Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Zuständig ist das Versorgungsamt.
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag die Merkzeichen zusammen mit dem Grad der Behinderung (GdB) anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung und auf Grundlage verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen fest. In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist aufgeführt, welche Merkzeichen es gibt und wo die rechtlichen Grundlagen dafür stehen (§§ 2 und 3 SchwbAwV). Besonders wichtig ist die Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Informationen zu den wichtigsten Merkzeichen:
Merkzeichen aG | außergewöhnlich gehbehindert |
Merkzeichen B | Begleitung erforderlich |
Merkzeichen Bl | blind |
Merkzeichen G | gehbehindert |
Merkzeichen Gl | gehörlos |
Merkzeichen H | hilflos |
Merkzeichen RF | Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung |
Merkzeichen TBl | taubblind |
Nachfolgend Beispiele von seltenen Merkzeichen. Detaillierte Auskünfte gibt auch hier das Versorgungsamt.
Kriegsbeschädigt | für Kriegsbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG). |
VB | für Beschädigte mit einem GdS von wenigstens 50 nach Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist, z.B. Opfer von Gewalttaten oder Wehr-, Zivildienst- und Impfgeschädigte. Mit Merkzeichen "VB" besteht Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des BVG. |
EB | bei GdS von wenigstens 50 und Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) (§ 2 SchwbAwV). |
1. KI | Schwer kriegsbeschädigte Menschen dürfen, mit einem GdS von mindestens 70, die 1. Klasse von Zügen ohne Aufpreis benutzen. |
Mit Klick auf Merkzeichen-Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die mit den einzelnen Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 SchwbAwV, Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung