Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Pflegeheim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.612 € übernommen.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht,
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der Häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt.
Die Pflegekasse übernimmt
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Zudem ist ein Eigenanteil zu leisten. Die Höhe des Eigenanteils ermittelt die Einrichtung mit der Pflegekasse. Der Eigenanteil kann auch mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden.
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo-Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
Pflegende Angehörige > Entlastung
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Gesetzesquelle: § 42 SGB XI