1. Das Wichtigste in Kürze
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen, verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.685 €.
Zum 1.7.2025 wurden Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag („Entlastungsbudget“) zusammengeführt und können künftig flexibel eingesetzt werden. Das bedeutet, dass der Betrag für die Ersatzpflege durch den noch nicht genutzten Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.854 € auf insgesamt bis zu 3.539 € im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrags aufgestockt werden kann. Die bisherige Begrenzung des Einsatzes des Kurzzeitpflegebudgets für die Ersatzpflege wie auch die Vorpflegezeit für die erste Inanspruchnahme entfallen. Weitere Informationen zum Gemeinsamen Jahresbetrag siehe unten.
2. Voraussetzungen
- Die normalerweise tätige Pflegeperson ist wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert und kann die häusliche Pflege nicht leisten.
- Für die Ersatzpflege müssen, wie für alle Leistungen der Pflegeversicherung, die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt worden sein.
- Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn:
- die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss.
- alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist.
- es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.
3. Dauer
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 8 Wochen (56Tage) im Kalenderjahr.
4. Kosten
Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.685 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Ist die Ersatzpflegekraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder leben die beiden in häuslicher Gemeinschaft, dürfen die Kosten den Betrag des 2-fachen des jeweiligen monatlichen Pflegegelds (entspricht dem Pflegegeld für 8 Wochen) je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Pflegegrad
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Pflegegeld monatlich
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2-fache des Pflegegelds (Höchstbetrag für 8 Wochen)
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1
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kein Anspruch
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kein Anspruch
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2
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347 €
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694 €
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3
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599 €
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1.198 €
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4
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800 €
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1.600 €
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5
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990 €
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1.685 € (Höchstbetrag)*
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*Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.980 € geltend gemacht werden.
Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.
- Pflegebedürftige können für die Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) bis zu 3.539 € im Jahr erhalten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Leistungsbetrag für die Ersatzpflege in Höhe von 1.685 €.
- Erhöhung um bis zu 1.854 € aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege.
- Während der Ersatzpflege hat die pflegebedürftige Person nur am ersten und letzten Tag Anspruch auf das volle Pflegegeld. An den Tagen dazwischen erhält sie nur die Hälfte des Pflegegelds.
- Wird die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Menschen mit Behinderungen oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.685 € im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen, Näheres unter Eigenanteil um Pflegeheim.
5. Gemeinsamer Jahresbetrag - Entlastungsbudget
Seit 1.7.2025 werden die Beträge für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) zusammengefasst.
6. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege
Leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege, so kann es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) übernehmen.
7. Praxistipps
- Ersatzpflege kann bis zur Höhe von 1.685 € auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.B. für einen Arzttermin der Pflegeperson. Wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag dauert,
- kann der Gesamtanspruch von von 56 Tagen (= 8 Wochen) über das ganze Jahr verteilt werden und
- das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
- Während einer Ersatzpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds fortbezahlt.
- Die Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes, der bei Familien mit Kindern mit Behinderungen diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Aktivitäten ohne das Kind mit Behinderungen zu ermöglichen, können bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für Erwachsene mit Behinderungen gilt diese Möglichkeit.
- Bei vielen Krankenkassen kann der Antrag auf Ersatzpflege heruntergeladen werden oder Ersatzpflege online beantragt werden.
8. Abrechnung der Leistungen
Die Abrechnung der Ersatzpflege erfolgt durch das Einreichen eines formlosen Antrags mit Nachweisen (z.B. Zeitraum, Pflegeperson, ggf. Rechnungen über Fahrtkosten) bei der Pflegekasse, per Post, online oder über die Krankenkassen-App. Anträge können oft auch online heruntergeladen oder ausgefüllt werden. Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge. Für die Bearbeitungsdauer gibt es keine festgelegten Fristen.
Wenn die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim erfolgt, können die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dafür muss entweder eine kurze schriftliche Mitteilung an die Pflegekasse geschickt oder eine Abtretungserklärung beim Anbieter unterschrieben werden.
9. Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
10. Verwandte Links
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Rechtsgrundlagen: § 39 SGB XI