Das Wichtigste in Kürze
Menschen mit bestimmten Merkzeichen dürfen Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs vergünstigt oder kostenlos benutzen. Mit dem Merkzeichen B dürfen sie im Nah- und Fernverkehr kostenlos eine Begleitperson mitnehmen. Wer Hilfsmittel wie z.B. einen Rollstuhl oder Führhund mitnehmen muss, sollte sich vorher informieren. Die Mitnahme ist nicht immer möglich und nicht immer kostenlos. Manche bekommen wegen ihrer Behinderung eine vergünstigte Bahncard oder können kostenlos Sitzplätze im Zug reservieren.
Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr
Es gibt 2 Wertmarken, eine für 6 Monate und eine für 12 Monate. So ähnlich wie das Deutschlandticket gelten sie für den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland (ÖPNV) im gesamten Gültigkeitszeitraum. Die Wertmarken gelten aber z.B. auch auf manchen Fähren und Schiffen, die mit dem Deutschlandticket nicht benutzt werden dürfen.
Anspruch auf die Wertmarke haben Menschen mit einem der Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl. Wer eines dieser Merkzeichen hat, bekommt einen grün-orangen Schwerbehindertenausweis. Ansonsten ist der Schwerbehindertenausweis nur grün.
Bei Fahrten müssen die Menschen mit Behinderung immer ihren grün-orangen Schwerbehindertenausweis und das weiße Beiblatt mit der Wertmarke vorzeigen können. Die Wertmarke muss beim Versorgungsamt beantragt werden. In manchen Bundesländern heißt das Amt auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung.
Menschen mit Schwerbehinderung mit Merkzeichen G, aG oder Gl müssen die Wertmarke bezahlen:
- 104 € für 12 Monate
- 53 € für 6 Monate
Folgende Menschen bekommen das weiße Beiblatt mit 104-€-Wertmarke kostenlos:
- Menschen mit dem Merkzeichen H oder Bl
- Menschen, die Bürgergeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen
- Menschen, die schon am 1. Oktober 1979 Anspruch auf kostenlose Fahrten im Nahverkehr hatten
Praxistipp: Wo gilt die Wertmarke?
Das Mobilitätsportal ÖPNV-Info des Vereins Seh-Netz bietet ausführliche Informationen zu den Wertmarken und dazu, wo genau sie gültig sind, unter www.oepnv-info.de.
Hilfsmittel mitnehmen
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Rollator oder Führhund) dürfen nur kostenlos mitgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wertmarke vorliegen, dann aber auch im Fernverkehr. Wer ein besonders großes oder schweres Hilfsmittel verwendet (z.B. einen Elektrorollstuhl) sollte sich vorher bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen informieren, ob es mitgenommen werden kann. Außerdem ist es meist sinnvoll, die Fahrt vorher anzumelden, weil die Mitnahme bei spontanen Fahrten in der Regel nicht garantiert wird.
Praxistipp: Hilfsmittel in der Bahn
Die Deutsche Bahn informiert über ihre Regelungen zur Mitnahme von Hilfsmitteln unter www.bahn.de > Suchbegriff: „Informationen für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste“.
Ermäßigte Bahnfahrten und kostenlose Reservierungen
Eine BahnCard ermöglicht den Kauf von Bahnfahrkarten zum reduzierten Preis.
- Menschen mit Schwerbehinderung und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 können die BahnCard 50 und die BahnCard 25 zum ermäßigten Preis erwerben. Dies gilt auch für Menschen ab 65 Jahren und Personen, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.
Mit der BahnCard 50 gibt es 50 % Ermäßigung auf alle Normalpreise, mit der BahnCard 25 gibt es 25 %. - Die Platz- oder Abteilreservierung für sich selbst und die Begleitperson ist im Fernverkehr bei Merkzeichen B kostenlos und auch Online möglich. Rollstuhlplätze können aber nur über den Mobilitätsservice reserviert werden.
Notwendige ständige Begleitung
Eine notwendige Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, wenn im Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen B mit dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen” eingetragen ist.
Diese Regelung gilt für die Deutsche Bahn und ihre Verbundpartner. Bei privaten Unternehmen oder Anbietern aus dem Ausland gelten ggf. abweichende Regelungen.
Wenn die Begleitperson den Menschen mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn die Begleitperson den Hinweg zu einer stationären Rehamaßnahme begleitet (kostenlos) und dann alleine zurückreist, werden die Kosten für die Rückreise vom Rehaträger erstattet, Näheres unter Reisekosten. Entsprechendes gilt für die Hinreise zum Rehaort bei Abholung des Menschen mit Behinderung.
Praxistipps
- Informationen zu den Services und Vergünstigungen für mobilitätseingeschränkte Reisende finden Sie bei der Deutschen Bahn unter www.bahn.de > Info & Services > Barrierefrei Reisen.
- Wenn Sie Anspruch auf eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr haben und damit zu einer beruflichen oder medizinischen Reha fahren, erstattet Ihnen der Reha-Träger die Kosten für die Wertmarke(n), wenn dies günstiger ist als entsprechende Fahrkarten.
Wer hilft weiter?
- Versorgungsämter, die Verkehrsbetriebe vor Ort und die Flughäfen.
- Die Mobilitätsservicezentrale der Deutschen Bahn unter 030 65212888 oder per E-Mail msz@deutschebahn.com.
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Rechtsgrundlagen: §§ 228 ff. SGB IX