Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen, dieselben Leistungen wie die Pflegekasse bzw. Kosten, die darüber hinaus für die Pflege anfallen. Letzteres passiert regelmäßig, da die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung nur Teilleistungen vorsieht. Die verbleibenden Kosten müssen die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen selbst tragen. Das Sozialamt leistet erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse oder andere Leistungsträger nicht oder zu wenig leisten.
Hilfe zur Pflege muss beantragt werden und wird in der Regel gewährt, wenn weder die pflegebedürftige Person, noch Angehörige die Eigenleistungen für die Pflege zahlen können oder in Fällen ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1:
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige Pflegegrad 2 bis 5 :
Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:
Auch ausländische Staatsangehörige haben in der Regel Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" (§ 23 Abs. 1, S. 1 SGB XII). Weitere Informationen siehe auch Sozialhilfe.
Hilfe zur Pflege muss beim Sozialamt beantragt werden.
Wurde Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt, ist das Sozialamt daran gebunden und die pflegebedürftige Person erhält die Leistungen entsprechend ihres festgestellten Pflegegrades.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, kann das Sozialamt die Pflegebegutachtung in Auftrag geben.
Wird neben der Hilfe zur Pflege zusätzlich Eingliederungshilfe geleistet, greift das sog. Lebenslagenmodell. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege. Weitere Informationen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflegeversicherung siehe auch Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Eltern sind für ihre pflegebedürftigen volljährigen Kinder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig, wenn diese finanziell bedürftig sind. Das bedeutet, das pflegebedürftige volljährige Kind kann Leistungen zum Lebensunterhalt fordern und ggf. auch einklagen. Näheres unter Unterhalt > Überblick.
Von den Eltern tatsächlich gezahlter Unterhalt wird auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Oft zahlen die Eltern aber keinen Unterhalt, weil ihr volljähriges pflegebedürftiges Kind das nicht von ihnen verlangt. Dann zahlt das Sozialamt trotz des Unterhaltsanspruchs Hilfe zur Pflege.
Es verlangt von Eltern pflegebedürftiger Volljähriger erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € einen pauschalen Unterhaltsbeitrag zu allen Leistungen der Hilfe zur Pflege von maximal 42,21 € monatlich (§ 94 SGB XII). Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Auch Kinder sind für ihre pflegebedürftigen Eltern nach dem BGB unterhaltspflichtig, wenn diese finanziell bedürftig sind. Näheres unter Unterhalt > Überblick.
Von den Kindern tatsächlich gezahlter Unterhalt wird auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Eltern verlangen aber oft keinen Unterhalt von ihren Kindern. Zahlen die Kinder keinen Unterhalt, leistet das Sozialamt trotz des Unterhaltsanspruchs Hilfe zur Pflege.
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € holt sich das Sozialamt das Geld für die Hilfe zur Pflege von unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Dabei zählt nur das Einkommen des Kindes selbst. Das Einkommen des Ehegatten des Kindes wird nicht berücksichtigt. Auch kommt es nicht auf das Vermögen an, sondern allein auf das Einkommen.
Eine Deckelung wie bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gibt es beim Elternunterhalt nicht. Vermutet das Sozialamt Einkommen über 100.000 € bei einem Kind, so fordert es das Kind zur Auskunft über das Einkommen auf und legt dann fest ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist.
Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam. Einkommen und Vermögen beider Partner wird angerechnet, wenn es die jeweiligen Freibeträge überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen und unter Sozialhilfe > Einkommen. Wenn ein Partner ins Heim muss, gilt das nicht als Trennung, wenn keiner der Partner einen sog. Trennungswillen hat. Näheres unter Unterhalt > Überblick.
Nach einer Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt:
Das Sozialamt darf vom unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder früheren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner auch bei einem Jahresbruttoeinkommen unterhalb von 100.000 € Unterhalt einfordern, wenn es Hilfe zur Pflege zahlt. Ihm bleibt nur der sog. Selbstbehalt. Näheres unter Unterhalt > Überblick und unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Die Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Sozialhilfe sind anders als die Regeln zur Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Sozialamt kann in folgenden Fällen auch Einkommen und Vermögen von Partnern anrechnen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unterhaltspflichtig sind:
Das Sozialamt kürzt in diesen Fällen die Hilfe zur Pflege obwohl der pflegebedürftige Partner keinen Unterhalt vom anderen Partner fordern oder einklagen kann. Es geht von der freiwilligen Zahlung des Unterhalts aus.
Fallbeispiel:
Herr Bauer und Herr Melnik sind ein Paar, aber sie haben nicht geheiratet und auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Herr Bauer muss in einer Pflegeheim, weil Herr Melnik trotz Pflegedienst zu Hause mit der Versorgung von Herrn Bauer überfordert ist. Das Heim ist so teuer, dass Herrn Bauers Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung dafür nicht reichen.
Herr Bauer beantragt deshalb Hilfe zur Pflege, aber das Sozialamt verlangt nun Nachweise über das Einkommen und Vermögen von Herrn Melnik. Herr Melnik hat 100.000 € Erspartes, weshalb das Sozialamt die Hilfe zur Pflege ablehnt. Denn Herr Bauer und Herr Melnik führen eine eheähnliche Gemeinschaft und wollen sich auch nicht trennen, wenn Herr Bauer ins Heim kommt.
Herr Bauer kann von Herrn Melnik nicht verlangen, das Ersparte für seine Heimkosten auszugeben. Denn als nur eheähnlicher Partner ist Herr Melnik für Herrn Bauer nicht unterhaltspflichtig. Herr Melnik darf sein Erspartes behalten, aber solange er die Beziehung zu Herrn Bauer nicht beendet, kann Herr Bauer auch keine Hilfe zur Pflege erhalten und kann also auch nicht ins Heim ziehen.
Herr Melnik steht nun also vor der Entscheidung: Will ich mich trennen oder mein Erspartes für das Heim ausgeben oder behalte ich meinen Partner zu Hause?
Die Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung: Mo–Do, 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr, 030 3406066-02. Fragen zur "Hilfe zur Pflege" beantwortet das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: §§ 61 ff. SGB XII - § 90 SGB XII