Die Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade (ehemals 3 Pflegestufen) eingeteilt. Diese bilden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person ab. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) ermittelt und ist Voraussetzung für die Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse.
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Diese werden in 5 Kategorien unterteilt:
Pflegegrad |
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
1 |
Geringe |
2 |
Erhebliche |
3 |
Schwere |
4 |
Schwerste |
5 |
Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhalten. Nähere Informationen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegeleistungen.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt auf Antrag bei der Pflegekasse, Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Um den Pflegegrad zu bestimmen, wird eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten in 6 verschiedenen Bereichen (Modulen) ermittelt. Anhand des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Rechtsgrundlagen: § 15 SGB XI