Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Sie muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.774 € übernommen. Zusätzlich kann das gesamte, nicht genutzte Budget für die Ersatzpflege in Höhe von 1612 € für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Insgesamt stehen damit für die Kurzzeitpflege 3.386 € zur Verfügung. Zum 1.1.2025 werden die Leistungsbeträge der Ersatzpflege und Kurzzeitpflege um 4,5 % erhöht und zum 1.7.2025 in einen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Bisher unterschiedliche Übertragungsregelungen und Voraussetzungen entfallen bzw. werden angeglichen.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.
Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind von der Altersstruktur her oft nicht auf jüngere pflegebedürftige Personen eingerichtet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für
Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich kann dafür eingesetzt werden.
Näheres zu den eigenen Kosten im Pflegeheim unter Vollstationäre Pflege.
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit mit Pflegegrad 4 und 5 können seit 1.1.2024 die beiden Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege (1.774 €) und der Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, (1.612 €) in Höhe von 3.386 € als kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag flexibel für beide Leistungen nutzen.
Ab 1.7.2025 ist der gemeinsame Jahresbetrag von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nutzbar.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Pflegende Angehörige > Entlastung
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI