Pflegegeld vom Sozialamt erhält ein Pflegebedürftiger, damit er die Person, die ihn zu Hause pflegt, bezahlen kann. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad zwischen 316 € und 901 €. Das Sozialamt leistet nur, wenn die Pflegeversicherung nicht, oder nur in zu geringem Umfang, zahlt.
Das Sozialamt zahlt Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Nur wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Die Bestimmungen der Pflegeversicherung zu Voraussetzungen etc. gelten sinngemäß. Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung.
Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Details unter Hilfe zur Pflege und Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen.
Für Schwerstpflegebedürftige ab Pflegegrad 4 und Blinde ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.
Pflegebedürftige können Pflegegeld in folgender Höhe erhalten:
Pflegegrad |
Pflegegeld |
1 |
- |
2 |
316 € |
3 |
545 € |
4 |
728 € |
5 |
901 € |
Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe werden z.B. angerechnet:
Das Pflegegeld der Sozialhilfe wird unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt:
Zusätzlich zum Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (Rente) erstattet, wenn diese Beiträge nicht anderweitig sichergestellt sind (§ 64f Abs. 1 SGB XII).
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Gesetzesquelle: § 64a SGB XII