Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht, oder nur in zu geringem Umfang, leistet.
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1:
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5:
Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:
Auch ausländische Staatsangehörige haben in der Regel Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" (§ 23 Abs. 1, S. 1 SGB XII). Weitere Informationen siehe auch Sozialhilfe.
Wird nur Hilfe zur Pflege bezogen, wird auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Bei Minderjährigkeit wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.
Wird neben der Hilfe zur Pflege zusätzlich Eingliederungshilfe geleistet, greift das sog. Lebenslagenmodell. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege. Weitere Informationen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflegeversicherung siehe auch Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zur Pflege ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 42,21 € monatlich (§ 94 SGB XII). Näheres zu Unterhaltspflicht.
Es besteht auch eine Unterhaltspflicht von Kindern für ihre Pflegebedürftigen Eltern. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € müssen Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen, wobei nur das Einkommen des Kindes selbst zählt. Das Einkommen des Ehegatten des Kindes wird nicht berücksichtigt. Auch kommt es nicht auf das Vermögen an, sondern allein auf das Einkommen.
Eine Deckelung wie bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gibt es beim Elternunterhalt nicht. Vermutet das Sozialamt Einkommen über 100.000 € bei einem Kind, so fordert es das Kind zur Auskunft über das Einkommen auf und legt dann fest ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist.
Ehegatten werden auch bei einem Jahresbruttoeinkommen unterhalb von 100.000 € zum Unterhalt herangezogen. Das Einkommen und Vermögen des Ehegatten muss bis auf einen Selbstbehalt und Schonvermögen für die Pflege eingesetzt werden. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen und unter Sozialhilfe > Einkommen.
Die Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung: Mo–Do, 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr, 030 3406066-02. Fragen zur "Hilfe zur Pflege" beantwortet das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: §§ 61 ff. SGB XII - § 90 SGB XII