzeugsteuer > Steuervergünstigungen.

4. Wer hilft weiter?

  • Fragen rund um die Kfz-Steuer beantwortet die "Auskunft Kraftfahrzeugsteuer" der Zollverwaltung, Telefon 0351 44834-550, Mo–Fr, 8–17 Uhr
  • Das zuständige Hauptzollamt bzw. die nächstgelegene Kontaktstelle kann gefunden werden unter www.zoll.de > Kontakt > Dienststellensuche

5. Verwandte Links

Kraftfahrzeughilfe

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Nachteilsausgleiche bei Behinderung

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Rechtsgrundlagen: § 3a Abs. 1 KraftStG - §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 378 Abs. 1 AO

Letzte Bearbeitung: 12.03.2024

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