Das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis erhalten taubblinde Menschen.
Das Merkzeichen TBl wird vom Versorgungsamt erteilt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist.
Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb werden die Merkzeichen Bl (blind) und Merkzeichen Gl (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Taubblinde Menschen erhalten das doppelte Landesblindengeld: 1.370 € monatlich (§ 2 BayBlindG).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: 1.189 € monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG).
Bei GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer gestörten Sehstörung wird Taubblindengeld in Höhe von 1.287,01 € gezahlt.
Es gibt in NRW keine ausdrücklich für Taubblinde benannte Leistung, aber aus der Summe von Blindengeld und Gehörlosengeld ergeben sich folgende Leistungen:
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: 850 € monatlich (§ 2 Abs. 4 LBlindG).
Taubblinde Menschen erhalten 400 € monatlich (§ 1 Abs. 3 LBlGG).
(§ 2 ThürBliGG)
Taubblinde Menschen erhalten 500 € monatlich.
Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben (z.B. Pflegeheim), oder im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind, erhalten 182,40 €.
Taubblinde Menschen vor dem 27. Geburtstag, die bereits vor dem 1.1.2008 Blindengeld erhalten oder beantragt haben und die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten 241,20 €.
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Mit Klick auf Merkzeichen-Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Blindenhilfe Landesblindengeld
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV