Landespflegegeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Landespflegegeld gibt es in verschiedenen Bundesländern, aber hinter dem gleichen Namen stehen verschiedene Leistungen. Das Landespflegegeld in Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz bekommen Menschen mit Behinderungen. In Brandenburg heißt die Leistung seit 1.7.2024 Teilhabegeld. Das Landespflegegeld wird mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung teilweise verrechnet. In Bayern bekommen alle Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld der Pflegeversicherung und ab dem Pflegegrad 2 Landespflegegeld, unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. In den Bundesländern gelten jeweils unterschiedliche Antragsvoraussetzungen.

2. Bayern

(BayLPflGG)

Das Landespflegegeld Bayern wurde in Bayern eingeführt, um pflegebedürftige Menschen zusätzlich zu unterstützen.

Landespflegegeld Bayern erhalten

Das umfasst sowohl Pflegebedürftige im Pflegeheim als auch in häuslicher Pflege.

Das Landespflegegeld Bayern beträgt 1.000 € pro Jahr.

Der Antrag muss spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege eingereicht werden. Auch ein Online-Antrag ist möglich. Dem Antrag muss eine Kopie des Bescheids über die Feststellung des Pflegegrads sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigelegt werden.

Hinweis: Ab 1.1. 2026 werden sowohl neue als auch bestehende Anträge auf Landespflegegeld erst zu Beginn des Folgejahres ausgezahlt. Das bedeutet, dass auch Pflegebedürftige die bereits Landespflegegeld beziehen, ihr Geld für 2025 erst Anfang 2026 erhalten. Zusätzlich soll das Landespflegegeld in Bayern ab 1.1.2026 von bisher 1.000 € auf 500 € reduziert werden.

2.1. Informationen und Antrag

Nähere Informationen zum Landespflegegeld, zur Antragstellung sowie Zugang zum Online-Antrag und den Formularen finden Sie unter www.lfp.bayern.de > Aufgaben > Landespflegegeld oder via E-Mail an landespflegegeld@lfp.bayern.de.

Nach erstmaligem Antrag wird das bayerische Landespflegegeld automatisch jährlich weitergezahlt, solange mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Änderungen sind dem Landespflegeamt unverzüglich mitzuteilen.

3. Berlin

(LPflGG)

Menschen, die:

  • blind, taubblind, hochgradig sehbehindert oder gehörlos sind,
  • in Berlin wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • oder unter bestimmte EU-Regelungen fallen (z.B. wenn sie in einem anderen EU-Land wohnen, aber in Berlin arbeiten),

können ab dem 1. Geburtstag Landespflegegeld beantragen.

 

Landespflegegeld Berlin erhalten folgende Personen in der angegebenen Höhe:

  • Blinde Menschen jeden Alters und ihnen gleichgestellte Personen.
    Höhe: 730,55 € monatlich.
    Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld.
  • Blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind.
    Höhe: 1.189 € monatlich.
    Näheres unter Merkzeichen TBl.
  • Hochgradig sehbehinderte Menschen.
    Höhe: 182,64 € monatlich.
  • Hochgradig sehbehinderte Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind.
    Höhe: 365,28 € monatlich.
  • Gehörlose Menschen.
    Höhe: 182,64 € monatlich.
    Näheres unter Gehörlosengeld.

3.1. Informationen und Antrag

Informationen zum Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen, Kontaktdaten, Antragsformular usw.) im Service-Portal Berlin unter https://service.berlin.de > Suche nach "Landespflegegeldgesetz".

3.2. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Berlin

Ab Pflegegrad 2 werden Leistungen der Pflegekasse teilweise auf das Landespflegegeld angerechnet. Erhalten Pflegebedürftige Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege werden folgende Beträge angerechnet:

  • bei Pflegegrad 2 159,62 € (46 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 2)
  • bei Pflegegrad 3, 4 und 5 197,67 € (33 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 3)

Den Pflegebedürftigen bleiben jedoch immer 50 % des jeweils gewährten Betrages.

3.3. Beispiel: Gehörlose Person mit Pflegegrad 2

Landespflegegeld (Berlin): 182,64 € monatlich
Pflegegeld von der Pflegekasse (Pflegegrad 2): 347 € monatlich
Anrechnung des Pflegegelds
Vom Landespflegegeld werden 46 % des Pflegegelds der Pflegekasse abgezogen:
46 % von 347 € = 159,62 €
Das bedeutet:
182,64 € – 159,62 € = 23,02 € verbleibend
Mindestbetrag
Das Landespflegegeld wird aber mindestens zur Hälfte gezahlt:
Hälfte von 182,64 € = 91,32 €
Ergebnis: Die Person erhält 91,32 € Landespflegegeld, nicht nur 23,02 €.

Das Landespflegegeld kann mit Leistungen der Hilfe zur Pflege verrechnet werden.

Wer Landesblindengeld bekommt und länger als 1 Monat in einer stationären Einrichtung lebt, bekommt nur noch im Aufnahmemonat Landespflegegeld. Ab dem 1. des Folgemonats gibt es bei

  • Blindheit und Taubblindheit: 594,50 €.
  • hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 91,32 €

4. Brandenburg

(LTeilhGG)

Landesteilhabegeld (bis 30.6.2024: Landespflegegeld) Brandenburg erhalten folgende Personen in der angegebenen Höhe:

  • Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich
    oder Verlust beider Hände
    oder Lähmungen
    oder gleichartigen Behinderungen (in der Regel bei Merkzeichen aG),
    die keinen Anspruch auf Pflegeleistungen (SGB XI) haben und bei denen ein Betreuungsbedarf besteht, um die körperliche Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung zu sichern.
    Höhe: 235 € monatlich.
  • Blinde Menschen und ihnen gleichgestelle Personen.
    Höhe: 425 € (Erwachsene), vor dem 18. Geburtstag 212,50 €) monatlich.
    Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld.
  • Gehörlose Menschen, die keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben.
    Höhe: 130 € monatlich.
    Näheres unter Gehörlosengeld.
  • Taubblinde Menschen mit Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis.
    Höhe: 850 € monatlich.
    Näheres unter Merkzeichen TBl.

4.1. Informationen und Antrag

Informationen zu Voraussetzungen und Antrag unter https://msgiv.brandenburg.de > Themen > Soziales > Soziale Leistungen. Der Antrag ist beim Sozialamt zu stellen, das für den Wohnort des Menschen mit Behinderung zuständig ist.

Die Höhe des Teilhabegelds wird ab 2026 jedes Jahr zum 1.7. angepasst. Die Anpassung richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

4.2. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Brandenburg

Wenn blinde oder taubblinde Menschen zuhause gepflegt werden und Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden bestimmte Beträge auf das Teilhabegeld angerechnet.

  • Bei Pflegegrad 2: 159,62 € (= 46 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 2)
  • Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5: 197,67 € (= 33 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 3)

Die Anrechnung erfolgt bei Inanspruchnahme von Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Ersatzpflege, Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Der entsprechende Betrag wird auch bei privaten Pflegeversicherungsleistungen oder Beihilfe vom Landesteilhabegeld abgezogen.

Wenn Anspruchsberechtigte des Landesteilhabegelds in einer stationären Einrichtung wohnen und die Aufenthaltskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden, verringert sich das Teilhabegeld um diese Kosten, maximal jedoch um 50 %. Gehörlose Personen erhalten das Landesteilhabegeld in voller Höhe.

Wer verurteilt ist und im Gefängnis sitzt oder von einem anderen Kostenträger Entschädigungen für die Behinderung bekommt, hat keinen Anspruch auf Landesteilhabegeld.

5. Bremen

(LPflGG)

Landespflegegeld Bremen erhalten blinde Menschen (Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld) und Menschen mit Schwerstbehinderung. Als schwerstbehindert gelten:

  1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder), mit einer weiteren wesentlichen Behinderung.
  2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme.
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen.
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen.
  5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen.
  6. hirngeschädigte Menschen mit schweren psychischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen.
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist. (Ein „dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand“ bezeichnet eine schwere, langfristige Krankheit, die ständige Bettlägerigkeit und intensive Pflege nötig macht.)

Das Landespflegegeld Bremen beträgt

  • für Erwachsene 536,96  monatlich.
  • für Kinder ab dem 1. Geburtstag 268,48  monatlich.

Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden, erhalten die Hälfte dieser Beträge.

5.1. Informationen und Antrag

Weitere Informationen, das Antragsformular und die zuständigen Stellen stehen unter www.service.bremen.de > Dienstleistungen > Suche nach "Landespflegegeld" > Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen.

5.2. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Bremen

Neben dem Landespflegegeld Bremen kann auch Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe beantragt werden. Das Landespflegegeld wird dann ganz oder teilweise angerechnet, d.h.: Die Sozialhilfe verringert sich. Pflegeleistungen werden voll auf das Landespflegegeld Bremen angerechnet.

6. Rheinland-Pfalz

(LPflGG)

Erwachsene mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 erhalten in Rheinland-Pfalz monatlich 384 € Landespflegegeld.

Kinder ab dem 1. bis zum 18. Geburtstag erhalten 192 €.

Das Landespflegegeld Rheinland-Pfalz gibt es nicht für

  • Menschen, die länger als 4 Wochen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sind.
  • Menschen mit Sehbehinderung, wenn die Behinderung allein aus der Sehbehinderung resultiert. Sie haben Anspruch auf Landesblindengeld. Näheres unter Blindenhilfe.
  • Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

6.1. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz

Bei häuslicher Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) werden Leistungen in Höhe des Pflegegelds angerechnet. In der Regel wird dann nur bei Pflegegrad 2 Landespflegegeld in Höhe von 37 € gezahlt (384 € Landes-PG - 347 € PG), weil bei höherem Pflegegrad das Pflegegeld der Pflegeversicherung höher ist als das Landespflegegeld.

Bei Menschen mit Behinderungen, die Landesblindengeld bekommen, wird dieses zu 40 % auf das Landespflegegeld angerechnet, d.h.:

  • Landesblindengeld für Erwachsene = 410 €.
  • 40 % von 410 € = 164 €
  • 384 € - 164 € = 220 €
  • Erwachsene erhalten also 410 € + 220 € = 630 €.
  • Kinder ab dem 1. Geburtstag erhalten die Hälfte.

Besuchen Menschen mit Behinderung zeitweise eine Einrichtung ("teilstationäre Betreuung"), Kita oder Schule, wird das Landespflegegeld je nach Dauer des Aufenthalts um bis zu 25 % gekürzt.

6.2. Informationen und Antrag

Detaillierte Informationen, Ansprechstellen und Antrag unter www.service.rlp.de. Im Suchfeld Anliegen eingeben "Landespflegegeld" und im Suchfeld Ort oder PLZ? den Wohnort oder die PLZ eingegeben.

7. Anrechnung auf andere Leistungen

Landespflegegeld ist nicht steuerpflichtig. Bei Menschen, die Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen, wird es nicht auf das Einkommen oder Vermögen angerechnet. Näheres zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen unter Sozialhilfe > Einkommen, Sozialhilfe > Vermögen und Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

7.1. Abgrenzung zu anderen Leistungen

Das Landespflegegeld ist eine andere Leistung als das Pflegegeld der Pflegekasse. Suchen Betroffene nach Informationen zum Landespflegegeld, erhalten sie oft Hinweise zum Landesblindengeld, Landespflegegeld für Blinde oder Blindenhilfe. Gesetzlich sind die Leistungen der Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das Landespflegegeld dagegen im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) oder im Landesblindengeldgesetz (LBIGG) des jeweiligen Landes. Das Landespflegegeld kann zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, wird jedoch mit diesen Leistungen verrechnet und ggf. gekürzt. In den Bundesländern gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

8. Wer hilft weiter?

9. Verwandte Links

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Letzte Bearbeitung: 02.07.2025

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