Pauschbetrag bei Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt.

2. Voraussetzungen

Die Pauschbeträge seit Veranlagungsjahr 2021 erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

Der Freibetrag kann

  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Finanzamt mitgeteilt werden, der Arbeitgeber erhält diese Information dann elektronisch vom Finanzamt und berücksichtigt den Freibetrag bei der Lohnabrechnung
    oder
  • im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.

3. Höhe des Pauschbetrags bei Behinderung

Grad der Behinderung (GdB)

Jährlicher Pauschbetrag seit 1.1.2021

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Merkzeichen H, Merkzeichen BI und Merkzeichen TBl unabhängig vom GdB

7.400 €

 

Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.

Beim Pauschbetrag sind Nachweise für die einzelnen Aufwendungen nicht nötig. Übersteigen allerdings die tatsächlichen, zwangsläufigen Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung des Menschen mit Behinderung die Pauschbeträge, ist es besser, auf den Pauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Diese müssen dann mit Belegen nachgewiesen werden.

4. Übertrag bei Kindern mit Behinderungen

Bei Kindern mit Behinderungen, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG).

Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern wünschen beide eine andere Aufteilung. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird auch der Pauschbetrag des Kindes komplett auf diesen übertragen.

5. Behinderten-Pauschbetragsgesetz seit 2021

Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021:

  • Die Behindertenpauschbeträge wurden verdoppelt
  • Alle Personen ab einem GdB von 20 erhalten den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen.
  • Anstelle des Einzelnachweises behinderungsbedingter Fahrtkosten wurde ein Pauschbetrag eingeführt:
    • Einen Pauschbetrag von 900 € können alle Personen mit einem GdB von 80 oder mit einem GdB von 70 und zusätzlich dem Merkzeichen G geltend machen.
    • Einen Pauschbetrag von 4.500 € können alle Personen mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H geltend machen.
    • Allerdings kann der Pauschbetrag durch eine zumutbare Belastung reduziert werden. Details unter Behinderung > Steuervorteile.
  • Der Pflege-Pauschbetrag hat sich erhöht auf 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Merkzeichen H. Zudem wurden für Pflegegrad 2 und 3 Pauschbeträge von 600 und 1.100 € eingeführt.

Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

5.1. Praxistipps

  • Bei Angestellten wird der Pauschbetrag in der Regel automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Dafür müssen Sie jedoch den Pauschbetrag dem Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitteilen. Alternativ können Sie den Pauschbetrag bei der Einkommensteuererklärung rückwirkend geltend machen.
  • Wird eine Behinderung im Laufe des Jahres festgestellt oder Ihr Grad der Behinderung erhöht sich, erhalten Sie den vollen Pauschbetrag für den (höheren) GdB.
  • Wenn in einem Jahr Ihre tatsächlichen Kosten für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf höher sind als der Pauschbetrag, können Sie diese höheren Kosten (§ 33b EStG) in vollem Umfang absetzen. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

6. Verwandte Links

Behinderung

Behinderung > Steuervorteile

Grad der Behinderungen

Merkzeichen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Steuervorteile für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: § 33b EStG

Letzte Bearbeitung: 07.12.2023

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