Steuervorteile für Eltern

1. Das Wichtigste in Kürze

Familien mit Kindern können bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen und verschiedene Freibeträge bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

2. Kinderfreibetrag

Eltern können für ihr Kind als Alternative zum Kindergeld den Kinderfreibetrag erhalten. Näheres unter Kinderfreibetrag.

3. Kinderbetreuungskosten

2/3 der Kinderbetreuungskosten (z.B. Kosten für Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen, Babysitter) in Höhe von maximal 4.000 € pro Kind (bis zum 14. Geburtstag) und Jahr können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden.

Kosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen können auch nach dem 14. Geburtstag geltend gemacht werden, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn das Kind mit Behinderung keine oder nur sehr geringe (Erwerbs-)Einkünfte hat.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

4. Schulgeld

Die Kosten für begünstigte Privatschulen (z.B. privates Gymnasium, private Berufsschule, Waldorfschule, Montessori-Schule) können zu 30 %, maximal aber 5.000 € pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

5. Ausbildungsfreibetrag

Ist das Kind volljährig, befindet sich in Berufsausbildung und wohnt nicht mehr bei den Eltern, können diese einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Er beträgt ab dem Steuerjahr 2023 jeweils 1.200 € pro Jahr und für die Steuerjahre davor jeweils 924 €.

Voraussetzung ist, dass den Eltern Kosten für die Ausbildung des Kindes entstehen und sie für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

(§ 33a Abs. 2 EStG)

6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wer alleine mit mindestens einem Kind in seinem Haushalt lebt und für dieses Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt ab dem Steuerjahr 2023 4.260 € für das 1. Kind und erhöht sich pro weiterem Kind um je 240 €. In den Steuerjahren 2020 bis 2022 liegt er bei 4.008 € für das 1. Kind und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €.

(§ 24b EStG)

7. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen für Kinder können als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

8. Kinderzulage bei Riester-Altersvorsorge

Wer eine private Riester-Altersvorsorge abgeschlossen hat, erhält eine Kinderzulage. Diese beträgt bei Kindern, die bis 31.12.2007 geboren wurden, je 185 € jährlich. Für Kinder die ab 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage jährlich je 300 €.

(§ 85 EStG)

9. Unterhalt für erwachsene Kinder

Wenn Eltern für ihr erwachsenes Kind, für das kein Kindergeldanspruch mehr besteht, Unterhalt bezahlen, können Sie für das Steuerjahr 2023 maximal 10.908 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Alle Einkünfte des Kindes von mehr als 624 € im Jahr zieht das Finanzamt von diesem Betrag ab.

(§ 33a Abs. 1 EStG)

Übersicht für die Steuerjahre 2020 bis 2024:

  2020

2021

2022

2023

2024

Maximal abzugsfähige Unterhaltszahlung an Kinder ohne Kindergeldanspruch

9.408 €

9.744 €

10.347 €

10.908 €

11.604 €

 

10. Übertragung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen

Hat ein Kind mit Behinderungen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und steht ihm ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen zu, können Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung, Näheres siehe Pauschbetrag bei Behinderung. Alternativ zu diesem Pauschbetrag können Eltern ihre eigenen außergewöhnlichen Belastungen absetzen, die in der Regel bei der Erziehung und Pflege von Kindern mit Behinderungen entstehen.

(§ 33b Abs. 5 EStG)

10.1. Praxistipp

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) veröffentlicht jedes Jahr ein Steuermerkblatt. Dort finden Sie steuerliche Informationen für Eltern, deren Kind eine Behinderung hat. Das Merkblatt kann unter www.bvkm.de > Recht & Ratgeber > Steuermerkblatt kostenlos heruntergeladen werden.

11. Pflege-Pauschbetrag

Benötigt ein Kind aufgrund einer Behinderung die Pflege seiner Eltern, können diese einen Pflege-Pauschbetrag erhalten, Näheres siehe Behinderung > Steuervorteile.

(§ 33b Abs. 6 EStG)

12. Wer hilft weiter?

Das zuständige Finanzamt gibt individuelle Auskünfte.

13. Verwandte Links

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Familienberatung > Adressen - Hilfen - Infos

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Behinderung > Steuervorteile

Letzte Bearbeitung: 16.04.2024

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