Die Pflegebedürftigkeit wird durch das Pflegestärkungsgesetz II seit 2017 nicht mehr in 3 Pflegestufen, sondern in 5 Pflegegrade eingeteilt. Diese bilden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten des Betroffenen ab.
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Diese werden in 5 Kategorien unterteilt:
Pflegegrad |
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
1 |
Geringe |
2 |
Erhebliche |
3 |
Schwere |
4 |
Schwerste |
5 |
Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält. Näheres unter Pflege > Leistungen.
Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten in 6 verschiedenen Bereichen (Modulen) ermittelt. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Gesetzesquelle: § 15 SGB XI