Pauschbetrag bei Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (= Behinderten-Pauschbeträge) sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Seit dem Steuerjahr 2021 erhalten sie alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 20 ohne weitere Bedingungen. Dadurch bleiben zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr steuerfrei.

2. Höhe des Pauschbetrags bei Behinderung

Grad der Behinderung (GdB)

Jährlicher Pauschbetrag seit 1.1.2021

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Merkzeichen H, Merkzeichen BI und Merkzeichen TBl unabhängig vom GdB

7.400 €

 

Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.

3. Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (= Behinderten-Pauschbetrag) ist ein Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderungen, der für die Einkommensteuer gilt. Das Einkommen von Menschen mit Behinderungen bleibt in Höhe des Pauschbetrags steuerfrei, wenn die Steuerpflichtigen ihre Behinderung dem Finanzamt nachweisen.

Wie hoch die Steuererstattung durch Berücksichtigung der Pauschale ausfällt, ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom Steuersatz ab. Die Steuerersparnis durch den Behinderten-Pauschbetrag ist bei hohen Einkommen höher als bei niedrigen. Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, kann nicht vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren.

Der Pauschbetrag soll als Pauschale die folgenden Kosten vollständig abdecken, die üblicherweise bei Behinderungen anfallen:

  • Kosten für Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, gemeint sind Alltagstätigkeiten, z.B. Hilfe beim Putzen, Kochen und Einkaufen
  • Kosten für Pflege, z.B. für einen ambulanten Pflegedienst, für ein Pflegeheim oder für privat beschaffte Pflegehilfen, und für die Hilfe von Angehörigen, aus der Nachbarschaft oder aus dem Freundeskreis
  • Kosten für einen erhöhten Wäschebedarf, z.B. für das Waschen von Betteinlagen

Dieser Steuerfreibetrag gilt auch, wenn tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten für die vom Pauschbetrag umfassten Posten angefallen sind. Das Finanzamt fordert deshalb keine Belege für tatsächliche Ausgaben.

Statt der Pauschale können Steuerpflichtige auch ihre tatsächlichen Kosten für die von der Pauschale umfassten Posten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Dafür müssen sie alle Kosten mit Belegen nachweisen. Das geht nur, wenn die Kosten eine bestimmte individuelle Summe überschreiten, die sog. "zumutbare Belastung". Und es ist nur sinnvoll, wenn die Kosten über der "zumutbaren Belastung" höher sind als der Pauschbetrag. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

Für die vom Pauschbetrag umfassten Posten kann nur entweder der Pauschbetrag geltend gemacht werden oder die tatsächlichen Kosten. Kosten für andere Posten können hingegen neben dem Pauschbetrag zusätzlich "von der Steuer abgesetzt", d.h. vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

4. Voraussetzungen für den Pauschbetrag

Seit dem Veranlagungsjahr 2021 berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

5. Wie wird der Pauschbetrag geltend gemacht?

5.1. Einkommensteuererklärung

Steuerpflichtige mit Behinderung können den Pauschbetrag in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung (= Jahresausgleich) geltend machen. Dafür müssen sie die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge" ausfüllen.

Dort müssen sie insbesondere Folgendes eintragen:

  • Grad der Behinderung (GdB)
  • etwaige Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
  • Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises

Folgende Nachweise für die Behinderung erkennt das Finanzamt an:

  • GdB-Feststellungsbescheid
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid über eine gesetzliche Rente oder eine andere laufende gesetzliche Leistung, wenn sich daraus die Schwere der Behinderung ergibt

5.2. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Unselbstständig Beschäftigte können als Alternative zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen und ihre Behinderung als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen. Dann wird der Behinderten-Pauschbetrag direkt beim Lohnsteuerabzug bei der Lohnabrechnung berücksichtigt und der Arbeitgeber zahlt einen höheren monatlichen Nettolohn aus.

5.3. Praxistipp

Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie online stellen unter www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer > Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

6. Übertragen des Pauschbetrags auf Eltern oder Ehepartner

Manche Menschen mit Behinderungen können die ihnen zustehenden Steuervorteile nicht in Anspruch nehmen, weil sie kein Einkommen haben oder so wenig, dass sie keine Einkommensteuer zahlen müssen. Bei Minderjährigen ist das häufig der Fall, aber es betrifft auch viele Volljährige mit Behinderungen. In dem Fall ist es sinnvoll, die Steuervorteile zu übertragen.

Bei Kindern mit Behinderungen können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten oder bei ihnen der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern beantragen beide eine andere Aufteilung. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird auch der Pauschbetrag des Kindes komplett auf diesen übertragen.

Wenn nicht die Eltern, sondern z.B. die Großeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind mit Behinderung haben, kann der Pauschbetrag auf diese übertragen werden.

Menschen mit Behinderungen können außerdem die Hälfte des Behinderten-Pauschbetrags auf ihren Ehepartner übertragen, wenn sie sich für eine Einzelveranlagung entschieden haben. Einzelveranlagung bedeutet, dass die Einkommensteuer für die Ehegatten getrennt festgelegt wird. Normalerweise wird die Einkommensteuer von Ehepaaren gemeinsam festgestellt (= Zusammenveranlagung).

7. Praxistipps

  • Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es noch viele weitere Steuervorteile für Menschen mit Behinderungen, z.B. wurde 2021 eine Fahrtkostenpauschale für private behinderungsbedingte Fahrten eingeführt, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
  • Eltern, Partner und andere Angehörige von Menschen mit Behinderungen können unter Umständen den sog. Pflegepauschbetrag geltend machen, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

8. Verwandte Links

Behinderung

Behinderung > Steuervorteile

Grad der Behinderungen

Merkzeichen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Steuervorteile für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: § 33b EStG

Letzte Bearbeitung: 18.04.2024

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