Merkzeichen B

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird Menschen mit Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), Gl (gehörlos) und/oder H (hilflos) erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.

2. Voraussetzungen

Das Merkzeichen B kann ausschließlich an Menschen mit mindestens einem der folgenden Merkzeichen vergeben werden:

Weitere Voraussetzung ist, dass beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist.

Bei diesen Personengruppen wird nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen automatisch davon ausgegangen:

  • Querschnittsgelähmte,
  • Ohnhänder (Menschen, denen beide Hände fehlen),
  • Menschen mit dem Merkzeichen G wegen Blindheit, einer Seh- oder Hörbehinderung, einer Anfallskrankheit (z.B. Epilepsie) oder einer „geistigen Behinderung“ (= Intelligenzminderung).

Wer nicht zu einer dieser Gruppen gehört, kann das Merkzeichen B nur erhalten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann:

  • eine den Beispielen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sehr ähnliche gesundheitliche Beeinträchtigung
  • regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf in fast allen Verkehrsmitteln und bei fast allen Fahrten

Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten für die Beurteilung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen.

3. Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen B

Die notwendige Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen B wird

unentgeltlich befördert.

Sie wird teilweise von der Zahlung der Kurtaxe befreit.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4.7.2002 (Aktenzeichen III R 58/98) können Mehraufwendungen, die dem Menschen mit Schwerbehinderung auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 € (zusätzlich zum Pauschbetrag, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile) als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das geht aber nur, wenn die Begleitperson nicht aus eigenem Interesse, sondern wegen der Behinderung an der Reise teilgenommen hat. Darum sind die Kosten in der Regel nicht von der Steuer absetzbar, wenn der Ehegatte mitreist.

Menschen mit Schwerbehinderung können versuchen, auch Kosten für eine Begleitperson im Urlaub von mehr als 767 € bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema ist schon sehr alt und gegenüber dem Finanzamt lässt sich gut argumentieren, dass die durchschnittlichen Reisekosten seitdem deutlich gestiegen sind.

Wenn die Begleitperson den Menschen mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.

Die Merkzeichentabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche (z.B. Parkerleichterungen bei Merkzeichen B), die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

4. Praxistipps

  • Ohne das Merkzeichen G, Gl oder H können Sie kein Merkzeichen B bekommen. Aber Sie können eine persönliche Assistenz über die Eingliederungshilfe beantragen, die Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln begleitet. Die Fahrscheine der Begleitperson sind inklusive, wenn die Fahrt als notwendig für Ihre gleichberechtigte Teilhabe anerkannt wird, z.B. wenn Sie nicht anders zur Arbeit kommen oder sonst nicht angemessen am sozialen Leben teilhaben könnten.
  • Notwendige Urlaubsbegleitung für Urlaub in angemessenem Umfang gehört zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe. Der Kostenträger (z.B. der Träger der Eingliederungshilfe) muss dann entweder eine Assistenz für den Urlaub oder ein Persönliches Budget zur Verfügung stellen, von dem der Mensch mit Behinderung die Kosten für die Begleitperson selbst bezahlen kann. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe können Sie auch ohne das Merkzeichen B in Anspruch nehmen, wenn Sie trotzdem Begleitung benötigen.

5. Wer hilft weiter?

6. Verwandte Links

Merkzeichen

Grad der Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 2 SGB IX, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2

Letzte Bearbeitung: 02.10.2025

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