Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt.
Die Pauschbeträge seit Veranlagungsjahr 2021 erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.
Der Freibetrag kann
Grad der Behinderung (GdB) |
Jährlicher Pauschbetrag seit 1.1.2021 |
20 |
384 € |
30 |
620 € |
40 |
860 € |
50 |
1.140 € |
60 |
1.440 € |
70 |
1.780 € |
80 |
2.120 € |
90 |
2.460 € |
100 |
2.840 € |
Merkzeichen H, Merkzeichen BI und Merkzeichen TBl unabhängig vom GdB |
7.400 € |
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.
Beim Pauschbetrag sind Nachweise für die einzelnen Aufwendungen nicht nötig. Übersteigen allerdings die tatsächlichen, zwangsläufigen Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung des Menschen mit Behinderung die Pauschbeträge, ist es besser, auf den Pauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Diese müssen dann mit Belegen nachgewiesen werden.
Bei Kindern mit Behinderungen, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG).
Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern wünschen beide eine andere Aufteilung. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird auch der Pauschbetrag des Kindes komplett auf diesen übertragen.
Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021:
Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 33b EStG